1516/AB-BR BR
Auf die schriftliche Anfrage der Bundesräte Haunschmidt und Kollegen vom 2. Juli 1999,
Nr. 1647/J - BR/99, betreffend Hausarbeit kürzt bäuerlichen Vollerwerb, beehre ich mich Fol -
gendes mitzuteilen:
 
Zu Frage 1:

Die Durchführung der Agrarstrukturerhebung in Österreich ist durch Verordnung des Bun -
desministers für Land - und Forstwirtschaft über eine Agrarstrukturerhebung 1999 vom
31. Juli 1998, BGBl II Nr 251, geregelt. Diese Verordnung wurde auf Grundlage der § 2
Abs 2 und § 3 Abs 2 Bundesstatistikgesetz 1965 erlassen.
Zu Frage 2:

Die Annahme von 2000 Stunden als Maßstab für eine Vollzeitarbeitskraft folgt einer Emp -
fehlung des Fachbeirates für Agrarstatistik, der beim Österreichischen Statistischen Zentral -
amt eingerichtet ist. Dieser Wert drückt nicht das "obere Limit" einer Vollzeitbeschäftigten
oder eines Vollzeitbeschäftigten aus, sondern die Mindestanzahl von Stunden, die für eine
Bewertung als Vollzeitbeschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb vorliegen muss.
Zu den Fragen 3 bis 5 und 8:

Die bisherige Einrechnung der Hausarbeit in die betriebliche Arbeitszeit hat der jahrzehnte -
langen Durchführung der Erhebungen in diesem Bereich entsprochen. Aufgrund der Vorga -
ben der Gemeinschaft (insbesondere der Verordnung Nr. 571/88 des Rates zur Durchfüh -
rung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe,
idF der Verordnung Nr. 2467/96) ist jedoch die Hausarbeit in die landwirtschaftliche Tätigkeit
im Betrieb nicht einzurechnen. Nach diesen Vorgaben wurde auch der Erhebungsbogen der
Agrarstrukturerhebung 1999 gestaltet. Entspricht die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb
100 % der jährlichen Arbeitszeit von mindestens 2000 Stunden wird bei der Aufarbeitung der
Erhebungsbögen der Agrarstrukturerhebung 1999 darauf geachtet werden, dass auch bei
Vorliegen von Hausarbeit die vollzeitliche Beschäftigung ausgewiesen wird.
Ergänzend darf bemerkt werden, dass in den Erhebungsbögen eine geschlechtsspezifische
Unterscheidung nicht getroffen wird.
Zu Frage 6:

In der Agenda 2000 ist nicht vorgesehen, Förderungen für die landwirtschaftlichen Betriebe
an die Arbeitszeit zu knüpfen.
Zu Frage 7:

Ein direkter Zusammenhang zwischen statistischen Arbeitszeiterhebungen und konkreten
Rechtsfolgen besteht nicht. In den einzelnen Rechtsvorschriften sind die jeweils festgelegten
Anspruchsvoraussetzungen für bestimmte Leistungen bzw. die Anforderungen für die Er -
bringung konkreter Verpflichtungen genau definiert.

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HTML-Dokument erstellt: Sep 13 11:42