1501/AB-BR BR

BEANTWORTUNG

der schriftlichen Anfrage 1624/J - BR/99

der Bundesräte Albrecht Konecny und Genossen

vom 29. Juni 1999


 
Die an mich gerichtete im Titel zitierte Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die dem Präsidenten des Bundesrates hinsichtlich des Verhaltens von Mitgliedern des
Bundesrates zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sind in folgenden Bestimmungen der
Geschäftsordnung geregelt:
,,§ 3. (4) Wird dem Präsidenten ein gesetzlich vorgesehener Grund für den Verlust des
Mandates eines Bundesrates zur Kenntnis gebracht, hat er unverzüglich den für die
Vorberatung von Verfassungsangelegenheiten zuständigen Ausschuß mit der Prüfung der
Angelegenheit zu betrauen. Treffen die gesetzlichen Voraussetzungen zu, hat der Ausschuß
den Antrag gemäß Art. 141 B - VG vorzubereiten. Die Verfahrensvorschriften für die
Geschäftsbehandlung von Selbständigen Anträgen der Ausschüsse sind sinngemäß
anzuwenden."
,,§ 70. (1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates
berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Bundesrates verletzt, beleidigende
Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet, spricht der
Präsident die Mißbilligung darüber durch den Ruf zur Ordnung aus.
(2) In schwerwiegenden Fällen kann der Präsident auch das Wort entziehen. In
diesem Falle sind weitere Wortmeldungen des Betreffenden zu dem in Verhandlung
stehenden Gegenstand unzulässig.
(3) Der Ruf "zur Ordnung" kann vom Präsidenten auch am Schluß der Sitzung, in
der der Anlaß gegeben wurde, oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich
ausgesprochen werden."
Die hiefür notwendigen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im
Verkehr mit dem Bundesrat bzw. der Parlamentsdirektion hat Herr Bundesrat Mag. John
Gudenus eine Adelsbezeichnung niemals verwendet und ob in den in der Anfrage
geschilderten Fällen tatsächlich eine Gesetzesverletzung vorliegt oder eine nicht
gesetzwidrige Bezeichnung durch Dritte, wäre von der für eine solche
Verwaltungsübertretung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen.
Eine über die genannten Bestimmungen hinausgehende Möglichkeit zur Wertung
des Verhaltens von Mitgliedern des Bundesrates durch den Präsidenten ist in der
Geschäftsordnung nicht vorgesehen und daher kann ich zu den aufgeworfenen Fragen in
dieser Hinsicht nicht Stellung nehmen. Unabhängig davon gehe ich ganz allgemein davon
aus, daß die Mitglieder des Bundesrates nicht zuletzt im Hinblick auf das von ihnen
geleistete Gelöbnis die Beachtung gesetzlicher Bestimmungen in eigener Verantwortung
wahrnehmen.

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