18.09

Abgeordneter Mag. Markus Koza (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr ge­ehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Frau Ministerin! In unserem Antrag geht es einerseits um die Verlängerung der Sonderregeln für selbst­ständig Erwerbstätige und für Beschäftigte in Altersteilzeit aufgrund der Covid-Krise bis 31. Dezember 2020.

Auf der anderen Seite bringe ich auch den Abänderungsantrag der Abgeordneten Au­gust Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Aus­schusses für Arbeit und Soziales 459 d.B. über den Antrag 957/A betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird, ein.

Worum geht es in diesem Gesetz? – Bereits von Vizekanzler Kogler und Frau Arbeitsmi­nisterin Aschbacher angekündigt wurde die zweite Erhöhung des Arbeitslosengeldes mit Anfang Dezember 2020. Es soll auch diesmal wieder eine Zahlung im Umfang von ma­ximal 450 Euro geben, für jedes Monat 150 Euro, von September bis November. Weil wir uns natürlich auch die Kritik zu Herzen nehmen, die seitens der Volksanwaltschaft gekommen ist, haben wir uns diesmal auch bemüht, jene miteinzubeziehen, die aus der Arbeitslosigkeit, aus dem Arbeitslosengeldbezug oder Notstandshilfebezug direkt in den Krankengeldbezug gehen, damit auch sie die entsprechende Leistung bekommen, die entsprechende Unterstützung bekommen, die sie dringend brauchen.

Es ist klar, Arbeitslosigkeit reduziert die Einkommen dramatisch, Arbeitslosigkeit bringt extreme Situationen mit sich, extreme Härtesituationen, die wollen wir mit diesem Antrag zumindest teilweise ausgleichen und abfangen.

Wesentlich ist dabei zu erwähnen, dass die Menschen, die im Krankengeldbezug sind, die Zahlung erst im Jänner erhalten werden, weil die Berichterstattung der Krankenkas­sen gegenüber dem Arbeitsmarktservice, wie viele Menschen, die aus dem AMS kom­men, jetzt tatsächlich aktuell im Krankengeldbezug sind, in der Regel im Dezember erfolgt. Das heißt, diese Zahlung wird zeitlich etwas versetzt erfolgen. Da kann das Ministerium nichts dafür, da kann die Frau Minister nichts dafür, es ist einfach dem geschuldet, dass die entsprechenden Informationen immer nur im Nachhinein gemeldet werden. In die­sem Sinne bitte ich Sie um Zustimmung zu diesem Antrag. – Danke sehr. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

18.12

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 459 d. B. über den Antrag 957/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geän­dert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

a)         Nach Z. 1 werden folgende Ziffern 2 und 3 eingefügt:

„2. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Personen, die in den Monaten September bis November 2020 im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß § 41 in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs auf­grund der COVID-19-Krise für Jänner 2021 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,

            1.         bei Vorliegen von mindestens 47 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,

            2.         bei Vorliegen von mindestens 62 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,

            3.         bei Vorliegen von mindestens 77 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.

§ 66 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß auch für diese Einmalzahlung. Der Bund hat abweichend von § 42 Abs. 2 dem Krankenversicherungsträger die ausgewie­senen tatsächlichen Kosten für die Einmalzahlung aus dem COVID-19 Krisenbewälti­gungsfonds, eingerichtet mit Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 12/2020, zu ersetzen.“

3. Im § 66 wird vor dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und nach dem Abs. 1 folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,

            1.         bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,

            2.         bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,

            3.         bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.

Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.““

b)         Die bisherige Ziffer 2 erhält die Bezeichnung „4.“.

c)         Die bisherige Z.4 erhält die Bezeichnung „5.“ und lautet:

„5. Dem § 79 wird folgender Abs. 170 angefügt:

„(170) § 12 Abs. 2a, § 41 Abs. 5, § 66 und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetz­blattes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.““

Begründung

Als Folge der COVID-19-Pandemie ist die Arbeitslosigkeit nach wie vor hoch und die Erlangung einer neuen Beschäftigung im Regelfall schwierig. Daher sollen arbeitslose Personen, die im Zeitraum von September bis November 2020 eine bestimmte Zeit lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, für Dezember 2020 eine Einmalzahlung erhalten. Die Höhe der Einmalzahlung soll nach der Bezugsdauer abgestuft werden. Im Übrigen sollen dieselben Regelungen wie für die bereits erfolgte Sonderzahlung gelten.

Gleichfalls sollen nunmehr Personen, die Krankengeld aus der Krankenversicherung Ar­beitsloser im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und aufgrund eines längeren Krankenstands nicht die volle Einmalzahlung gemäß § 66 erhal­ten, eine Einmalzahlung aus der Krankenversicherung erhalten. Die Zahlungen des zu­ständigen Krankenversicherungsträger sind diesem vom COVID-19-Krisenbewälti­gungsfonds zu ersetzen. Die Einmalzahlung gemäß § 41 gebührt gegebenenfalls ergän­zend zur Einmalzahlung gemäß § 66 Abs. 2.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde an alle Abgeordneten verteilt, er wurde auch in den Grundzügen erläutert und steht daher mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Verena Nussbaum. – Bitte.