Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll178. Sitzung, 178. Sitzung des Nationalrats vom 12. Oktober 2022 / Seite 114

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket Teil II) (1702 d.B.

(Top 2)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichts 1702 d.B. wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. In Z 5 lautet die lit. a:

„a) In Abs. 1 wird der Betrag „11 000“ jeweils durch den Betrag „11 693“, der Betrag „18 000“ jeweils durch den Betrag „19 134“ ersetzt und die Wortfolge „in den Kalenderjahren 2016 bis 2025“ entfällt.“

2. In Z 5 lautet die lit. b:

„b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die für die Anwendung der Steuersätze von 20% und 30% festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Abs. 4, des Abs. 5, des Abs. 6 und des Abs. 8 festgesetzten Beträge unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33a. Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 4, § 34 Abs. 4 zweiter Teilstrich, § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich, § 42 Abs. 1 Z 3, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 festgesetzten Beträge sowie die Einkunftsgrenzen des § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b.““

3. Z 6 lautet:

„6. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Inflationsanpassung

§ 33a. (1) Die steuerliche Mehrbelastung durch die kalte Progression (Abs. 2) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzugelten.

(2) Als kalte Progression ist das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommen­steuer zu verstehen, das sich für das jeweilige Folgejahr als Differenz aus dem Steueraufkommen auf Grundlage von noch nicht inflationsangepassten Beträgen und


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