Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll143. Sitzung, 24. Februar 2022 / Seite 106

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von Zertifikaten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehende Verarbeitung von Da­ten durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist unzulässig.‘“

g) Die Z 10 erhält die Ziffernbezeichnung „16.“; die Z 11 und 12 erhalten die Ziffernbe­zeichnungen „20.“ und „21.“ und die Z 13 erhält die Ziffernbezeichnung „23.“.

h) Nach der Z 9 wird folgende Z 10 eingefügt:

„10. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge ,ist die Entgegennahme‘ durch die Wortfolge ,sind die Entgegennahme von Informationen über fehlerhafte Ausnahmezertifikate gemäß § 3b Abs. 5 sowie‘ ersetzt.“

i) Die Z 11 lautet:

„11. In § 7 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

,(2a) Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Abs. 1 die Meldedaten (§ 1 Abs. 5 MeldeG), so hat die benannte Stelle den Sachverhalt zu erheben und die zuständige Meldebehörde (§ 13 MeldeG) zu verständigen.

(2b) Betreffen die Informationen gemäß Abs. 1 ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat, so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie die jeweilige Krankenanstalt oder die jeweiligen Amtsärzte oder Epidemieärzte, die den Aus­nahmegrund im zentralen Impfregister (§ 3 Abs. 3 und 9) gespeichert haben, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesen zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Wurde ein fehlerhaftes Ausnahme­zertifikat widerrufen, so hat die benannte Stelle gegebenenfalls die Neuausstellung un­verzüglich zu veranlassen. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfre­gister sind gemäß § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.‘“

j) Die Z 12 lautet:

„12. In § 7 Abs. 5 wird die Zeichenfolge ,Abs. 3 und 4‘ durch die Zeichenfolge ,Abs. 2a, 2b, 3 und 4‘ ersetzt.“

k) Nach der Z 14 wird folgende Z 15 eingefügt:

„15. In § 11 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge ,. Die Zugriffe der Bezirksverwal­tungsbehörde sind unter Anwendung des § 24f Abs. 5 GTelG 2012‘ durch die Wort- und Zeichenfolge ,und berechtigt, auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß § 4 EpiG zuzugreifen, um sich über deren Genesungsstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde auf das zentrale Impfregister sind unter Anwendung des § 24f Abs. 5 GTelG 2012 und die Zugriffe auf das Register anzeigepflichtiger Krankhei­ten unter Anwendung des § 4 Abs. 9 EpiG‘ ersetzt.

l) Die Z 16 lautet:

„16. In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort ,mitzuwirken‘ die Wort- und Zeichenfolge ,, soweit es sich bei den Betroffenen nicht um Zeugen oder Opfer handelt‘ eingefügt.“

m) Nach der Z 16 werden folgende Z 17 bis 19 eingefügt:

„17. In § 16 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort ,Impfungen‘ die Wortfolge ,im Rahmen von Impfstraßen gemäß § 1b des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2020, oder Impfungen im niedergelassenen Bereich gemäß § 747 des Allgemeinen Sozialver­sicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955‘ eingefügt.

18. In § 16 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort ,amtsärztlichen‘ die Wortfolge ,und epidemie­ärztlichen‘ eingefügt.

19. In § 16 Abs. 2 Z 6 wird nach der Wort- und Zeichenfolge ,gemäß § 17‘ die Wort- und Zeichenfolge ,nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 lit. g EpiG‘ eingefügt.

 


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