13.35
Abgeordnete Bedrana Ribo, MA (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher! Wir bringen heute einen Abänderungsantrag zur Erweiterung der Testbefugnis für ÄrztInnen mit Hausapotheken im niedergelassenen Bereich ein.
Bisher war es so: Die Apotheken durften Tests bei asymptomatischen Personen durchführen. Das wird geändert, jetzt soll eben diese Befugnis erweitert werden. Mit dem Antrag sollen vor allem für den strukturschwachen Raum weitere Testmöglichkeiten geschaffen werden. Das ist gut und wichtig. Es gibt in Österreich 900 HausärztInnen, welche von diesem Abänderungsantrag betroffen sind. Vor allem für ältere Menschen sind HausärztInnen oft wichtige und wohnortnahe Bezugspersonen, und deswegen ist es ganz wichtig, dass man die Testmöglichkeiten ausweitet, um auch Menschen, die nicht die notwendige Mobilität haben, mit an Bord zu nehmen und zu regelmäßigen Testungen zu bringen. (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Smolle.)
Ich bringe folgenden Abänderungsantrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales (737 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „xx/2021“ durch den Ausdruck „35/2021“ ersetzt.
b) In Z 1 wird im § 679 Abs. 3 der Ausdruck „Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse“ durch den Ausdruck „Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“ ersetzt.
c) Z 2 lautet:
„2. Die Überschrift zu § 742a lautet:
‚COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken‘“
d) Nach Z 2 wird folgende Z 2a. eingefügt:
„2a. In § 742a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „öffentlichen Apotheken“ durch den Ausdruck „öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken“ ersetzt.“
e) Die Z 3 lautet:
„3. Nach § 753 wird folgender § 754 samt Überschrift angefügt:
‚Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021
§ 754. (1) § 679 Abs. 3, die Überschrift zu § 742a sowie § 742a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.
(2) § 679 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.“
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Ich bitte um Annahme. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)
13.39
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner
und Kolleginnen und Kollegen
zum Gesetzentwurf im Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales 737 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „xx/2021“ durch den Ausdruck „35/2021“ ersetzt.
b) In Z 1 wird im § 679 Abs. 3 der Ausdruck „Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse“ durch den Ausdruck „Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“ ersetzt.
c) Z 2 lautet:
»2. Die Überschrift zu § 742a lautet:
„COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken“ «
d) Nach Z 2 wird folgende Z 2a. eingefügt:
»2a. In § 742a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „öffentlichen Apotheken“ durch den Ausdruck „öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken“ ersetzt. «
e) Die Z 3 lautet:
»3. Nach § 753 wird folgender § 754 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021
§ 754. (1) § 679 Abs. 3, die Überschrift zu § 742a sowie § 742a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.
(2) § 679 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.«
Begründung
Mit den vorgesehenen Abänderungen in lit c) und d) soll die im § 742a ASVG verankerte Möglichkeit der Durchführung von COVID-19-Tests für asymptomatische Personen durch öffentliche Apotheken mit 1. April 2021 zu den gleichen Bedingungen auf ärztliche Hausapotheken ausgeweitet werden. Es ist in Aussicht genommen, dass dies in den Parallelbestimmungen (§ 380a GSVG, § 374a BSVG bzw. § 261a B-KUVG) in einem gesonderten Bundesgesetz nachvollzogen wird.
Mit den Änderungen in lit a), b) und e) werden redaktionelle Berichtigungen vorgenommen.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, er ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.
Zu Wort gelangt Bettina Zopf. – Bitte schön, Frau Abgeordnete.