19.14

Abgeordneter Dr. Johannes Margreiter (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuseherinnen und Zuseher! Ja, das Urheberrecht ist bei uns Juristen im Vergleich, wenn das Mietrecht „Mensch ärgere Dich nicht“ ist, Schach. Also es ist schon eine komplexe Rechtsmaterie und eine spannende Rechtsmaterie, die nicht jedem – oft auch jungen Juristen in Ausbildung noch nicht – ganz begreiflich ist.

Worum geht es? – Für uns ist es selbstverständlich, dass ich, wenn ich ein fremdes Gut nutze, beispielsweise eine Wohnung, dafür etwas zu zahlen habe. Jetzt gibt es aber eben nicht nur materielle Güter wie eine Wohnung, sondern es gibt auch immaterielle Güter. Das sind die Werke der Kunst, sei es filmschaffend, sei es Musik, sei es bildende Kunst, und auch da ist es so, dass derjenige oder diejenige, die das Werk schafft, dessen Eigentümer ist. Das gehört ihm und ausschließlich ihm, und jede Nutzung dieser Werke geht grundsätzlich nur mit Genehmigung.

Jetzt wissen wir aber, wenn wir Radio hören, hören wir Musik von irgendwelchen Künst­lern; da zahlen wir ja nichts dafür, da fragen wir auch nicht, ob wir diese hören dürfen. Das funktioniert über die Verwertungsgesellschaften, die da die Rechte der Urheber wahrnehmen. In der Zwischenzeit gibt es auf dem Gebiet des Urheberrechts noch einen dritten großen Player außer den Verwertungsgesellschaften, den Labels und den Verla­gen, nämlich noch die großen Onlineplattformen, die uns Musik oder Fotos, was immer zur Verfügung stellen.

Es war höchst an der Zeit: Die EU hat da eine Richtlinie erlassen, die diesen neuen Verhältnissen gerecht wird. Sind die Tonträger oder die Datenträger jetzt eigentlich ent­materialisiert, so haben wir früher zumindest noch eine CD oder einen USB-Stick in der Hand gehabt, jetzt wird nur mehr gestreamt. Trotzdem darf uns das nicht darüber hin­wegtäuschen, dass dies rechtlich geschützte Rechtsgüter sind, die wir nicht so ohne Weiteres verwenden dürfen.

Hier bekennen wir uns einmal ganz klar dazu – und deswegen heißt das Gesetz so –, dass die Urheber natürlich diejenigen sind, die am Anfang stehen und die Anspruch da­rauf haben, dass sie für die Nutzung ihrer Werke, für die Nutzung der Produkte ihrer Arbeit auch anständig entlohnt werden. Wir bekennen uns daher auch zum Direktvergü­tungsanspruch. Ohne den geht es nicht.

Wir haben ja jetzt schon mehrere Debatten geführt, wir haben Podiumsdiskussionen ge­führt. Wenn hier in der Debatte immer wieder der Hinweis auf die Kollektivverträge kommt, so muss ich dazu schon bemerken, das sind ja zwei gänzlich verschiedene Paar Schuhe.

Im Kollektivvertrag für Künstler, für Filmschaffende wird etwas geregelt, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis tätig sind; beispielsweise § 20 des Kollektivvertrages für Musi­ker – nur zur Erläuterung – verweist sogar, was die Radio- und Schallplattenaufnahmen betrifft, genau auf das Urheberrecht, auf das Urheberrechtsgesetz.

In § 18 des Kollektivvertrages für Filmschaffende ist genau geregelt, wenn das geistige Eigentum zur Verfügung gestellt wird, dass der Arbeitnehmer dann verpflichtet ist, den Arbeitgeber zu informieren, aber das regelt nicht seine Vergütung. Er kriegt für seine Arbeitsleistung bezahlt, Kollektivvertrag ist also Arbeitsvertragsrecht. (Zwischenruf der Abg. Blimlinger.) Das hat aber nichts damit zu tun, dass er, wenn er selber noch Ur­heber ist, dann noch einen gesonderten Vergütungsanspruch hat. Das ist so ähnlich wie, wenn ich in einem Lokal arbeite, das mir gehört, das ich an meinen Chef vermietet habe, einen Anspruch darauf habe, dass ich einen Arbeitslohn bekomme; aber eben dafür, dass ich mein Lokal zur Verfügung stelle, bekomme ich auch eine Vergütung, sprich Miete. Das heißt also, da soll man die Dinge nicht durcheinanderbringen.

Die VorrednerInnen, Kollegin Kucharowits insbesondere, auch Kollege Stefan, haben aufgezeigt, welche Probleme, welche Mängel in der Umsetzung – auch unseres Erach­tens – da zum Tragen kommen.

Ein kleines Detail noch: Was meines Erachtens auch überfällig wäre, aus dem Gesetz gestrichen zu werden, ist das ORF-Privileg, das in Zeiten eingeführt worden ist, in denen man mit Kabelfernsehen angefangen hat und den kleinen Gemeinden ermöglichen woll­te, im Wege des Kabelfernsehens die Investition zu tätigen. Deswegen gab es da das ORF-Privileg, aber das ist in der Zwischenzeit überholt.

Wir sehen uns nicht in der Lage, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen, weil eben doch insbesondere die Rechte der Urheber nicht ausreichend berücksichtigt und abgesichert sind. – Vielen Dank. (Beifall bei NEOS und SPÖ.)

19.19

Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Süleyman Zor­ba. – Bitte, Herr Abgeordneter.