1488/AB-BR BR
BEANTWORTUNG
der schriftlichen Anfrage 1607/J - BR/99
der Bundesräte Dr. Reinhard E. Bösch und Kollegen
vom 20 .April 1999
Bevor ich in die Beantwortung der an mich gerichteten Anfragen eingehe, möchte ich
darauf hinweisen, daß der Bundesrat keine Legislaturperiode hat. Der Bundesrat tagt in
Permanenz. Während im Nationalrat Verhandlungsgegenstände welche nicht von den
Ausschüssen oder dem Plenum erledigt werden, mit Ablauf der verfallen
und mit Beginn einer neuen auch alle Vorlagen neu gezählt werden,
gibt es in Bundesrat einen derartigen "automatischen" Verfall nicht. So gelten als unerledigt
z.B. Selbständige Anträge, deren Antragsteller längst aus dem Bundesrat ausgeschieden
sind und deren Inhalt oftmals überholt ist. Dies ist bekannt. Die Präsidalkonferenz des
Bundesrates hat aber bereits im März d.J. diese Frage einer grundsätzlichen Erörterung
unterzogen. Lösungsvorschläge werden derzeit beraten.
Zur Frage 1:
Seit Gründung der Zweiten Republik wurden im Bundesrat 118 Selbständige Anträge
eingebracht. Die Jeweilige Nummer der Anträge, das Einbringungsdatum, die Antragsteller,
deren Fraktionszugehörigkeit, der Betreff und die Zuweisung an den zuständigen Ausschuß
sind der Beilage 1 zu entnehmen.
Zu den Fragen 2. 3 und 5:
Von 118 Selbständigen Anträgen waren:
41 Gesetzesanträge
57 Entschließungsanträge
11 Anträge auf Änderung der GO - BR
8 Anträge auf Abhaltung einer Enquete und
1 Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 B - VG auf Mandatsaber -
kennung
Von den 118 Anträgen wurden
5 Anträge gemäß Art. 41 Abs. 1 B - VG direkt dem Nationalrat zugeleitet, da sie von
einem Drittel der Mitglieder des Bundesrates unterstützt waren:
(70/A, 87/A, 94/A, 106/A, 114/A)
69 Anträge vom Plenum erledigt
10 Anträge vertagt (am 31.5.1999):
(92/A, 93/A, 97/A, 101/A, 108/A bis 112/A, 115/A)
5 Anträge zurückgezogen:
(78/A, 95/A, 103/A, 107/A, 113/A).
29 Anträge sind unerledigt:
(3/A, 4/A bis 8/A, 12/A, 13/A, 27/A, 30/A, 36/A, 40/A, 41/A, 50/A, 54/A, 57/A, 58/A,
60/A, 64/A, 65/A, 69/A, 71/A, 76/A, 80/A, 81/A, 84/A, 85/A, 89/A, 118/A)
Zur Frage 4:
In der Beilage 2 sind jene Anträge aufgelistet, die einem Ausschuß zugewiesen wurden,
dessen Nachfolgeausschuß einen geänderten Namen trägt und dessen Zuständigkeit in
manchen Fällen geändert wurde. Eine neue Zuweisung ist nicht erfolgt.
Zur Frage 6:
Die Geschäftsordnung des Bundesrates sieht vor, daß die Antragsteller eines Selbständigen
Antrages verlangen können, daß ein Antrag über den ein Ausschuß nicht innerhalb von 6
Monaten nach der Zuweisung die Vorberatungen begonnen hat, innerhalb von 10 Wochen
nach Übergabe des Verlangens die Verhandlung aufnehmen muß. Die Antragsteller müssen
dieses Verlangen allerdings innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Halbjahresfrist des
Nichttätigwerdens des Ausschusses stellen. Diese Möglichkeit gibt es seit der GO - Novelle
1988. Davon wurde jedoch selten Gebrauch gemacht Es kann aber dadurch nicht verhindert
werden, daß der Ausschuß zwar die Verhandlungen aufnimmt, diese aber auf unbestimmte
Zeit vertagt.
Die Geschäftsordnung des Bundesrates sieht deshalb weiters vor, daß Anträge, die einem
Ausschuß zugewiesen, von diesem aber nicht in Verhandlung genommen oder vertagt
wurden, trotzdem vom Plenum des Bundesrates verhandelt werden können: Der Bundesrat
kann nämlich gemäß § 45 Abs. 3 GO - BR einem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung
uber einen zur Vorberatung zugewiesenen Gegenstand setzen. Zu einem solchen Beschluß
genügt die einfache Mehrheit. Gemäß § 45 Abs. 5 GO - BR hat nach Ablauf der gesetzten
Frist die Verhandlung über den betreffenden Gegenstand in der dem Fristablauf folgenden
Sitzung des Bundesrates zu beginnen, und zwar auch dann, wenn ein schriftlicher
Ausschußbericht nicht vorliegt. Damit ist gewährleistet, daß ein Antrag vom Ausschuß nicht
gegen den Willen des Plenums blockiert werden kann. Solche Fristsetzungsbeschlüsse hat
der Bundesrat allerdings nicht gefaßt.
Durch die Nichtinanspruchnahme von geschaftsordnungsmäßigen Möglichkeiten zur
Erledigung von Anträgen wird aber die Geschäftsordnung nicht verletzt.
Ich habe aber seit meinem Eintritt in die Länderkammer insbesondere aber als Präsident
immer wieder darauf hingewiesen, daß der Bundesrat das ihm von der Verfassung zur
Wahrung des Bundesstaatlichen Prinzips in der Gesetzgebung des Bundes eingeräumte
Recht und die Möglichkeiten der Geschäftsordnung im Interesse der Länder und der
Menschen in Österreich auch tatsächlich nützt muß. Nicht zuletzt im Sinne seiner eigenen
Glaubwürdigkeit.
Zur Frage 7:
Bereits in der 204. Präsidialkonferenz des Bundesrates vom 18. März 1999 wurde die Frage
der offenen bzw. unerledigten Anträge beraten und der Bundesratsdienst beauftragt, zu
überprüfen, welche Möglichkeiten es gibt, um zu erreichen, daß Anträge, deren Antragsteller
bereits aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, wegen des Fehlens einer Legislaturperiode
nicht als dauernd unerledigt bzw. offen gelten.
Der Rechts - und Legislativdienst der Parlamentsdirektion hat daraufhin zunächst die Frage
geprüft, ob eine solche Änderung der Geschäftsordnung eine verfassungsrechtliche
Grundlage erfordert, und ist nach ausführlicher Erörterung zum Ergebnis gekommen, daß
dadurch keine Veränderung in den Aufgaben des Bundesrates eintritt und daher eine solche
Änderung der Geschäftsordnung ohne Verfassungsänderung zulässig ist.
Derzeit wird daher in der Präsidialkonferenz des Bundesrates auf Basis solcher Entwürfe
eine Änderung der Geschäftsordnung mit dem Ziel beraten, Anträge, deren Antragsteller aus
dem Bundesrat ausgeschieden sind, nicht mehr in Verhandlung zu nehmen und sie als
erledigt zu behandeln.
In der 208. Präsidialkonferenz des Bundesrates vom Dienstag, dem 4. Mali 999 wurde die
Frage der offenen bzw. unerledigten Anträge neuerlich ausführlich erörtert und in Aussicht
genommen, alle Anträge, die in den letzten 4 Jahren im Bundesrat eingebracht wurden, beim
nächstmöglichen Ausschußtermin in Verhandlung zu nehmen. Dies ist nach Beratung in der
209. Präsidialkonferenz am 31. Mai d.J. erfolgt.
Die Frage der möglichst raschen Verhandlung von Selbständigen Anträgen durch Ausschuß
und Plenum wird in der Präsidialkonferenz derzeit noch beraten.
Zur Frage 8:
Im Hinblick auf den Umfang der 29 unerledigten Anträge und im Interesse der Sparsamkeit
werde ich je einen vollständigen Satz dem Anfragesteller, den Mitgliedern der
Präsidialkonferenz und den Fraktionen übermitteln. Die anderen Mitglieder des Bundesrates
erhalten auf Wunsch einen Satz an Kopien. Darüber hinaus liegen alle 118 Selb - ständigen
Anträge in der Kanzlei des Bundesrates zur Einsichtnahme auf.
Zur Frage 9:
Ich verweise auf die Ausführungen zur Frage 6. und auf die Beratungen in der
Präsidialkonferenz, die das Ziel haben, nicht nur die Frage der "alten" unerledigten Anträge
einer verfassungs - und geschäftsordnungskonformen Lösung zuzuführen, sondern auch eine
rasche Vorberatung von Anträgen durch die Ausschüsse und deren Erledigung im Plenum
sicherzustellen.
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