19.03

Abgeordneter Dr. Johannes Margreiter (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Geschätzter Herr Staatssekretär! Ich möchte mich den Worten von Kollegen Ottenschläger anschließen und auch dafür danken, dass er hier eine Lanze für die Luftfahrt gebrochen hat, die doch ein sehr wesentlicher Teil unserer menschlichen Zivilisation ist. Auch ich bin zutiefst davon überzeugt, dass es möglich ist, auch in Zeiten, in denen wir hohen Anforderungen ausgesetzt sind, was den Klimaschutz betrifft, den Luftverkehr doch aufrechtzuerhalten.

Luftverkehr ist natürlich ein extrem sicherheitssensibles Thema, und zwar in beiden Aus­formungen der Sicherheit, Security einerseits, Safety andererseits, und die vorliegende Änderung des Luftfahrtgesetzes geht auf diese Aspekte sehr gut ein. Wir werden also grundsätzlich dieser Gesetzesnovelle die Zustimmung erteilen und auch dem zweiten vorliegenden Paket – auch da einen Dank an das Kabinett des Staatssekretärs, an Frau Mag. Wüster, die sich die Zeit genommen hat und damit die kurze Begutachtungsfrist doch kompensiert hat, weil sie uns genau die wesentlichen Punkte der Gesetzes­ände­rung erläutert hat. Da ist nichts einzuwenden – das sind Fortschritte. Es gibt ein Luft­fahrthindernisregister. Es werden die Bestimmungen in das Gesetz implementiert, die wegen der unbemannten Flugkörper notwendig sind.

Einen Punkt möchte ich aber doch aufbringen, und der veranlasst mich auch, einen Abänderungsantrag zu stellen. Es geht konkret darum, dass natürlich, weil die Luftfahrt sehr sicherheitssensibel ist, grundsätzlich sehr viele Bewilligungen notwendig sind, um überhaupt Luftfahrzeuge – seien sie bemannt oder unbemannt – betreiben zu können, und diese Bewilligungen werden unter Auflagen befristet erteilt. Es kann da natürlich sein, dass der Bewilligungswerber mit diesen Auflagen nicht einverstanden ist und sich daher veranlasst sieht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Das hat aber die unangenehme Folge, dass der Bescheid, wenn er eine Beschwerde erhebt, nicht rechtskräftig werden kann, und damit sind ihm die Hände gebunden und er kann gar nichts machen.

Wir schlagen da eine analoge Regelung vor, wie sie auch in der Gewerbeordnung vorkommt, dass man eine erteilte Bewilligung trotzdem, obwohl man dagegen Be­schwerde erhoben hat, ausüben kann, unter den Auflagen, die in der Beschwerde drin­nen sind, und dann besteht eben eine Frist, damit das Gericht entscheiden kann. Man braucht da nicht ewig zu warten, weil die Entscheidungszeiten mitunter recht lang sind.

Deshalb bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage 940 der Beilagen: Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird (940 d.B.) wird wie folgt geändert:

Nach Z 40 wird folgende Z 40a eingefügt:

„40a. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

,§10b. Erteilte Bewilligungen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungs­beschei­des ausgeübt werden, wenn dessen Auflagen bei der Ausübung der erteilten Bewilligung eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Bewilligungsbescheides an den Beschwerdeführer.‘“

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Vielen Dank. (Beifall bei den NEOS.)

19.07

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (940 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird (994 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird (940 d.B.) wird wie folgt geändert:

Nach Z 40 wird folgende Z 40a eingefügt:

"40a. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

"§10b. Erteilte Bewilligungen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungs­beschei­des ausgeübt werden, wenn dessen Auflagen bei der Ausübung der erteilten Bewilligung eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Bewilligungsbescheides an den Beschwerdeführer.""

Begründung

Nach der derzeitigen Rechtslage führt eine Beschwerde gegen eine überschießende Auflage oder die zu kurze Dauer einer erteilten Bewilligung gem. § 13 Abs. 1 VwGVG dazu, dass die erteilte Bewilligung wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde solange nicht ausgeübt werden darf, bis das Bundesverwaltungsgericht über die einge­brachte Beschwerde entschieden hat. Da das BVwG wegen der zahlreichen Asylfälle sehr überlastet ist, bedeutet dies erfahrungsgemäß eine Wartefrist von etwa einem Jahr. Obwohl die ACG bei Beschwerden gegen offensichtliche Rechtswidrigkeiten in den angefochtenen Bescheiden diese durch eine rasche stattgebende Beschwerdevorent­scheidung sanieren könnte, nutzt sie diese Reparaturmöglichkeit generell nicht, sondern legt die Beschwerden immer ohne Stellungnahme dem BVwG vor und hofft darauf, dass die lange Wartezeit bis zur Entscheidung durch das BVwG zu einer Zurücknahme der Beschwerden führt. Dies war in den vergangenen Jahren leider auch mehrmals der Fall.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Herr Staatssekretär Dr. Magnus Brunner. – Bitte, Herr Staats­sekre­tär.