120/A-BR BR
ANTRAG
Der Bundesräte Dr. Bösch und Kollegen
betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Der Bundesrat wolle beschließen:
Der Bundesrat hat beschlossen:
Die Geschäftsordnung des Bundesrates BGBl. 361/1988 zuletzt geändert mit BGBl.
84/1999 wird wie folgt geändert:
Artikel I
§ 21 Absatz 5 lautet wie folgt:
Der jeweilige Ausschuß hat die Vorberatung eines ihm zugewiesenen selbständigen
Antrages innerhalb eines halben Jahres aufzunehmen und innerhalb eines weiteren
halben Jahres abzuschließen, falls der Bundesrat nicht im Einzelfall anderes beschließt.
Artikel II
Diese Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates tritt mit dem Tag der
Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft
Begründung:
Da unerledigte Verhandlungsgegenstände im Gegensatz zum Nationalrat nicht mit dem
Ende von Legislaturperioden erledigt sind, sollen klare Fristen für die Erledigung -
anstelle des bisher möglichen Verlangens - geschaffen werden.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag zur Vorberatung dem
Geschäftsordnungsausschuß zuzuweisen.
HTML-Dokument erstellt: Jul 7 15:50