Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung, 3. Juli 2019 / Seite 77

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Teilorganisationen, die bei Wahlen zu einem Landtag antreten, in dem sie noch nicht vertreten sind, erhöht sich in diesem Kalenderjahr der Betrag gemäß erstem Satz um weitere € 200.000 je Landtagswahl, sofern die Spenden von Seiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweck­gewidmet und entsprechend verwendet werden."

III. Ziffer 7 lautet:

"§ 6 Abs. 5 lautet:

(5) Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des § 2 Z. 1 nur in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien iSd Abs 1a dritter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien iSd Abs. 1a letzter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden. Spenden über € 2.500 sind dem Rechnungshof unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu veröffentlichen."

IV. Ziffer 13 lautet:

"§ 10 lautet:

(1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) und der Bericht über die Wahlwerbungsausgaben (§ 5 Abs. 3) unterliegen auch der Kontrolle des Rechnungshofes. Diese umfasst auch die rechtzeitige Übermittelung des Rechen­schaftsberichts innerhalb der in § 5 Abs 7 bzw. § 5 Abs. 3 genannten Frist.

(2) Der Rechnungshof hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Rechen­schafts­berichts samt Anlagen und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz zu prüfen. Bei Ausübung seiner Kontrolle hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung diesem Bundesgesetz entspricht. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.

(3) In Ausübung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rech­nungshof mit den politischen Parteien, Teilorganisationen und nahe-stehenden Organi­sationen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, Personenkomitees und den Beteiligungsunternehmen (§ 5 Abs. 6) unmittelbar.

(4) Er ist befugt:

1. von diesen in Abs. 3 genannten Organisationen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen;

2. die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) zu verlangen;

3. durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen.

(5) Die im Abs. 3 genannten Organisationen haben die Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.

 


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