16.43
Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer (Grüne): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuseherinnen und Zuseher! Wir verlegen die Schienen vor einem fahrenden Zug und wir müssen dabei ständig nachsteuern. Wir haben jetzt das erste Ziel erreicht und konnten die Geschwindigkeit des Zuges massiv reduzieren. Jetzt heißt es Schritt für Schritt in ein geordnetes Leben zurückzufinden. Trotzdem müssen weitere Ansteckungen hintangehalten werden. Dazu gehört es auch, den Verwaltungsbehörden die notwenigen Werkzeuge in die Hand zu geben, um den Betrieb langsam wieder hochzufahren.
Auch den Verwaltungsbehörden soll es ermöglicht werden, Verhandlungen per Videokonferenz durchzuführen. Den entsprechenden Antrag dazu haben wir im Verfassungsausschuss ausführlich diskutiert, und basierend auf dieser Diskussion haben wir unter Beiziehung des Verfassungsdienstes die Formulierungen nochmals nachgeschärft.
Ich bringe daher den Abänderungsantrag der Abgeordneten Gerstl und Prammer zum Antrag 437/A ein, in dem diese Nachschärfungen ausformuliert sind.
Die Formulierungen in der Fassung des Abänderungsantrages tragen einer Besonderheit im Verwaltungsverfahren Rechnung, nämlich dem Instrument der Präklusion. Es ist zunächst präziser ausformuliert, wie die Behörde sich mit den Parteien und anderen Beteiligten ins Einvernehmen zu setzen hat, wenn sie vorhat, eine Amtshandlung im Wege der Videokonferenz durchzuführen.
Es gibt aber auch Verfahren, bei denen erst die Erhebung von Einwendungen, spätestens in der mündlichen Verhandlung, Beteiligte zu Parteien macht. Auch für diese Fälle findet sich im Antrag eine präzisere Regelung, um auch bei der Verhandlung per Videokonferenz diese Rechte zu wahren, und zwar sollen die Betroffenen, die nicht zuvor bereits Einwendungen erhoben haben, das nachträglich noch auf Basis der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung machen können. So schaffen wir mehr Sicherheit bei gleichbleibendem Rechtsschutz.
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Ich kann einer Rückverweisung dieses Antrages beziehungsweise dieses Punktes leider überhaupt nichts abgewinnen, denn schon alleine durch die Nichtdurchführung einer Bundesratssitzung noch im April wird die Justiz bei den Zustellungen in massive Bedrängnis gebracht. Diese Regelungen, die wir hier vornehmen, sollen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Verwaltungsbehörden wieder Anträge bearbeiten können.
Es ist ein erster wichtiger Schritt hin zu einer Wiederaufnahme auch des rechtlichen Lebens im Verwaltungsbereich. Ich hoffe, wir können ihn gemeinsam mit möglichst breiter Mehrheit gehen. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)
16.46
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer
Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag 437/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer
Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz 2017, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz 2020, das Zustellgesetz 1982 und das Agrarmarkt Austria Gesetz 1992 (AMA-Gesetz 1992) geändert werden (12. COVID-19-Gesetz) in der Fassung des Ausschussberichtes in (136 dB)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 136 d. B. wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz, das Zustellgesetz und das Agrarmarkt Austria Gesetz (AMA-Gesetz 1992) geändert werden (12. COVID-19-Gesetz)“
2. Die Artikelbezeichnungen lauten entsprechend:
„Artikel 1 Änderung des Integrationsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes
Artikel 3 Änderung des Zustellgesetzes
Artikel 4 Änderung des AMA-Gesetzes“
3. In Artikel 2 Z 1 lautet § 3:
„§ 3. (1) Mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG), Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen sind nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Die an der Amtshandlung teilnehmenden Personen haben eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion zu tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen; § 34 Abs. 2, 4 und 5 AVG ist anzuwenden.
(2) Die Behörde kann
1. mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen,
2. mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären, unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, wobei Augenscheine und Beweisaufnahmen an Ort und Stelle diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden haben, oder
3. Beweise unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufnehmen.
(3) Den Parteien und sonst Beteiligten, den erforderlichen Zeugen und Sachverständigen, den Dolmetschern und den sonst der Amtshandlung beizuziehenden Personen ist Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die Parteien und sonst Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonst Beteiligten, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
(4) Ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können, und wird die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß Abs. 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben. Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Abs. 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(5) Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten. § 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AVG bleibt unberührt.
(6) Die Behörde ist verpflichtet, mit den Beteiligten sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens mündlich zu verkehren, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist und eine andere Form als die des mündlichen Verkehrs nach Lage des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Behörde ist zur Entgegennahme mündlicher Anbringen bei Gefahr im Verzug oder wenn ein einschreitender Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist oder diesem eine schriftliche Einbringung wegen einer Behinderung nicht zugemutet werden kann, verpflichtet. In sonstigen Fällen kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist schriftlich einzubringen. Wird das Anbringen rechtzeitig schriftlich eingebracht, so gilt es als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht.“
4. In Artikel 3 wird folgende neue Z 1 eingefügt, die bisherigen Z 1 bis 3 erhalten die Bezeichnungen 2 bis 4:
„1. In § 26a lautet der Einleitungssatz vor der Z.1:
„Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (§ 1) folgende Erleichterungen:““
5. In Artikel 3 lautet Z4 (bisherige Z3):
„4. § 40 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 26a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Dass bei Zustellvorgängen, die sich im Zeitraum vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes ereignet haben, die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, aus technischen Gründen nicht elektronisch erfolgt ist, gilt dann nicht als Zustellmangel, wenn ihre Beurkundung in einer dem § 26a Z 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 entsprechenden Weise erfolgt ist und die betreffenden Daten dem Absender nachträglich unverzüglich übermittelt werden oder bereits übermittelt worden sind.““
Begründung
Bei den Ziffern 1 und 2 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes):
Zu § 3:
Im Einzelnen ist zur vorgeschlagenen Neufassung des § 3 Folgendes zu bemerken:
Durch die Neufassung des Abs. 1 soll klargestellt werden, dass der Leiter einer Amtshandlung nicht nur dafür Sorge zu tragen hat, dass die an der Amtshandlung teilnehmenden Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, sondern auch dafür, dass die anwesenden Personen voneinander einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften stehen ihm die Mittel der Sitzungspolizei (§ 34 AVG) zur Verfügung. Aus legistischen Gründen sollen die in der bisherigen Fassung des Abs. 2 Z 1 enthaltenen Gesetzeszitate aus diesem Anlass in Abs. 1 transferiert werden.
Die Einleitung der bisherigen Fassung des Abs. 2 enthält ein finales Tatbestandsmerkmal („Um trotz der Beschränkung der Bewegungsfreiheit und persönlichen Kontakte zur Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 den Verkehr der Behörden aufrechtzuhalten“), das nur vor dem Hintergrund der geltenden Fassung des § 3 verständlich ist und so ausgelegt werden könnte, dass es eine implizite zeitliche Befristung normiert, die theoretisch bereits vor dem Außerkrafttreten des Gesetzes (mit Ablauf des 31. Dezember 2020) eintreten kann. Da eine solche doppelte Befristung im Hinblick auf die damit verbundene Rechtsunsicherheit nicht zweckmäßig wäre, soll dieses Tatbestandsmerkmal entfallen. Ob die Behörde von der Ermächtigung des Abs. 2 Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen; wenn ja, hat sie nach Abs. 3 vorzugehen.
Nach dem vorgeschlagenen Abs. 3 zweiter Satz hat die Behörde die Parteien und sonst Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen jene technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, die bei der Amtshandlung zur Verwendung gelangen sollen, zur Verfügung stehen; diese Aufforderung kann etwa mit der „Ladung“ oder mit der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Ist dies nicht der Fall, so kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonst Beteiligten, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (also, mit anderen Worten, all das zu tun, was sie während der Amtshandlung nicht tun konnten).
Mit dem vorgeschlagenen Abs. 4 soll die Vorgangsweise der Behörde anlässlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung präziser geregelt werden: Ist, so wie in § 42 Abs. 1 AVG, gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können, so hat die Behörde denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß Abs. 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben. Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Solche Beteiligten verlieren also ihre Stellung als Partei, auch dann, wenn sie bis zur mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben haben, zunächst nicht. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Diese Regelung soll gewährleisten, dass der Beteiligte die Entscheidung, ob er Einwendungen erhebt, auf der Grundlage der Verhandlungsschrift treffen kann; das Recht anderer Beteiligter, eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift zu erhalten, wird dadurch aber nicht berührt. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Abs. 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde, Einwendungen zu erheben, hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
Der – dem bisherigen Abs. 4 entsprechende – vorgeschlagene Abs. 5 enthält eine Sonderregelung zu § 14 Abs. 5 AVG. Durch die salvatorische Klausel im letzten Satz soll klargestellt werden, dass der gesamte § 14 AVG mit Ausnahme seines im Hinblick auf die getroffene Sonderregelung unanwendbaren Abs. 5 unberührt bleibt. (Einzelne Regelungen des § 14 AVG betreffend Niederschriften zu wiederholen, erscheint nicht zweckmäßig, weil dies unweigerlich die Gefahr von e-contrario-Schlüssen in Bezug auf die restlichen Regelungen aufwerfen würde.)
Der vorgeschlagene Abs. 6 ist, von der Absatznummerierung abgesehen, unverändert.
Zu Artikel 3 (Änderung des Zustellgesetzes):
Durch die Änderung § 26a Zustellgesetz soll sichergestellt werden, dass die alternative RSa/RSb Zustellung weiter möglich bleibt.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Nächster Redner: Herr Abgeordneter Felix Eypeltauer. – Bitte.