20.34

Abgeordneter Ing. Christian Pewny (FPÖ): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vielleicht haben Sie von dem verheerenden Brand am Salzburger Gaisberg gehört oder gelesen. Dort hat am Montag ein einziger Blitzschlag aus­ge­reicht, um einen ganzen Bauernhof so in Brand zu stecken, dass das gesamte Ge­bäude bis auf seine Grundmauern niedergebrannt ist. Bei dem Brand waren über 100 Feuerwehrmänner der Berufs- und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Salzburg mit 16 Fahrzeugen bis in die Morgenstunden im Einsatz. Und jetzt stellen Sie sich vor, dass sich diese Feuerwehreinheiten nach dem erfolgreichen Brand aus noch zusätzlich mit einer oder mehreren Maut- oder Parkstrafen auseinandersetzen müssen. Immer wieder gibt es ungerechtfertigte Anzeigen gegen Fahrzeuge der Feuerwehr, die optisch nicht sofort als Feuerwehrfahrzeuge erkennbar sind. Das kommt vor allem bei Kom­mandofahrzeugen und Mannschaftstransportfahrzeugen vor, bei denen das Blaulicht im Kühlergrill verbaut ist. Es geht dabei in erster Linie um Mautentrichtungen und Parkometerabgaben. Diese Anzeigen verursachen einen unnötigen Aufwand, weil die Feuerwehren eben immer wieder die notwendigen Nachweise erbringen müssen, um eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.

Mit der 37. KFG-Novelle soll die Grundlage für ein Sachbereichskennzeichen für Fahr­zeuge der Feuerwehren geschaffen werden. Dieses Kennzeichen wird unter den Buchstaben FW in der KDV vorgesehen werden. Durch diese Maßnahme sollen unge­rechtfertigte Anzeigen im Zuge von Feuerwehreinsätzen vermieden werden, weil die Fahrzeuge zukünftig eindeutig als Fahrzeuge der Feuerwehr erkennbar sind.

Die KFG-Novelle beinhaltet ebenfalls die notwendige Klarstellung, dass die aus­schließ­lich fahrzeugspezifischen Daten in der Zulassungsevidenz nach sieben Jahren nur dann gelöscht werden dürfen, wenn ein Verschrottungsnachweis vorliegt. Die generelle Löschung aller Zulassungsdaten sieben Jahre nach der Abmeldung des Fahrzeugs verursachte immer wieder Probleme in den Fällen, in denen solche Fahrzeuge nach mehr als sieben Jahren wieder zugelassen wurden oder wenn Auskünfte über diese Fahrzeuge erteilt werden sollten.

Des Weiteren wird das Begutachtungsintervall – das wird die Motorradfahrer beson­ders freuen – für Motorräder oder ähnliche Fahrzeuge der Klasse L an das 3/2/1-Intervall, wie es auch für Pkws gilt, angeglichen.

Um den Kombinierten Verkehr mit schwereren kranbaren Sattelanhängern attraktiver zu gestalten, wird das höchstzulässige Gesamtgewicht von 40 auf 41 Tonnen erhöht. Diese Regelung gilt nur für den Verkehr innerhalb des österreichischen Bundes­ge­bietes. Diese neue Regelung soll unseren heimischen Unternehmen zugutekommen und ihre Transportwege erleichtern. Zukünftig wird ebenso das Mitführen von Pkws auf einem Anhänger bei mobilen Kranwägen erlaubt sein.

Sehr geehrte Damen und Herren! Es handelt sich hierbei nicht um die aufregendste Gesetzesnovelle, die wir heute in diesem Hohen Haus beschließen, doch es handelt sich zweifelsohne um einen wichtigen Katalog an gesetzlichen Neuerungen, um das KFG praktikabler, nachvollziehbarer und ein Stück weit gerechter zu machen. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

20.38

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Abgeordnete Pfurtscheller ist zu Wort gemel­det. – Bitte.