Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll71. Sitzung, 11. Dezember 2020 / Seite 187

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(95) § 48a Abs. 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.““

33. In Art. 4 werden nach der Z 13 folgende Z 13a bis 13d eingefügt:

„13a. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

in der Gehalts- stufe

 

in der Gehaltsgruppe

R 1a

R 1b

R 1c

R 2

R 3

Euro

1

4 104,3

4 104,3

4 104,3

--

--

2

4 478,8

4 478,8

4 478,8

--

--

3

5 042,8

5 042,8

5 042,8

--

--

4

5 586,9

5 586,9

5 755,2

6 444,0

--

5

6 130,8

6 232,2

6 492,0

6 851,9

8 619,9

6

6 641,1

6 803,9

7 144,1

7 504,1

9 095,7

7

7 061,5

7 225,4

7 660,2

8 156,1

9 857,0

8

7 409,3

7 572,0

8 042,4

8 775,8

10 908,1

9

7 531,9

7 694,7

8 170,6

9 000,8

11 369,7

Ein festes Gehalt gebührt:

1.          der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Aus­maß von 12 560,2 €,

2.          der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtsho­fes im Ausmaß von 12 514,3 €,

3.          der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 13 806,3 €,

4.          der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts im Ausmaß von 11 368,6 €.“

13b. In § 66 Abs. 12 werden der Betrag „8 282,4 €“ durch den Betrag „8 402,5 €“ und der Betrag „8 872,2 €“ durch den Betrag „9 000,8 €“ ersetzt.

13c. In § 67 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „2 668,8 €“ durch den Betrag „2 707,5 €“,

b) in Z 2 der Betrag „2 739,4 €“ durch den Betrag „2 779,1 €“.

13d. In § 68 werden ersetzt:

 


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