1489/AB-BR BR
Die Bundesräte Dr. Bösch und Kollegen haben an mich am 21.4.1999 die schriftliche
Anfrage Nr. 1608/J - BR/99 betreffend "Aufhebung des Aufenthaltsverbotes über einen
straffällig gewordenen Kroaten in Österreich" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Einleitend halte ich fest, daß bei den Sicherheitsbehörden in Vorarlberg über einen
Dragan K. keine Aktenvorgänge bestehen. Bei der in Rede stehenden Person dürfte es
sich jedoch um den kroatischen Staatsangehörigen 5. B. handeln.
Zu Frage 1:
Nach dem mir vorliegenden Bericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Vorarlberg wurde S. B. am 15.9.1974 in Lauterach in Österreich geboren und war seit
seiner Geburt bis einschließlich 30.6.1993 im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen
Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz. Eine Verlängerung dieser Bewilligung
hat der Fremde nicht beantragt. Nachdem er ab November 1993 in seiner Heimat den
Militärdienst abgeleistet hatte, ist S. B. wieder nach Österreich eingereist. Er wurde am
22.12.1994 in Vollstreckung des gegen ihn von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz
erlassenen Aufenthaltsverbotes in seine Heimat abgeschoben.
Zu Frage 2:
S. B. wurde am 28.6.1993 vom Landesgericht Feldkirch wegen schweren Raubes,
schweren Diebstahles durch Einbruch, falscher Beweisaussage, Begünstigung und wegen
Vergehens nach dem Waffengesetz zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Gegen den Genannten besteht seit 1.7.1993 ein durch die Bezirkshauptmannschaft
Bregenz verhängtes Waffenverbot.
Zu Frage 3:
Nach dem mir vorliegenden Bericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Vorarlberg hat S. B. im Herbst 1989 eine Lehre bei der Firma Schöller in Bregenz
begonnen, diese jedoch im 2. Lehrjahr abgebrochen und anschließend mehrere Jahre bei
verschiedenen Firmen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Nachdem er nach Ableistung des
Militärdienstes in seiner Heimat wieder nach Österreich zurückgekehrt war, hat er, ohne
die erforderliche Aufenthaltsbewilligung zu besitzen, am 7.11.1994 eine Beschäftigung
angenommen.
Zu Frage 4:
Nach dem mir vorliegenden Bericht hält sich 5.8. derzeit in Kroatien auf.
Zu Frage 5:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 30.8.1993 wurde gegen den
Fremden gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z 1 i.V.m. § 21 FrG 1992 ein unbefristetes
Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 22.12.1993 gemäß § 66 Abs. 4
AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Nunmehr beantragte 5. B. am 9.2.1999 die Aufhebung des gegen ihn erlassenen
Aufenthaltsverbotes und stützte diesen Antrag im wesentlichen auf die im § 38 Abs. 1 Z 4
FrG genannten Gründe.
Zu Frage 6:
Der Antrag vom 9.2.1999 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ist in 1. Instanz zur
Entscheidung anhängig.
Zu Frage 7:
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der
Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig
niedergelassen ist. In Absatz 2 leg. cit. wird normiert, daß Fremde jedenfalls langjährig im
Bundesgebiet niedergelassen sind, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet
verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.
Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wird nun gemäß § 114 Abs. 3 FrG zu prüfen
sein, ob das Aufenthaltsverbot auch unter Zugrundelegung der einschlägigen
Bestimmungen des nunmehrigen Fremdengesetzes erlassen hätte werden können.
Nach den mir vorliegenden Berichten hat sich S. B., der in Österreich geboren ist, ca. 19
Jahre legal im Bundesgebiet aufgehalten und hat hier die Schule sowie die Lehre
absolviert.
Zu Fragen 8 und 9:
Diesbezüglich werden österreichweit keine Statistiken geführt. Die Sicherheitsdirektion für
das Bundesland Vorarlberg hat jedoch im Anlaßfall berichtet, daß seit 1.1.1998 in 16
Fällen Aufenthaltsverbote gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 FrG aufgehoben werden mußten. Allen
diesen Aufenthaltsverboten lagen strafrechtliche Verurteilungen zugrunde. Diese Fremden
halten sich nach wie vor in Österreich auf.
HTML-Dokument erstellt: Jun 23 15:20