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Abgeordnete Dr. Irmgard Griss (NEOS): Frau Präsidentin! Herr Vizekanzler! Meine Damen und Herren! Dieses Gesetz setzt nicht nur die Aktionärsrechterichtlinie um, sondern reformiert, wie mein Vorredner zum Schluss auch erwähnt hat, auch das Gremialverfahren, also das Verfahren des Gremiums zur Überprüfung des Umtausch­verhältnisses. Damit wird einem Entschließungsantrag entsprochen, den NEOS eingebracht hat. Das hat mit der Umsetzung der Richtlinie unmittelbar nichts zu tun, ist bei dieser Gelegenheit aber gemacht worden.

Dieses Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses – Sie haben das schon gesagt, Herr Dr. Tschank – wird tätig, wenn es eine Fusion von Gesellschaften gibt oder wenn der Hauptgesellschafter oder Hauptaktionär beschließt, die Kleingesell­schafter oder Kleinaktionäre auszuschließen. In diesen Fällen kann man diesen Be­schluss nicht bekämpfen, man kann aber eine Überprüfung des angebotenen Betrages verlangen. Da ist im Aktiengesetz vorgesehen, dass dieses Gremium – ein Gremium, das sich aus Fachleuten zusammensetzt – tätig wird. Das gab es schon bisher, das Verfahren hat aber nicht funktioniert; es hat endlos gedauert. Es gibt Verfahren, die haben zehn Jahre gedauert, und das ist natürlich etwas, das untragbar ist.

Es gab noch eine weitere, ganz gewaltige Schwachstelle, das eine war die Auswahl der Sachverständigen und das Zweite war die Kostenberechnung. Es fehlte eine klare Regelung, wie die Anwaltskosten zu berechnen sind. Daraufhin haben manche die Vorstellung entwickelt, das Grundkapital sei maßgebend. Das hat natürlich extrem hohe Kosten ergeben, mit dem Ergebnis, dass manche Anwaltskanzleien – leider muss man das so sagen – eine Aktie oder Aktien nur deshalb erworben haben, um so einen Antrag stellen zu können und um dann hohe Kosten erstattet zu bekommen.

Das ist jetzt Geschichte. Durch diese Reform ist klar festgelegt, dass für die Kosten­bemessung das Interesse ausschlaggebend ist. Das ist das, was zu erwarten ist, was zusätzlich gezahlt werden muss. Es ist jetzt auch klar festgelegt, dass, wenn das Verfahren ein Jahr dauert, beantragt werden kann, den Fall wieder an das Gericht zurückzuverweisen. Damit ist sichergestellt, dass die Verfahren nicht so lange dauern. Es ist auch die Auswahl der Sachverständigen geregelt. Das ist also alles in allem eine sehr wichtige und eine sehr nützliche Reform.

Aber nicht nur das: Was mich an diesem Gesetz besonders gefreut hat, war, dass es ein Begutachtungsverfahren gegeben hat – das ist ja leider nicht selbstverständlich –, und nicht nur das: die Kritik, die im Begutachtungsverfahren geäußert wurde, wurde auch berücksichtigt, sodass letztlich ein Gesetz herausgekommen ist, das man wirklich annehmen kann, das wirklich gut gemacht worden ist – mein Kompliment an das Justizministerium! Ich verbinde das auch mit der Hoffnung, dass das vielleicht ein Vorbild für künftige Gesetzesvorhaben ist, dass man also genauso entsprechend lange Begutachtungsverfahren macht und die Ergebnisse dann auch berücksichtigt. – Danke. (Beifall bei den NEOS.)

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