1512/AB-BR BR
Die schriftliche Anfrage Nr. 1626/J - BR/1999, betreffend Personalentscheidung bei der Beset -
zung des Leiters der Strom - Schleusenaufsicht der Schiffahrtspolizei Melk, die die Bundesräte
Schöls und Kollegen am 29. Juni 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten
Zu Frage 1:
Die Betrauung mit der Funktion eines Strommeisters erfolgt durch den für die Schiffahrtspolizei
zuständigen Abteilungsleiter. Ich habe mir den Vorgang nachträglich zur Kenntnis bringen
lassen und keinen Anlaß zu einer Beanstandung gefunden.
Zu Frage 2:
Nein, wobei zu bemerken ist, daß es sich bei der Besetzung der Funktion eines Strommeisters
um keine dem Ausschreibungsgesetz 1989 unterliegende Bestellung handelt. Abgesehen davon
waren sämtliche Bewerber Angehörige der Schiffahrtspolizei und dem Abteilungsleiter daher
natürlich persönlich bestens bekannt.
Zu Frage 3:
Der Leiter der Schiffahrtspolizei hat in seinem Aktenvermerk seine Entscheidung ausführlich
begründet. Für die Beurteilung der Kandidaten waren ausschließlich sachliche Gründe maß -
geblich, wobei dem letztendlich Ausgewählten vom Abteilungsleiter sowohl was die fachliche
Qualifikation als auch die Eignung zur Menschenführung betrifft, das beste Zeugnis ausgestellt
wurde. Das Dienstalter wurde vom Leiter der Schiffahrtspolizei völlig zu Recht nicht als
Kriterium für die Beurteilung herangezogen, da dieses für sich alleine genommen keine Aussage
über die Qualifikation ermöglicht, sondern allenfalls bei gleicher Eignung von zwei Bewerbern
den Ausschlag geben kann.
Zu Frage 4:
Ihre Behauptung, daß alle Strommeister der Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter
angehören, kann ich nicht nachvollziehen. Bei der Bestellung der Strommeister geben aus -
schließlich sachliche Kriterien den Ausschlag.
HTML-Dokument erstellt: Aug 27 10:02