21.04

Abgeordneter Alois Schroll (SPÖ): Geschätzte Frau Bundesministerin! Herr Präsident! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuschauerinnen und Zuschauer! Zum TOP 26: Im Abfallwirtschaftsgesetz wird eine Frist für eine Covid-19-Begleitmaßnahme verlängert. Das ist sinnvoll und wird auch unsere Zustimmung finden.

Zum TOP 27: Weil sich die Regierung bis jetzt, wie es der Vorredner schon ange­sprochen hat, auf das EAG noch nicht einigen konnte, kommt es nun zu einer neuer­lichen Novellierung des Ökostromgesetzes und des KWK-Gesetzes. Damit soll die Inbetriebnahmefrist verlängert werden, damit die Förderung nicht verfällt. Auch das finden wir sinnvoll. (Präsident Sobotka übernimmt den Vorsitz.)

Wenn das Ökostromgesetz aber schon geändert wird, wäre es aus unserer Sicht auch notwendig, die automatische Befreiung von den Ökostromförderkosten, wie es auch Kollege Kassegger schon angesprochen hat, für einkommensschwache, GIS-befreite Haushalte gesetzlich zu verankern. Davon profitieren rund 200 000 Personen.

Das KWK-Gesetz betreffend schlagen wir eine Verlängerung der Einreichfrist für Förderungen von KWK-Anlagen bis zum 31.12.2020 vor, damit die noch geplanten Projekte heuer noch förderbar wären.

Der diesbezügliche Abänderungsantrag der Abgeordneten Alois Schroll, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 und das KWK-Gesetz geändert werden, liegt bereits vor und ich ersuche um Zustimmung.

Zum TOP 28, zum eigentlich großen Brocken, der Netzreserve: Einiges wurde dazu jetzt schon von meinen EnergiesprecherkollegInnen gesagt. Ich möchte hier deutlich sagen, dass die Energiewende – Frau Bundesministerin, ich glaube, da sind wir uns sehr, sehr einig – nur dann gelingen kann, wenn das Ziel gemeinsam verfolgt wird, gemeinsam vom gesamten Nationalrat in einem fairen und auf Augenhöhe geführten Diskurs. Das erste Etappenziel, Strom zu 100 Prozent aus erneuerbarer Energie, wird auch nur dann zu erreichen sein, wenn wir auf dem Weg dahin unsere drei Eckpfeiler berücksichtigen – die Versorgungssicherheit, die Leistbarkeit und die Nachhaltigkeit – und diese auch in den Mittelpunkt stellen.

Wir brauchen eine ökologische Stromversorgung, auf die man sich verlassen kann, zu Kosten, die man sich leisten kann. Auch wir von der Sozialdemokratischen Partei stehen für ein sozial gerechtes und faires, aber auch für ein funktionierendes System. Das ist natürlich ganz, ganz wichtig.

Die Netzreserve, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Gewährleistung einer ausreichend großen Leistungsreserve im Falle von Engpässen, ist entscheidend für die Netzstabilität und die Versorgungssicherheit, für den Schutz vor einem Blackout. Wer A sagt, zu 100 Prozent Strom aus erneuerbarer Energie, muss auch B sagen, zu funktionierenden Stromnetzen. Ich glaube, das ist ganz, ganz wichtig. Die Opposition gehört bei so wich­tigen Projekten vorher unbedingt verstärkt eingebunden, bereits im Entstehungs­prozess miteingebunden und ernst genommen – das ist uns ganz, ganz wichtig –, nicht nur dann, wie es Kollege Kassegger schon angesprochen hat, wenn man mit dem Rücken schon zur Wand steht.

Mit dem Abänderungsantrag konnten seit letztem Mittwoch noch einige Klarstellungen gegenüber der Regierungsvorlage erzielt werden. Mit Bedauern nehmen wir aber die Reduzierung der maximalen Vertragslaufzeit auf zwei Jahre zur Kenntnis. Das ist für die Planungssicherheit der Kraftwerke nicht unbedingt hilfreich. Wir werden dem Antrag zustimmen, nicht mit überschwänglicher Begeisterung, sondern weil wir die Versor­gungs­sicherheit nicht an die Wand fahren wollen und auch die E-Branche Planungs­sicherheit haben muss.

Für die Zukunft erwarten wir uns persönlich auf jeden Fall mehr Transparenz seitens des Ministeriums – bitte auch im Hinblick auf die Vorgaben der EU-Kommission. Man sollte wissen, wer der dritte Partner ist, mit dem man auch verhandeln muss. Beim EAG steht uns nun ein weiter Weg bevor, Frau Bundesministerin. Ich hoffe, alle Beteiligten haben aus diesen aktuellen Debatten der letzten Tage wirklich gelernt und nehmen das auch für das große EAG, das bevorsteht, mit.

Parlamentarische Mehrheiten lassen sich nicht diskutieren, sondern erfordern einen Dialog auf Augenhöhe. Für gute Lösungen sind wir zu haben, nicht für das Durchwinken. Bitte nehmen Sie das mit! Wir sind gesprächsbereit, unsere Hände sind ausgestreckt, und wir werden heute die Netzreserve auf die Reise schicken. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

21.09

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Alois Schroll,

Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über die Regierungs­vorlage (476 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 und das KWK­Gesetz geändert werden (594 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der im Titel genannte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1.         Im Artikel 1 werden nach der Z 2a folgende Z 2b und 2c eingefügt:

„2b. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sowie Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Person, die gemäß § 3 Fernsprech­entgel­tzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, leben sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale auto­matisch befreit.“

2c. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sowie Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Person, die gemäß § 3 Fernsprech­entgelt­zuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, leben sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags automatisch befreit.““

2.         Artikel 1 Z 4 lautet:

„4. Nach § 57d wird folgender § 57e samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBI. I Nr. XX/2020

§ 57e. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 7, § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und § 56a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020, treten mit dem der Kund­machung folgenden Tag in Kraft.““

3.         Im Artikel 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

„1a. § 7 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Nach dem 31. Dezember 2020 darf eine Förderung neuer KWK-Anlagen nicht mehr beantragt werden.“

4. Im Artikel 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a angefügt:

„2a. (Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„§ 7 ist auf Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2020 beantragt werden, weiterhin anwendbar.““

5. Artikel 2 Z 3 lautet:

„3. (Verfassungsbestimmung) § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 samt Überschrift, § 7 Abs. 5 letzter Satz, § 12a Abs. 2 und § 13 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

Begründung

Durch die Bezugnahme auf „Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben“ soll die Hauptursache für die geringe Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Befreiung von den Ökostromförderkosten beseitigt werden (2019: rd. 130.000 Ökostromkosten-Be­freite zu 330.000 Anspruchsberechtigten gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG). Derzeit muss nämlich diejenige Person, die zum anspruchsberechtigen Personenkreis gemäß § 3 FeZG zählt, auch den Vertrag mit dem Stromnetzbetreiber abgeschlossen haben, um auf eine Befreiung von der Entrichtung der Ökostrom­pau­schale und des Ökostromförderbeitrags Anspruch zu haben.

Fehlt diese Personenidentität, weil eine der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, gemäß § 3 FeZG zwar zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, aber eine andere Person im gemeinsamen Haushalt den Vertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat, so besteht kein Anspruch auf Befreiung von den Ökostromförder­kosten.

Diese Wirkung hat der Gesetzgeber nicht intendiert. Mit dem vorliegenden Vorschlag – die Bezugnahme auf den Haushalt – ist eine Personenidentität nicht mehr erforderlich, womit mehr Anspruchsberechtige erreicht werden und die Treffsicherheit erhöht wird. Um den Zugang zusätzlich zu erleichtern, soll bei Vorliegen der Voraussetzungen eine automatische Befreiung von den Ökostromförderkosten erfolgen, die durch einen Datenaustausch zwischen GIS Gebühren Info Service GmbH an die E-Control und die Netzbetreiber sichergestellt wird und die aktive Geltendmachung ersetzt.

Im KWK-Gesetz wird klargestellt, dass jene Förderungen in Form von Investitions­zuschüssen, die bis zum 31.12.2020 beantragt werden, vom Wirkungsbereich des Ge­setzes umfasst sind.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß ein­gebracht und in seinen Grundzügen erläutert.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Lukas Hammer. – Bitte.