“
93. In § 120 Abs. 1 werden der Betrag „180,3 €“ durch den Betrag „185,7 €“ und der Betrag „229,6 €“ durch den Betrag „236,5 €“ ersetzt.
94. In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „62,6 €“ durch den Betrag „64,5 €“,
b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „163,4 €“ jeweils durch den Betrag „168,3 €“,
c) in Z 3 lit. b der Betrag „196,0 €“ durch den Betrag „201,9 €“.
95. In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „243,1 €“ durch den Betrag „250,4 €“,
b) in Z 2 der Betrag „313,5 €“ durch den Betrag „322,9 €“,
c) in Z 3 der Betrag „382,0 €“ durch den Betrag „393,5 €“.
96. In § 130 wird der Betrag „86,1 €“ durch den Betrag „88,7 €“ ersetzt.
97. In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „261,0 €“ durch den Betrag „268,8 €“ ersetzt.
98. In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „59,3 €“ durch den Betrag „61,1 €“ ersetzt.
99. In § 138 Z 3 werden ersetzt:
a) in lit. a der Betrag „2 800,0 €“ durch den Betrag „2 886,2 €“,
b) in lit. b der Betrag „2 868,1 €“ durch den Betrag „2 956,2 €“.
100. § 140 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 39,9 € und im definitiven Dienstverhältnis
|
in der Verwendungsgruppe W 2 |
||
|
|
in der Dienstzulagenstufe |
|
|
in der |
1 |
2 |
|
|
Euro |
|
|
Grundstufe |
75,0 |
133,9 |
|
Dienst- a) |
159,1 |
227,3 |
|
stufe 1 b) |
200,7 |
287,3 |
|
Dienststufe 2 |
287,3 |
355,2 |
|
Dienststufe 3 |
423,3 |
506,3 |
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite