106. In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „138,9 €“ durch den Betrag „143,1 €“,
b) in Z 2 der Betrag „105,1 €“ durch den Betrag „108,3 €“,
c) in Z 3 der Betrag „70,5 €“ durch den Betrag „72,6 €“.
107. In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „115,5 €“ durch den Betrag „119,0 €“ ersetzt.
108. In § 153 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „268,8 €“ durch den Betrag „276,9 €“,
b) in Z 2 der Betrag „199,3 €“ durch den Betrag „205,3 €“.
109. Die Tabelle in § 164 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„
|
in der Fixgehaltsstufe |
in der Verwendungsgruppe |
|||
|
SI 1 |
SI 2 |
FI 1 |
FI 2 |
|
|
Euro |
||||
|
1 |
6 934,4 |
5 817,9 |
5 563,4 |
4 685,0 |
|
2 |
7 578,6 |
6 549,2 |
6 088,3 |
5 258,3 |
|
3 |
8 396,0 |
7 169,4 |
6 741,6 |
5 758,1 |
“
110. § 170a samt Überschrift lautet:
„Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2022
§ 170a. (1) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleiteten
1. Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,
2. Vertragsbediensteten des Bundes,
3. Landeslehrpersonen und
4. Landesvertragslehrpersonen
mit 1. Jänner 2022 um 2,85% und danach um 6,40 € und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
(2) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.“
111. Dem § 175 wird folgender Abs. 104 angefügt:
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