1486/AB-BR BR
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1602/J - BR betreffend
Berufslehre in grenzüberschreitenden Ausbildungsverbünden, welche die Bundesräte Weiss,
Giesinger und Jaud am 15. April 1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:
So weit der Geltungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes betroffen ist, stehen einer
Absolvierung der Berufslehre in grenzüberschreitenden Ausbildungsverbünden mehrerer
Lehrbetriebe keine Hindernisse entgegen. Die ordnungsgemäße Durchführung der
ergänzenden Ausbildungsmaßnahme im Rahmen eines Ausbildungsverbundes hängt von der
Verantwortung des Lehrberechtigten, für die volle Ausbildung des Lehrlings im betreffenden
Lehrberuf zu sorgen, ab. Es obliegt dem Lehrberechtigten daher, gegenüber der für ihn
zuständigen Lehrlingsstelle die Geeignetheit des anderen Betriebes bzw. der anderen
Einrichtung zur Durchführung der ergänzenden Ausbildung glaubhaft zu machen. Vom
Vorliegen dieser Geeignetheit wird insbesondere dann ausgegangen werden können,
wenn der ins Auge gefasste ausländische Ausbildungsbetrieb gemäi3 den für ihn geltenden
innerstaatlichen Regelungen ohnedies zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt ist.
Eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist somit nicht erforderlich.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Derartige Vorschläge sind als sehr positiv zu bewerten, weil sie den betreffenden Lehrling in
die Lage versetzen, berufliche Erfahrungen in ausländischen Unternehmungen zu sammeln
und dabei insbesondere die Spezifika ausländischer Berufsbildungssysteme sowie die
Wirtschaftsweise in ausländischen Produktions - und Dienstleistungsbetrieben
kennenzulernen.
Im vorliegenden Zusammenhang wird weiters auf das EUROPASS - Programm gemäß der
Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Förderung von alternierenden
Europäischen Berufsbildungsabschnitten einschließlich der Lehrlingsausbildung
(1999/51/EG) hingewiesen. Das EUROPASS - Programm, das ab dem 1.1.2000 gelten wird,
hat die Einführung eines Dokumentes mit der Bezeichnung "EUROPASS - Berufsbildung"
zum Gegenstand. Damit wird auf Gemeinschaftsebene bestätigt, daß eine Person in
alternierender Berufsausbildung, wozu auch die Lehrlingsausbildung gehört, einen oder
mehrere Ausbildungsabschnitte in einem anderen Mitgliedsstaat absolviert hat als in dem, in
dem sie ihre Berufsausbildung erhalten hat; "Europäische Berufsbildungsabschnitte".
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die bereits dargestellte Zulässigkeit von grenzüberschreitenden Ausbildungsverbünden gilt
ohne Unterschied im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des
Europäischen Wirtschaftsraumes sowie auch nicht diesen beiden Organisationen
angehörenden Staaten.
Das unter Frage 2 erläuterte Europass - Programm gilt allerdings nur für die Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union. Die Geltung für die übrigen Mitgliedsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes kann erst nach Übernahme des Europass - Programms durch diese Staaten
eintreten.
HTML-Dokument erstellt: Jun 18 17:25