Verlesung eines Teiles des Amtlichen Protokolls

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Es liegt mir das schriftliche Verlangen von 20 Abgeordneten vor, die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 1 und 2 sowie 16 und 17 zu verlesen, damit diese Teile zum Schluss der Sitzung als genehmigt gelten.

Ich darf verlesen:

Tagesordnungspunkt 1:

„Die Abgeordneten Dr. Pilz, Kolleginnen und Kollegen bringen den Abänderungsantrag Beilage 1/1 ein [...].

Die Abgeordneten Dr. Scherak, Kolleginnen und Kollegen bringen den Abänderungs­antrag Beilage 1/2 ein [...].

Es liegen Verlangen auf getrennte Abstimmung [...] vor.

Die Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Stefan, Dr. Noll, Kolleginnen und Kollegen bringen den Abänderungsantrag Beilage 1/3 ein [...].“

„Der Abänderungsantrag Beilage 1/1 wird abgelehnt [...].

Der Abänderungsantrag Beilage 1/2 wird in getrennter Abstimmung hinsichtlich § 5 Abs. 3, § 10, § 11a sowie § 12 Abs. 2 abgelehnt [...].

Der Gesetzentwurf wird gemäß dem Ausschussantrag in 661 der Beilagen in zweiter Lesung in getrennter Abstimmung in der Fassung des Abänderungsantrages Beilage 1/3 hinsichtlich § 2 Z 1, § 2 Z 3a, § 2 Z 5, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 6 Z 6, 7, 8 und 9, § 6 Abs. 7, 9 und 9a, § 10 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 5a, § 11a, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 2a, § 12 Abs. 3 und 3a, § 14 Abs. 2, § 15a sowie gemäß dem Abänderungsantrag Beilage 1/2 hinsichtlich § 6 Abs. 1a sowie § 6 Abs. 5 [...] und in dritter Lesung [...] angenommen.“

Tagesordnungspunkt 2:

„Der Gesetzentwurf wird gemäß dem Ausschussantrag in 672 der Beilagen in zweiter und dritter Lesung [...] angenommen.“

Tagesordnungspunkt 16:

„Der Gesetzentwurf wird gemäß dem Ausschussantrag in 675 der Beilagen in zweiter und dritter Lesung [...] angenommen.“

Tagesordnungspunkt 17:

„Der Gesetzentwurf wird gemäß dem Ausschussantrag in 676 der Beilagen bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten in zweiter und dritter Lesung [...] mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit – angenommen.“

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Erheben sich Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieser Teile des Amtlichen Protokolls? – Da das nicht der Fall ist, gelten diese Teile des Amtlichen Protokolls daher gemäß § 51 Abs. 6 der Geschäftsordnung mit Schluss dieser Sitzung als genehmigt.