von Zertifikaten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehende Verarbeitung von Daten durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist unzulässig.‘“
g) Die Z 10 erhält die Ziffernbezeichnung „16.“; die Z 11 und 12 erhalten die Ziffernbezeichnungen „20.“ und „21.“ und die Z 13 erhält die Ziffernbezeichnung „23.“.
h) Nach der Z 9 wird folgende Z 10 eingefügt:
„10. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge ,ist die Entgegennahme‘ durch die Wortfolge ,sind die Entgegennahme von Informationen über fehlerhafte Ausnahmezertifikate gemäß § 3b Abs. 5 sowie‘ ersetzt.“
i) Die Z 11 lautet:
„11. In § 7 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
,(2a) Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Abs. 1 die Meldedaten (§ 1 Abs. 5 MeldeG), so hat die benannte Stelle den Sachverhalt zu erheben und die zuständige Meldebehörde (§ 13 MeldeG) zu verständigen.
(2b) Betreffen die Informationen gemäß Abs. 1 ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat, so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie die jeweilige Krankenanstalt oder die jeweiligen Amtsärzte oder Epidemieärzte, die den Ausnahmegrund im zentralen Impfregister (§ 3 Abs. 3 und 9) gespeichert haben, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesen zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Wurde ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat widerrufen, so hat die benannte Stelle gegebenenfalls die Neuausstellung unverzüglich zu veranlassen. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfregister sind gemäß § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.‘“
j) Die Z 12 lautet:
„12. In § 7 Abs. 5 wird die Zeichenfolge ,Abs. 3 und 4‘ durch die Zeichenfolge ,Abs. 2a, 2b, 3 und 4‘ ersetzt.“
k) Nach der Z 14 wird folgende Z 15 eingefügt:
„15. In § 11 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge ,. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde sind unter Anwendung des § 24f Abs. 5 GTelG 2012‘ durch die Wort- und Zeichenfolge ,und berechtigt, auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß § 4 EpiG zuzugreifen, um sich über deren Genesungsstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde auf das zentrale Impfregister sind unter Anwendung des § 24f Abs. 5 GTelG 2012 und die Zugriffe auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten unter Anwendung des § 4 Abs. 9 EpiG‘ ersetzt.
l) Die Z 16 lautet:
„16. In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort ,mitzuwirken‘ die Wort- und Zeichenfolge ,, soweit es sich bei den Betroffenen nicht um Zeugen oder Opfer handelt‘ eingefügt.“
m) Nach der Z 16 werden folgende Z 17 bis 19 eingefügt:
„17. In § 16 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort ,Impfungen‘ die Wortfolge ,im Rahmen von Impfstraßen gemäß § 1b des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2020, oder Impfungen im niedergelassenen Bereich gemäß § 747 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955‘ eingefügt.
18. In § 16 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort ,amtsärztlichen‘ die Wortfolge ,und epidemieärztlichen‘ eingefügt.
19. In § 16 Abs. 2 Z 6 wird nach der Wort- und Zeichenfolge ,gemäß § 17‘ die Wort- und Zeichenfolge ,nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 lit. g EpiG‘ eingefügt.
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