125/A-BR BR
Eingelangt am: 09.11.2000
A N T R A G
der Bundesräte Johann PAYER, Jürgen WEISS, Anna Elisabeth HASELBACH, Ludwig
BIERINGER, Prof. Albrecht KONECNY und Univ. Prof. Dr. Peter BÖHM und Genossen
betreffend Änderung des Bundes - Verfassungsgesetzes (Schaffung einer verfassungs -
rechtlichen Grundlage für das Stellungnahmeverfahren des Bundesrates zu Gesetzes -
vorschlägen)
Gemäß Art. 41 Abs. 1 B - VG wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesantrag zur
geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterbreitet:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung
von 1929 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung
von 1929 geändert wird:
Artikel 41a lautet:
"Artikel 41a. (1) Gesetzesvorschläge und Volksbegehren sind gleichzeitig an die Mitglieder
des Nationalrates und des Bundesrates zu verteilen.
(2) Der Ausschuss des Bundesrates, dem ein Gesetzesvorschlag oder ein Volksbegehren
zugewiesen wurde, kann hiezu bis zum Abschluss der Beratungen im Ausschuss des
Nationalrates eine Stellungnahme beschließen.
(3) Nähere Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung des Bundesrates."
ERLÄUTERUNGEN
Mit der gegenständlichen Novelle zum Bundes - Verfassungsgesetz soll durch die Einfügung
eines neuen Art. 41a eine verfassungsrechtliche Grundlage für das Stellungnahmeverfahren
des Bundesrates zu Gesetzesvorschlägen und Volksbegehren geschaffen werden. Eine
detailliertere Ausformulierung erfolgt durch einen neuen § 23a in der Geschäftsordnung des
Bundesrates.
Der gegenständliche Antrag ist wortgleich mit dem Antrag Nr. 100/A - BR/97, der mit Ablauf
der XX. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates verfallen ist und nun dem Nationalrat der
XXI. Gesetzgebungsperiode vorgelegt wird.
Es wird das Verlangen gestellt, diesen Antrag gemäß § 21 Abs. 6 der Geschäftsordnung des
Bundesrates dem Nationalrat zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu über -
mitteln.
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