19.37

Abgeordneter Ing. Mag. Volker Reifenberger (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! In dieser Plenardebatte werden zwei Tagesordnungspunkte, die zahlreiche Gesetzesänderungen betreffen, zusammenge­fasst und gemeinsam diskutiert. Ich kann daher nur einige wenige herausgreifen, die mir besonders wesentlich erscheinen.

Der erste Punkt wurde schon angesprochen, nämlich die Abschaffung der Sicher­heitskontrollen für Sachverständige und Dolmetscher bei den Gerichten. Diese Libera­lisierung ist einerseits gerechtfertigt. Warum? – Die Sachverständigen und Dolmet­scher haben eine gewisse Nahebeziehung zum Gerichtsbetrieb, sie unterliegen einer strengen disziplinären Verantwortlichkeit. Sie müssen Zugangsprüfungen, die sehr streng sind, durchlaufen. Daher liegt auch eine gewisse Selektion vor, und sie sind – das ist ganz wesentlich – gerichtlich beeidete Personen.

Es ist aber nicht nur gerechtfertigt, sondern auch wichtig, dass man bei ihnen eine Ausnahme vorsieht, weil Sachverständige und Dolmetscher im gerichtlichen Alltag oft sehr viele und eng gestaffelte Gerichtstermine wahrzunehmen haben und die Sicher­heitskontrollen natürlich eine gewisse Zeitverzögerung bewirken. Es ist wichtig, dass diese Personengruppen pünktlich bei den Verhandlungsterminen erscheinen, da es sonst zu Verfahrensverzögerungen kommen kann.

Anders ist es aus unserer Sicht aber im Bereich der Bewährungshelfer. Seitens der NEOS gibt es ja einen diesbezüglichen Antrag, dass auch Bewährungshelfern eine Ausnahme von den Sicherheitskontrollen gestattet werden soll. Bewährungshelfer sind von Vereinen bestellt und nicht gerichtlich beeidet. Sie haben keine vergleichbare strenge disziplinäre Verantwortlichkeit. Sie haben in der Regel auch nicht so eng gestaffelte Gerichtstermine wahrzunehmen, und eine Verspätung bei einem Gerichts­termin ist unschädlich für den weiteren Verfahrensgang. Insofern besteht keine Not­wendigkeit, da ein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu schaffen.

Eines muss uns bewusst sein: Jede Einschränkung von Sicherheitskontrollen bedeutet eine zumindest potenzielle Erhöhung des Sicherheitsrisikos, und da ist es ganz egal, um welche Berufsgruppe es sich handelt. Es hat da also eine Interessenabwägung stattzufinden, die bei Dolmetschern und Sachverständigen positiv ausfällt, im Fall von Bewährungshelfern eben negativ.

Der zweite Punkt ist die Ausweitung des Anerbenrechts. Es wurde schon ange­sprochen, das Anerbenrecht ist ein spezielles Erbrecht in der Landwirtschaft. Es liegt mir persönlich besonders am Herzen, weil ich beruflich aus dem Notariat komme, in einem Landnotariat tätig bin und auch Agraringenieur bin. Daher habe ich eine beson­dere Nahebeziehung zur Landwirtschaft.

Da wird eben das Anerbenrecht auch auf rein forstwirtschaftliche Betriebe ausgeweitet. Bisher war das nur für landwirtschaftliche Betriebe der Fall. Forstwirtschaften sind aber genauso schützenswert wie Landwirtschaften, insofern besteht ein öffentliches Inter­esse am Schutz dieser Forstwirtschaften. In der Praxis ist es auch bei Forstwirt­schaften der Fall, dass diese Betriebe in der Regel ungeteilt an ein Kind übergeben werden, vielleicht gemeinsam mit einem Schwiegerkind, aber nicht auf mehrere Kinder zersplittert werden. Genau diese ungeteilte Übergabe ist eben das Herzstück des Anerbenrechtes.

In Zukunft wird das Anerbenrecht auch bereits auf kleinere Betriebe anwendbar sein, nämlich dann, wenn sie groß genug sind, eine erwachsene Person zu erhalten. Bisher mussten sie eine Größe haben, dass damit zwei Personen ernährt werden konnten. Das macht auch in der Praxis den einen oder anderen Kunstgriff von Sachver­ständigen, den es ab und an gegeben hat, um land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu schützen, nicht mehr notwendig.

Der dritte Punkt sind Änderungen im Außerstreitgesetz. Im Verlassenschaftsverfahren gibt es ein vereinfachtes Verfahren, das nennt sich Überlassung an Zahlungs statt. Da war es bisher so, dass bevorrechtete Forderungen die Forderungen von gerichtlichen Erwachsenenvertretungen, das heißt von ehemaligen Sachwaltern, waren. Jetzt wird das überhaupt auf jegliche gesetzliche Vertretung ausgeweitet. Das heißt, wenn ein gesetzlicher Vertreter eine Forderung hat, ist diese bevorrechtet. Das heißt, das gilt auch für gesetzliche Erwachsenenvertreter, gewählte Erwachsenenvertreter und auch für Kuratoren. Das ist insofern sinnvoll, als das Erwachsenenschutz-Gesetz ja gerade das Ziel hatte, die gerichtlichen Erwachsenenvertretungen, also die Sachwalter­schaf­ten, zu reduzieren. Insofern ist es nur eine konsequente Weiterführung, eine Fortset­zung des Erwachsenenschutz-Gesetzes.

Mein letzter Punkt betrifft die Änderungen im Gerichtsgebührengesetz. Da kommt es zu einigen in der Praxis sehr wertvollen Klarstellungen im Zuge von Mehrfach­verge­bührungen von Pfandrechten. Es war bisher so: Wenn man eine Liegenschaft geteilt hat, ein Grundstück abgeschrieben hat, diese Liegenschaft belastet war und man im gleichen Grundbuchgesuch einen Eigentümerwechsel vollzogen hat – das heißt, man nimmt aus einer Liegenschaft ein Grundstück heraus, schenkt es zum Beispiel einem Kind, und diese Liegenschaft ist belastet –, dann ist die Pfandrechtseintragungsgebühr noch ein zweites Mal angefallen, obwohl kein neuer Kredit aufgenommen wurde. Das sind Gebühren in der Höhe von 1,2 Prozent der Pfandrechtssumme, also wirklich ganz ordentliche Gebühren. Es fällt jetzt weg, dass in solchen Fällen noch ein zweites Mal eine Gebühr anfällt.

Ein weiterer Punkt: Wenn Grundstücksteile zu einer belasteten Liegenschaft hinzu­geschrieben werden, dann war es bisher so, dass auch noch einmal eine Pfand­rechtseintragungsgebühr ausgelöst wurde. Das fällt jetzt auch weg. Insofern schafft man da Rechtssicherheit. In der Praxis hat das zu ganz unschönen Ergebnissen geführt. Um diese Gebühren zu umgehen, hat man oft sehr kleine Grundstücke ge­bildet, damit man eine eigene Einlagezahl bilden konnte, die dann eben nicht belastet war. Das heißt, man hat oft ganz kleine Einlagen gehabt, was vollkommen sinnlos war. Jetzt kann man die Grundstücke wieder zusammenfassen und Einlagen hinzu­schrei­ben, ohne dass das einen Gebührenschaden auslöst. Schließlich verhindert es aus meiner Sicht auch speziell unnötige Haftungen für Vertragserrichter. (Beifall bei Abge­ordneten von FPÖ und ÖVP.)

19.43

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zu Wort gemeldet ist Abgeordnete Griss. – Bitte.