Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll135. Sitzung, 135. Sitzung des Nationalrats vom 15. Dezember 2021 / Seite 152

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

93. In § 120 Abs. 1 werden der Betrag „180,3 €“ durch den Betrag „185,7 €“ und der Betrag „229,6 €“ durch den Betrag „236,5 €“ ersetzt.

94. In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „62,6 €“ durch den Betrag „64,5 €“,

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „163,4 €“ jeweils durch den Betrag „168,3 €“,

c) in Z 3 lit. b der Betrag „196,0 €“ durch den Betrag „201,9 €“.

95. In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „243,1 €“ durch den Betrag „250,4 €“,

b) in Z 2 der Betrag „313,5 €“ durch den Betrag „322,9 €“,

c) in Z 3 der Betrag „382,0 €“ durch den Betrag „393,5 €“.

96. In § 130 wird der Betrag „86,1 €“ durch den Betrag „88,7 €“ ersetzt.

97. In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „261,0 €“ durch den Betrag „268,8 €“ ersetzt.

98. In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „59,3 €“ durch den Betrag „61,1 €“ ersetzt.

99. In § 138 Z 3 werden ersetzt:

a) in lit. a der Betrag „2 800,0 €“ durch den Betrag „2 886,2 €“,

b) in lit. b der Betrag „2 868,1 €“ durch den Betrag „2 956,2 €“.

100. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 39,9 € und im definitiven Dienstverhältnis

 

in der Verwendungsgruppe W 2

 

in der Dienstzulagenstufe

in der

1

2

 

Euro

Grundstufe

75,0

133,9

Dienst-    a)

159,1

227,3

stufe 1     b)

200,7

287,3

Dienststufe 2

287,3

355,2

Dienststufe 3

423,3

506,3

 

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite