Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass die Kinderzuschläge nicht auf den Bonus angerechnet werden.
Zu Art. 1 lit. g, Art. 2 lit. g und Art. 3 lit. g (§ 299a Abs. 10 ASVG; § 156a Abs. 10 GSVG; § 147a Abs. 10 BSVG):
Durch die zusätzliche Verweisung auf § 299 ASVG wird der Fürsorgecharakter des Bonus stärker betont.
Klargestellt wird, dass der Bonus nicht unter die EStG-Befreiungsbestimmungen für Ausgleichszulagen fällt.
Der Hinweis auf die Verordnung (EG) 883/2004 entfällt, weil es sich beim Bonus nicht um eine Versicherungsleistung handelt.
Zu Art. 1 lit. h, Art. 2 lit. h und Art. 3 lit. h (§ 725 Abs. 3 und 4 ASVG; § 375 Abs. 3 GSVG; § 368 Abs. 3 BSVG):
Um eine im Einzelfall denkbare Schlechterstellung von Bezieher/inne/n von Ausgleichszulagen nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc (samt Parallelrecht) auszuschließen, die einen solchen Anspruch bis zum 31. Dezember 2019 erworben haben oder hätten, wird vorgesehen, dass bei diesen Personen der Bonus nicht zu einem niedrigeren Bezug führen kann als nach dem geltenden Recht.
Die bisher nur für den erhöhten Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc ASVG (samt Parallelrecht) in § 700 Abs. 6 ASVG (samt Parallelrecht) bis Ende 2021 vorgesehene Evaluierung wird auf den neuen Ausgleichszulagenbonus erweitert und neben den finanziellen auch auf die sozialen Auswirkungen ausgedehnt.
Im Zusammenhang mit der Einführung des Ausgleichszulagenbonus ist der Vollständigkeit halber auch auf Folgendes hinzuweisen:
Bei der Begrenzung der Aufrechnung ist ein allfälliger Bonus zum Ausgleichszulagenrichtsatz hinzuzurechnen. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partner/inne/n, bei denen Ausgleichszulagen- und Pensionsbonus-Bezug auseinanderfallen, ist auf Grund des § 299a Abs. 10 ASVG (samt Parallelrecht) im Fall eines Jahresausgleiches nach § 296 Abs. 5 bis 7 ASVG (samt Parallelrecht) für den jeweils in Betracht kommenden Richtsatz auch der Bonus hinzuzurechnen. Der Jahresausgleich wird vorrangig an den/die Ausgleichszulagenbonus-Bezieher/in auszuzahlen sein.
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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben eingebrachte Antrag wurde in den Grundzügen erläutert, verteilt und steht mit in Verhandlung.
Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Abgeordneter Loacker zu Wort gemeldet. – Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Abgeordnete Bogner-Strauß hat gesagt, dieser Pensionsbonus sei vor allem für die Frauen wichtig.
Ich berichtige tatsächlich: Vom Pensionsbonus werden weit überwiegend Männer profitieren. Das sagt auch die Pensionsversicherungsanstalt; das lässt sich im „Standard“ nachlesen. Also von den 45 000 Personen werden ungefähr 2 700 Frauen sein. Die Pensionsversicherungsanstalt sagt: „Von der nun angekündigten höheren Mindestpension ab 40 Beitragsjahren werden Frauen nach Ansicht der PVA kaum profitieren können.“ – Danke schön. (Beifall bei den NEOS.)
13.04
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