Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll135. Sitzung, 135. Sitzung des Nationalrats vom 15. Dezember 2021 / Seite 154

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106. In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „138,9 €“ durch den Betrag „143,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „105,1 €“ durch den Betrag „108,3 €“,

c) in Z 3 der Betrag „70,5 €“ durch den Betrag „72,6 €“.

107. In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „115,5 €“ durch den Betrag „119,0 €“ ersetzt.

108. In § 153 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „268,8 €“ durch den Betrag „276,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „199,3 €“ durch den Betrag „205,3 €“.

109. Die Tabelle in § 164 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Fixgehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

Euro

1

6 934,4

5 817,9

5 563,4

4 685,0

2

7 578,6

6 549,2

6 088,3

5 258,3

3

8 396,0

7 169,4

6 741,6

5 758,1

110. § 170a samt Überschrift lautet:

„Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2022

§ 170a. (1) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleiteten

              1.          Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,

              2.          Vertragsbediensteten des Bundes,

              3.          Landeslehrpersonen und

              4.          Landesvertragslehrpersonen

mit 1. Jänner 2022 um 2,85% und danach um 6,40 € und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

(2) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.“

111. Dem § 175 wird folgender Abs. 104 angefügt:

 


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