12.51

Abgeordneter Mag. Markus Koza (Grüne): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr ge­ehrter Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir beschließen heute unter an­derem die Verlängerung des Bildungsbonus, was aus mehrerlei Hinsicht sehr erfreulich, aber auch ein absolut richtiger und wichtiger Schritt ist.

Was ist der Bildungsbonus? – Betreffend den erhöhten Bildungsbonus im Rahmen der Coronajoboffensive haben wir hier in diesem Haus beschlossen, dass Menschen, die AMS-Maßnahmen im Bereich der Bildung und der Qualifizierung oder der beruflichen Umorientierung absolvieren, einen erhöhten Bildungsbonus von 180 Euro pro Monat be­kommen, wenn diese Schulungen länger als vier Monate dauern.

Das ist aus zweierlei Gründen ausgesprochen sinnvoll. Das Erste ist: Sehr oft können sich Menschen, die von Arbeitslosigkeit betroffen sind, die Arbeitslosengeld oder Not­standshilfe beziehen, längere, intensivere, qualitativ sehr hochwertige Bildungsmaßnah­men schlichtweg ökonomisch nicht leisten. Das heißt, sie müssen sie früher abbrechen, sie können sie erst gar nicht machen, sie müssen wieder in Jobs gehen, die schlecht bezahlt sind, die bei Weitem nicht so stabil sind, bei denen man öfter und schneller von Arbeitslosigkeit betroffen ist.

Der zweite Punkt ist, dass Erfahrungen zeigen, dass je intensiver Kurse sind, je besser Kurse sind – und das sind leider auch oft jene Kurse, die länger als vier Monate dauern ‑, desto eher haben diese ein besseres Einkommen, eine stabilere Beschäftigung und eine deutlich geringere Arbeitslosigkeit zur Folge. Das heißt, in diesem Sinne ist die Verlän­gerung dieser Maßnahme absolut sinnvoll. Sie ist doppelt sinnvoll und ausgesprochen zielführend, um zwei Probleme zu bewältigen: nämlich einerseits das Problem der Ar­beitslosigkeit, aber andererseits auch das Problem des oft zitierten Fachkräftemangels.

Was wir heute auch noch beschließen werden – was mich auch besonders freut, wir haben es gestern bereits angekündigt –, ist den Teuerungsausgleich für Menschen, die im November und Dezember zumindest 30 Tage in Notstandshilfe oder Arbeitslosigkeit waren. Es ist eine Unterstützung im Umfang von 150 Euro, um eben die gestiegene In­flation, die gestiegene Preisentwicklung insbesondere jenen abzugelten, die es ökono­misch nicht besonders leicht haben. Und Menschen in der Arbeitslosigkeit, Menschen, die Notstandshilfe beziehen, gehören definitiv zu dieser Gruppe.

Deshalb möchte ich den Abänderungsantrag der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza und Kollegen zum Bericht des Sozialausschusses, 1230 der Beila­gen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird, einbringen, in dem genau dieser Teuerungsausgleich mitbeschlossen wird.

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Meine sehr geehrten Damen und Herren! Erlauben Sie mir, noch etwas zu sagen! Dieser Teuerungsausgleich alleine ist schon ein sehr wichtiger Schritt, es werden aber deutlich mehr Maßnahmen gesetzt, wie wir gestern schon erwähnt haben. Mit dem Sozialversi­cherungsbonus, der vorgezogen wird, der eineinhalb Jahre länger ausbezahlt wird, weil die Krankenversicherungssenkung ja erst Mitte nächsten Jahres eingesetzt hätte, mit der Erhöhung des Sozialversicherungsbonus mit dem Jahr 2021, mit Maßnahmen wie dem Klimabonus und auch dem Entfall des Ökostrombeitrags 2022 haben wir ein Paket geschnürt, haben wir ein Maßnahmenpaket geschnürt, das weit über 1 Milliarde Euro reicht und tatsächlich eine wirkungsvolle Maßnahme, eine sehr umfassende und eine sehr nachhaltig wirkende Maßnahme gegen diese Teuerung und diesen Preisanstieg beinhaltet. Und dafür brauchen wir uns wirklich nicht zu schämen. Jetzt sind die Länder in der Pflicht. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

12.54

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza

und Kollegen

zum Bericht des Sozialausschusses (1230 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird (TOP 14)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Vorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

1. Nach Ziffer 2 werden folgende Ziffern 2a und 2b eingefügt:

„2a. Dem § 41 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 im Anschluss an Ar­beitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß § 41 für mindestens 32 Tage bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. § 66 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß auch für diese Einmalzahlung. Der Bund hat abweichend von § 42 Abs. 2 dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Einmalzahlung aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, eingerichtet mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2020, zu ersetzen.“

2.b. Dem § 66 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.““

2. Ziffer „3“ lautet:

„3. Dem § 79 wird nach Abs. 175 folgender Abs. 176 angefügt:

„(176) § 12 Abs. 2a, § 20 Abs. 7, § 41 Abs. 6, § 66 Abs. 3 und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/202x treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.““

Begründung

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pademie soll zur Abdeckung des Sonderbedarfes Arbeitsloser im AlVG eine weitere Einmalzahlung (§ 66) für Personen, die in den beiden Monaten November bis Dezember 2021 zumindest 30 Tage Arbeitslosengeld oder Not­standshilfe bezogen haben, normiert werden. Die Auszahlung soll nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Jänner 2022 erfolgen. Ein durchgehender Bezug ist nicht erforderlich. Tage, für die die Leistung gesperrt wurde, zählen nicht zu den Bezugstagen. Eine Einmalzahlung sollen auch jene Personen erhalten, die im Zeitraum November bis Dezember 2021 im Anschluss an einen Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für mindestens 32 Tage Krankengeld bezogen haben. Mit dem Erfordernis einer Min­destbezugszeit des Krankengeldes von 32 Tagen wird sichergestellt, dass Doppelbezü­ge vermieden werden.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde an alle Abgeordneten verteilt, in seinen Grundzügen erläutert und steht daher mit in Verhandlung.

Frau Abgeordnete Fiona Fiedler, Sie gelangen zu Wort. – Bitte.