1472/AB-BR BR
Die Bundesräte Ilse Giesinger und kollegen haben an mich eine schriftliche Anfra -
ge, betreffend "finanzielle Auswirkungen von Gesetzen", gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Ja.
Zu 2:
Wie in der Regierungsvorlage ausgeführt wird, ist die Rechtsänderung durch das
"Bundesgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz geändert wird" ein Vorhaben, das
auf eine Befreiung der Firmenbuchgerichte von überflüssigen Arbeitsabläufen, sohin
letztlich auf eine Kostenentlastung abzielt. Es handelt sich bei diesem Gesetzesvor -
haben um eine Maßnahme zur Kostenersparnis, die - was in den Erläuterungen
auch dargelegt wurde - nur in der Anfangsphase ihrer Umsetzung mit einem gewis -
sen Mehraufwand verbunden sein wird, wobei bereits mittelfristig die Kosteneinspa -
rungen überwiegen.
Wie sich aus der Regierungsvorlage ergibt, übernimmt es die Justiz, die anfängliche
Mehrbelastung ohne personelle Veränderungen aus Eigenem zu tragen. Die in der
Folge eintretende Aufwandersparnis wird Personalressourcen für wichtige andere
Aufgaben des Firmenbuchs (nicht zuletzt auch für die Bewältigung des Mehraufwan -
des im Rahmen der Bilanzeinreichung nach dem EU - Gesellschaftsrechtsände -
rungsgesetz) freimachen. Die in den Erläuterungen angesprochenen Kosten aus der
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung wäh -
rend der zweiten Hälfte des Jahres 1999 sind zu geringfügig, um an der positiven
Kostenbilanz des Vorhabens etwas zu ändern.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorhabens ergibt sich zur Kostenseite eindeutig,
dass es sich gleichsam um ein "Kostenersparnisgesetz" handelt, dass die Gefahr ei -
ner Kostenmehrbelastung für den Bundeshaushalt auszuschließen ist und dass so -
mit keine Mehrausgaben oder Mehrkosten im Sinne des § 14 Bundeshaushaltsge -
setz eintreten werden.
Auch das Bundesministerium für Finanzen und der Rechnungshof haben in ihren
Stellungnahmen zum in Rede stehenden Gesetzesentwurf die Ausführungen über
die finanziellen Auswirkungen nicht bemängelt.
Zu 3:
Das Bundesministerium für Justiz wird auch weiterhin die Bestimmung des § 14
BHG und die gemäß § 14 Abs. 5 BHG erlassenen Richtlinien des Bundesministeri -
ums für Finanzen, BGBl. II Nr.50/1999, beachten. Dabei wird die Ermittlung und
Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen - zur
Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit
- mit einem für den jeweiligen Einzelfall vertretbaren Aufwand zu erfolgen haben.
HTML-Dokument erstellt: May 28 18:51