126/A-BR BR
Eingelangt am:09.03.2001
Antrag
der vom Vorarlberger Landtagen entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Christoph Hagen und Ilse
Giesinger)
betreffend Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnhaussanierungsgesetzes
und des Gebührengesetzes 1957
Der Bundesrat wolle beschließen:
Gemäß Art. 41 Abs. 1 B -VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates wird
dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung
unterbreitet:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsgesetz 1984, das Wohnhaussanierungsgesetz und
das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsgesetz 1984, das Wohnhaussanierungsgesetz und
das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Artikel 1
Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984
Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984, zuletzt geändert durch das Budget -
begleitgesetz 2000, BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:
§ 53 Abs. 3 lautet:
"(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten
veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen
Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit."
Artikel 2
Änderung des Wohnhaussanierungsgesetzes
Das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, zuletzt geändert durch das Budgetbegleit -
gesetz 2000, BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:
§ 42 Abs. 3 lautet:
"(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten
veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen
Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit."
Artikel 3
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
§ 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 lautet:
"9. Kreditverträge, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten
Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die
Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich
sind; Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die Befreiung nachträglich
wegfallen."
Erläuterungen:
Die Verbindungsstelle der Bundesländer hat mit einem an die zuständigen Bundesministerien
gerichteten Schreiben vom 16. Februar 2000 als gemeinsame Länderstellungnahme folgendes
mitgeteilt:
Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 sind Eingaben, Amtshandlungen und
Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer
aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme
gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme
der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt. Im
Wohnhaussanierungsgesetz ist die Gebührenbefreiung analog geregelt (§ 42 Abs. 3). Die
Gebührenbefreiung von Stempel - und Rechtsgebühren ist im Gebührengesetz 1957 geregelt.
Seit dem 1. Jänner 1988 fallen aufgrund der Änderung der Kompetenzverteilung durch die
Bundesverfassungsgesetz - Novelle BGBl. Nr. 640/1987, die Angelegenheiten der Förderung des
Wohnbaus und der Wohnhaussanierung gemäß Art. 15 Abs. 1 B - VG in Verbindung mit Art. 11
Abs. 1 Z. 3 B - VG sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Vollziehung in die ausschließliche
Zuständigkeit der Länder.
Durch diese Verländerung der Wohnbauförderung und die damit einhergehende Erlassung von
Landesgesetzen für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung entstand in verschiedenen
Ländern ein von den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abweichender Nutz -
flächenbegriff. Dies führte zu einer unterschiedlichen Praxis zwischen den mit der Wohnbau -
förderung befassten Landesdienststellen und den mit der Vorschreibung der Gerichtsgebühren
befassten Grundbuchsgerichten bei der Berechnung der Nutzfläche insbesondere im Bezug auf
die Berücksichtigung von Hobby - und Bastelräumen in Kellergeschoßen, Loggien und Winter -
gärten. Ausserdem gibt es unterschiedliche Auffassungen betreffend die Wohnnutzfläche von
Bauernhäusern.
Diese unterschiedlichen Vorgangsweisen im Bezug auf die Nutzflächenberechnung führten zu
einem Auseinanderklaffen zwischen den wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen der
Länder und den bundesrechtlich geregelten Gebührenbefreiungstatbeständen. Der Verwaltungs -
gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. April 1992, Zl. 91/16/0002, darauf hingewiesen,
dass die Gebührenbefreiung als die "unterste" Stufe der öffentlichen Wohnbauförderung gewertet
werden kann.
Für die betroffenen Wohnbauförderungswerber wäre es - im Sinne einer einheitlichen Vorgangs -
weise bei der öffentlichen Wohnbauförderung - wünschenswert, dass die Nutzflächenberechnung
der Wohnbauförderungsstelle des Landes auch vom Grundbuchsgericht anlässlich der Fest -
setzung der Gerichtsgebühren akzeptiert wird. Dies würde auch zu einer spürbaren Arbeitsent -
lastung der Gerichte führen und gleichzeitig die bestehenden Rechtsunsicherheiten beseitigen.
Die Länder ersuchen daher, das Wohnbauförderungsgesetz dahingehend zu ändern, dass
entweder bei Wohnungen zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung Voraussetzung ist, dass
die nach den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu
ermittelnden Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt oder eine Gebührenbefreiung grundsätzlich und
aus Gründen der Vereinheitlichung unabhängig von der Nutzfläche immer dann besteht, wenn
eine Förderung im Rahmen der Wohnbauförderung oder der Wohnhaussanierung aufgrund von
landesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist. Gleichzeitig sollten auch die Bestimmungen im
Wohnhaussanierungsgesetz und im Gebührengesetz analog novelliert werden.
Damit würden die materiellrechtlichen Kompetenzen der Länder bei der Wohnbauförderung
durch die in Bundeskompetenz stehenden gebührenrechtlichen Vorschriften sinnvoll ergänzt und
abgerundet."
Am 7. März 2001 hat der Vorarlberger Landtag dazu einstimmig folgende Entschließung verab -
schiedet:
"Die Vorarlberger Landesregierung wird aufgefordert, bei der österreichischen Bundesregierung
und beim Bundesgesetzgeber dafür einzutreten, dass das Wohnbauförderungsgesetz des Bundes
dergestalt geändert wird, dass eine Gerichtsgebührenbefreiung dann stattfindet, wenn die Förde -
rungswürdigkeit gemäß landesgesetzlicher Regelungen gegeben ist."
EU - Konformität:
Die angestrebten Änderungen stehen nicht in Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Euro -
päischen Union.
Finanzielle Auswirkungen:
Mit den angestrebten Änderungen ist für den Bund ein durch die Antragsteller nicht berechen -
barer Einnahmenausfall verbunden, weil derzeit für die Gebührenbefreiung ein engerer Nutz -
flächenbegriff als bei der Wohnbauförderung maßgeblich ist. Anderseits entfällt bisher dadurch
entstandener Verwaltungsaufwand, dass von den Gerichten zusätzlich zu den bereits im Rahmen
der Wohnbauförderung getroffenen Feststellungen eine eigene Prüfung der Bauvorhaben not -
wendig war.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.