1523/AB-BR BR
Die Bundesräte Monika Mühlwert und Kollegen haben an mich eine schriftliche An -
frage, betreffend "Ministerratsvortrag vom 30. September 1997", gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
 
Allgemein ist vorauszuschicken, dass es wesentliche Intention des Ministerratsvor -
trags vom 30. September 1997 war, die interministerielle und interdisziplinäre Ver -
netzung im Bereich der Gewaltbekämpfung zu fördern. Viele der angesprochenen
Bereiche stellen Überschneidungsmaterien dar, die nicht nur den Zuständigkeitsbe -
reich des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesministerin
für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, der Bundesministerin für Unter -
richt und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministers für Inneres bzw. mei -
nes Ressorts betreffen, sondern auch die Zuständigkeiten der Länder und Gemein -
den. Der Ministerratsvortrag bildete eine Grundlage für verschiedenste Maßnahmen
jeweils aus dem Blickwinkel der einzelnen Ressorts und gab auch Anstoß zu ge -
meinsamen Aktivitäten der beteiligten Ressorts. Es wird daher bei mehreren Fragen
auf die Beantwortung der gleichlautenden schriftlichen Anfragen an die genannten
Bundesminister und vereinzelt auch auf Maßnahmen und Aktivitäten nicht ange -
sprochener Ressorts hingewiesen.
Zu 1 bis 3:

Ich verweise auf die Beantwortungen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und
Familie sowie der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
Zur Frage der Therapie zum Zweck der Rehabilitation von Kindern und Jugendli -
chen, die Opfer seelischer, körperlicher, emotionaler, sozialer und sexueller Gewalt
geworden sind, verweise ich ergänzend auf die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene
geänderte Fassung des § 4 des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972 idF
BGBl. I Nr. 11/1999. Ich habe mich für diese Ergänzung im Bereich der Opferhilfe
bei der für das Verbrechensopfergesetz zuständigen Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales persönlich eingesetzt. Damit wurde unter anderem auch
einer Entschließung des Nationalrates vom 26. Februar 1998 (E 105 - NR./XX. GP)
Rechnung getragen und die Kostenübernahme für psychotherapeutische Behand -
lungen von Verbrechensopfern und Hinterbliebenen maßgeblich erweitert.
Zu 4 bis 6:

Zu diesem Themenbereich weise ich auf die Aktivitäten im Bereich der Interventi -
onsstellen, der Familienberatungsstellen und der Frauenhäuser sowie auf Einzelak -
tionen, etwa die Hotline "Rat auf Draht", hin, die auch von Mitarbeitern meines Res -
sorts unterstützt werden. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortungen dieses
Fragenkomplexes durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, den
Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten
und Verbraucherschutz.
Zu 7, 8 und 11:

Mit Entschließung des Nationalrates vom 19. September 1996, E 22 - NR/XX. GP,
wurde die Einrichtung einer zentralen Erfassung von Meldungen über Verletzungen
Minderjähriger gefordert, um vorzubeugen, dass Eltern mit ihren Kindern im Fall von
Gewaltanwendung jeweils andere Ärzte und Krankenanstalten aufsuchen und da -
durch der Entdeckung entgehen. In Umsetzung dieser Entschließung hat das Bun -
desministerfum für Umwelt, Jugend und Familie einen Entwurf für eine Novelle des
Jugendwohlfahrtsgesetzes ausgearbeitet, in der unter anderem eine zentrale Erfas -
sung von Meldungen über Körperverletzungen Minderjähriger beim jeweiligen Ju -
gendwohlfahrtsträger vorgeschlagen wurde. Mein Ressort hat - ebenso wie andere
maßgebende begutachtende Stellen - aus mehreren Gründen Bedenken gegen den
Entwurf geäußert, sodass schließlich von der Errichtung einer "zentralen Meldestel -
le" in der vorgeschlagenen Form Abstand genommen wurde.
Die von meinem Ressort dazu vorgebrachte Argumentation konzentrierte sich im
Wesentlichen darauf, dass die Einrichtung einer zentralen Meldestelle im Wider -
spruch zu der durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, neu
geregelten Anzeigepflicht nach § 84 StPO stünde, eine solche Einrichtung nicht mit
den Angehörigen der "Medizinberufe" auferlegten Verschwiegenheitspflichten über -
einstimmen würde und schließlich in dieser zentralisierten Form wohl zu einer Über -
lastung des Jugendwohlfahrtsträgers führen müsste. Vielmehr sollte nach Auffas -
sung des Bundesministeriums für Justiz hervorgehoben werden, dass zur Sicherung
des Kindeswohls nicht die Meldung, sondern die unmittelbare sach - und fachge -
rechte Intervention entscheidend ist. Mit einer reinen Delegation der Verantwortung
von Ärzten und anderen mit Opfern von Gewalt konfrontierten Berufsgruppen auf
die Jugendwohlfahrtsträger wäre den minderjährigen Opfern nicht ausreichend ge -
holfen.
In der Folge wurde angestrebt, durch eine in Übereinstimmung mit § 84 StPO ste -
hende Harmonisierung der für die Angehörigen von medizinischen und Gesund -
heitsberufen normierten Verschwiegenheitspflichten für eine zielgerichtete und ra -
sche Intervention vorzusorgen. In diesem Bereich konnten erhebliche Fortschritte
erzielt werden:
So ist es unter Mitwirkung meines Ressorts gelungen, mit der Neuregelung der Ver -
schwiegenheits -, Anzeige - und Meldepflichten nach § 54 des Ärztegesetzes 1998,
BGBl. I Nr. 169, eine sachgerechte und ausgewogene Neuregelung zu finden. Um
Opfer möglichst vor den traumatisierenden Folgen einer sekundären Viktimisierung
zu schützen und zu verhindern, dass sie im Hinblick auf starre Anzeige - und Melde -
verpflichtungen von Angehörigen einer notwendigen Behandlung nicht zugeführt
werden oder sich selbst einer solchen entziehen, orientieren sich Anzeige - und Mel -
depflichten des Arztes nicht mehr nur an der Schwere der Beeinträchtigung, son -
dern am bestehenden Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, anderen ge -
eigneten Hilfsmaßnahmen sowie einer Gefährdung des Wohles der betroffenen Per -
son. Begleitet werden diese Maßnahmen durch Informations - und Dokumentati -
onspflichten der Ärzte.
Mit der Neuregelung des § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 53/1999,
ist es gelungen, eine mit den Bestimmungen des Ärztegesetzes harmonisierte Mel -
depflicht für medizinische Gesundheitsberufe, die in der Begutachtung, Betreuung
und Behandlung Minderjähriger tätig sind, sowie für in der Jugendwohlfahrt tätige
oder beauftragte Personen, die auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Ver -
schwiegenheit verpflichtet sind, zu verankern und damit für diese Berufsgruppen ei -
ne an der Gefährdung des Kindeswohls orientierte spezifische Ausnahme von der
Verschwiegenheitspflicht zu schaffen.
Es ist das erklärte Ziel des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend
und Familie und meines Ressorts, diese wichtige Rechtsharmonisierung im Bereich
der medizinischen Gesundheitsberufe und ähnlicher Berufsgruppen weiterzuführen.
Zu 9 und 10:

Ich verweise auf die Beantwortung durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie.
Zu 12:

Wenn auch in wenigen Fällen des sexuellen Kindesmissbrauchs auf Grund der Um -
stände des Falles und des vorhandenen Umfeldes mit intensiven Interventionen des
Jugendwohlfahrtsträgers das Auslangen gefunden werden und allenfalls auch der
Einsatz von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz 1996, BGBl. Nr. 759, aus -
reichende Abhilfe gegen weitere Gefährdungen eines betroffenen Kindes schaffen
kann, wird doch zumeist die Festnahme und die Anhaltung eines Beschuldigten in
Untersuchungshaft geboten sein. Damit verbunden sind freilich auch die mit der Ein -
beziehung des Opfers in das Verfahren einhergehenden Belastungen.
Um die erforderliche Vernetzung mit einschlägigen Beratungsstellen zu unterstützen
und um eine umfassende Fortbildung der in Betracht kommenden Untersuchungs -
richter zu erleichtern, wurde mit der Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes,
BGBl. I Nr.56/1999, eine Geschäftsverteilungskonzentration in der Form eingeführt,
dass in Strafsachen alle Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlich -
keit (§§ 201 ff. StGB) derselben Gerichtsabteilung (allenfalls denselben Abteilungen)
zuzuweisen sind. Für die dadurch eingeschränkte Anzahl an zuständigen Richtern
wurden besondere Schulungen organisiert. Nach Rückmeldung von einschlägigen
Beratungseinrichtungen konnte durch Kontaktgespräche die tägliche Zusammenar -
beit im Rahmen der Betreuung betroffener Kinder in laufenden Strafverfahren be -
reits spürbar verbessert werden.
Zu 13:

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153, wurde der Anwen -
dungsbereich der schonenden Vernehmung nach § 162a Abs. 2 StPO erweitert und
verstärkt.
Wegen der gerade bei unmündigen Tatopfern von Sexualdelikten besonders großen
Gefahr einer sekundären Viktimisierung durch das Strafverfahren wurde die Durch -
führung einer schonenden Vernehmung in diesen Fällen zwingend vorgeschrieben.
Darüber hinaus wurde allen Opfern von Sexualstraftaten ein subjektives Recht auf
Durchführung einer kontradiktorischen und schonenden Vernehmung eingeräumt.
Der Schutz der Intimsphäre von Sexualopfern wird dadurch verstärkt, weil diesen in
der Folge ein bedingtes Zeugnisentschlagungsrecht (§152 Abs. 1 Z. 2a StPO) ein -
geräumt ist, sodass sie im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens in der Regel nur ein -
mal zur Zeugenaussage verpflichtet sind, und die Belastungssituationen durch
mehrfache Vernehmungen bzw. Verhandlungen gemindert sind.
Im Übrigen wurde bereits durch den mit der Mediengesetz - Novelle 1992, BGBl. Nr.
20/1993, beschlossenen § 7a des Mediengesetzes ein weitreichender medienrecht -
licher Schutz der Opfer von Straftaten vor öffentlicher Bekanntgabe ihrer Identität
geschaffen.
Zu 14:

Die Mitarbeiterinnen des Modells "Prozessbegleitung", das ein Gemeinschaftspro -
jekt der Beratungsstelle "TAMAR" und der "Beratungsstelle für sexuell missbrauchte
Mädchen und junge Frauen" darstellt, werden von meinem Ressort zu einschlägigen
Beratungen und Schulungsveranstaltungen für Richter und Staatsanwälte beigezo -
gen sowie bei der Vernetzung mit dem - durch die in der Antwort zu Frage 12 ange -
führte Zuständigkeitskonzentration im Bereich der Strafverfahren wegen Sexualde -
likten nunmehr eingeschränkten - Praktikerkreis unterstützt.
Zu 15 bis 19:

In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf zu verweisen, dass auf Initiative des
Justizressorts mit der Strafprozessnovelle 1999, BGBl. I Nr. 55 (sog. Diversionspa -
ket), für den verstärkten Einsatz von "Täterarbeit" bzw "Anti - Gewalt - Trainings" im
Strafverfahren grundlegend neue und beträchtlich erweiterte Voraussetzungen ge -
schaffen worden sind.
Mein Ressort ist weiters an der Arbeitsgruppe "Täterarbeit" im Bundesministerium
für Umwelt, Jugend und Familie beteiligt.
Darüber hinaus verweise ich auf die Beantwortungen durch die Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und den Bundesminister für Inne -
res.
Zu 20:

Durch die oben erwähnte Sonderstellung von Sexualopfern im Rahmen der zeugen -
schaftlichen Einvernahme und die erfolgte Zuständigkeitskonzentration im Bereich
der Sexualdelikte wurden besondere Maßnahmen bei Straftaten gegen Kinder und
Minderjährige ergriffen. Besonders ist jedoch auf die Neufassung der Verjährungs -
bestimmungen für Sexualdelikte an Minderjährigen und die Strafbestimmungen zum
Kindesmissbrauch durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153,
hinzuweisen. Danach wird die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Sexua -
lopfers in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Damit wurde der Erkenntnis Rech -
nung getragen, dass viele Sexualstraftaten an Unmündigen erst Jahre nach deren
Begehung bekannt werden und dass Personen, die im Kindesalter sexuell miss -
braucht wurden, oft erst mit Erreichen der Adoleszenz oder noch später über den
Tathergang sprechen können und erst dann fähig sind, das Erlebte zu verarbeiten.
In Angleichung an bereits mit der Strafgesetznovelle 1989 erfolgte Änderungen wird
seit Inkrafttreten des StRÄG 1998 auch im Bereich des sexuellen Kindesmiss -
brauchs nicht mehr zwischen dem Beischlaf und diesem in der Intensität des sexuel -
len Eingriffs gleichzusetzenden sonstigen Missbrauchshandlungen unterschieden,
wodurch es zu einer Verdoppelung des Strafrahmens bei beischlafähnlichen Hand -
lungen gekommen ist.
Zu 21 bis 23:

Um das Zusammenwirken der Behörden mit den betroffenen (überwiegend weibli -
chen) Personen bei Verfahren wegen Menschenhandel zu verbessern, wurde zwi -
schen dem Bundesministerium für Inneres und der Interventionsstelle für Betroffene
des Frauenhandels (Verein LEFÖ), einer nach dem Sicherheitspolizeigesetz aner -
kannten Opferschutzeinrichtung, ein Kooperationsprojekt entwickelt. Zur Unterstüt -
zung der Bemühungen des Vereins im Bereich der Justizbehörden wurde die Vor -
gangsweise der Staatsanwaltschaften und Gerichte in jenen Fällen, in denen Betrof -
fene durch den Verein LEFÖ betreut werden, durch den Erlass vom 11. Juli 1998,
JMZ 435.001/7 - II 3/ 1998, JABI. Nr. 30/1998, zur Vorgangsweise der Gerichte bei
der Einvernahme von Zeugen, deren fremdenpolizeiliche Abschiebung bevorsteht,
geregelt.
Auf EU - Ebene existiert bereits seit 24. Februar 1994 eine vom Rat auf Grund von
Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene Gemeinsame
Maßnahme zur Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung
von Kindern.
Auf UNO - Ebene steht im Rahmen des laufenden intensiven Verhandlungsprozesses
zur Ausarbeitung eines Übereinkommens gegen transnationale organisierte Krimi -
nalität der Entwurf eines Zusatzprotokolls gegen Frauen - und Kinderhandel in Bera -
tung.
Zu 24 und 25:

Ich verweise auf die Beantwortung durch den Bundesminister für Inneres.
Zu 26 und 27:

Ich verweise auf die Beantwortung durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie.
Zu 28 bis 30:

Das Thema "Gewalt in der Familie" wurde in den vergangenen Jahren, nicht zuletzt
im Hinblick auf das am 1. Mai 1997 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz, im Rah -
men der Gestaltung des Fortbildungsangebotes für Richter und Staatsanwälte ver -
stärkt berücksichtigt.
So hat am 13. und 14. Februar 1997 ein sogenannter "Multiplikatoren - Workshop"
zum Gewaltschutzgesetz stattgefunden, an dem Richter, Vertreter des Bundesmini -
steriums für Justiz sowie Vertreter der vom Vollzug dieses Gesetzes betroffenen
sonstigen Behörden und Stellen (Bundesministerium für Inneres, Bundeskanzler -
amt, Bundesministerium für Frauenangelegenheiten, Stadt Wien, Verein österreichi -
scher Frauenhäuser) teilgenommen haben. Ziel dieser Veranstaltung war die Aus -
einandersetzung mit Aspekten und Problemen der mit dem Gewaltschutzgesetz be -
fassten Behörden und Stellen, die Entwicklung koordinierter gemeinsamer Hand -
lungslinien und die weitere Verbreitung der Ergebnisse dieses Seminars in den je -
weiligen Bereichen durch Ausbildung von Mulitplikatoren. Zu dieser Veranstaltung
hat am 11. November 1997 ein Follow - up stattgefunden, an dem sich neben Vertre -
tern des Justizressorts neuerlich auch Vertreter des Bundesministeriums für Inneres
und der erwähnten weiteren Stellen beteiligt haben. In Fortsetzung zu diesen beiden
Veranstaltungen wurden im Jahr 1997 fünf Fortbildungsveranstaltungen mit insge -
samt 112 Teilnehmern durchgeführt.
Darüber hinaus haben in den Jahren 1996 und 1997 zu den Themen "Gegen Ge -
walt an Frauen handeln" bzw. "Gewalt in der Familie" weitere sechs Veranstaltun -
gen stattgefunden, an denen insgesamt 124 Richter und Staatsanwälte teilgenom -
men haben.
Im Jahr 1998 und in der ersten Jahreshälfte 1999 wurden weitere zwei Veranstal -
tungen zu den Themen "Gegen Gewalt an Frauen handeln" und "Sexuelle Gewalt
an Kindern" abgehalten, an denen insgesamt 27 Richter und Staatsanwälte teilge -
nommen haben.
Für den kommenden Fortbildungszeitraum von September 1999 bis August 2000
sind drei weitere Fortbildungsveranstaltungen zu diesem Themenkomplex vorgese -
hen, und zwar zu den Themen "Interdisziplinärer Erfahrungsaustausch zum Gewalt -
schutzgesetz" und "Gegen Gewalt in der Familie handeln", sowie ein weiteres Fol -
low - up zum Multiplikatoren - Workshop zum Gewaltschutzgesetz, bei dem den Teil -
nehmern Gelegenheit gegeben werden soll, die bisherigen Erfahrungen bei der Um -
setzung dieses Gesetzes auszutauschen und neue Handlungslinien zu entwickeln.
Weiters haben auch zu den Themen "Kindesmissbrauch", "Schonende Verneh -
mung", "Sexualstrafrecht", "Opferbehandlung" in den letzten Jahren eine Reihe von
Fortbildungsveranstaltungen für Richter und Staatsanwälte stattgefunden. Durch die
Gewährung von Sonderurlaub und Reisekostenzuschüssen wurden Richter und
Staatsanwälte angeregt, im Juni 1997 an einer von der Frauenministerin, dem In -
nenminister und dem Justizminister gemeinsam eröffneten Tagung gegen sexuellen
Missbrauch von Kindern teilzunehmen. Die Verbreitung der Ergebnisse dieser Ta -
gung wurde durch die Übernahme des Drucks der Tagungspublikation durch das
Bundesministerium für Justiz unterstützt.
Um das Bewusstsein der Richter und Staatsanwälte für sämtliche, mit Gewalt in der
Familie verbundenen Fragen weiter zu schärfen, wird diesem Themenbereich bei
der Fortbildung der Richter und Staatsanwälte auch in Zukunft die entsprechende
Beachtung zukommen.
Die für den Umgang mit Gewalt im privaten Bereich erforderlichen Fähigkeiten und
Kenntnisse werden im Rahmen der in den Grundausbildungen gelehrten Rechtsfä -
cher, wie etwa Familienrecht und Strafrecht, sowie im Rahmen der Ausbildung über
das Verhalten im Parteienverkehr vermittelt.
Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortungen durch den Bundesminister für Um -
welt, Jugend und Familie sowie die Bundesministerinnen für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten sowie für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz.
Zu 31:

Ich verweise auf die Beantwortung durch den Bundesminister für Inneres.
Zu 32:

Eine bislang noch nicht öffentlich präsentierte, jedoch schon fertiggestellte und vom
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesministerium für In -
neres sowie meinem Ressort gemeinsam finanzierte Studie des Instituts für Rechts -
und Kriminalsoziologle hat sich unter dem Titel "Das Strafverfahren und der außer -
gerichtliche Tatausgleich im Vergleich" mit den Wirkungsweisen strafrechtlicher
Maßnahmen bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen auseinandergesetzt. Dabei
wurden sowohl Ausgangssituation als auch Motivlage der Opfer für die Kontaktauf -
nahme mit den Sicherheitsbehörden, Gerichten, Beratungsstellen etc. beleuchtet
und die Erfahrungen der Opfer sowohl in Bezug auf das herkömmliche Strafverfah -
ren als auch im Rahmen des Tatausgleiches evaluiert.
Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung durch den Bundesminister für Inne -
res.
Zu 33 bis 36:

Mein Ressort hat teils durch direkte Förderung, teils durch Mitwirkung oder sonstige
Beteiligung zahlreiche öffentlichkeitswirksame interministerielle und multidisziplinäre
Veranstaltungen zum Themenkreis Gewalt in der Familie, Gewalt gegen Frauen und
Gewalt gegen Kinder unterstützt, so zB die Tagung "Sexuelle Gewalt an Kindern"
1997 in Wien, mehrere Veranstaltungen der Plattform gegen Gewalt in der Familie
sowie die ExpertInnenkonferenz "Polizeiarbeit gegen Gewalt an Frauen" 1998 in Ba -
den bei Wien.
Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortungen durch den Bundesminister für In -
neres, den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, die Bundesministerin
für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und die Bundesministerin für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
Zu 37 bis 47:

Aus der geltenden Rechtslage ergibt sich eine Verpflichtung für Internet - Provider,
strafrechtlich relevante Inhalte aus ihrem Netz zu entfernen, sobald sie davon
Kenntnis erlangen. Auf diese Rechtslage wurde von Mitarbeitern meines Ressort im
Gespräch mit der Österreichischen Providervereinigung (ISPA) stets hingewiesen.
Ich verweise auch auf die Beantwortungen durch die Bundesministerin für Frauen -
angelegenheiten und Verbraucherschutz, die Bundesministerin für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten, den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
und den Bundesminister für Inneres.
Zu 48:

Auf EU - Ebene wurde unter österreichischer Präsidentschaft im Rat (Justiz und Inne -
res) im Dezember 1998 über den Entwurf einer Gemeinsamen Maßnahme zur Be -
kämpfung der Kinderpornographie im Internet - eine Initiative des österreichischen
Vorsitzes - politische Übereinstimmung erzielt. Wegen des Inkrafttretens des Ver -
trags von Amsterdam wird dieses Rechtsinstrument derzeit in einen Beschluss nach
Art. 34 Abs. 2 lit. c EUV umgegossen.
Vielversprechend erscheinen mir auch die Arbeiten des Europarates, wo zur Zeit
von einem Expertenkomitee der Entwurf einer umfassenden Konvention zur Be -
kämpfung der "Cyber - Kriminalität" konzipiert wird.
Da diese Problematik im Hinblick auf die Natur des Mediums letztlich eines globalen
Lösungsansatzes bedarf, verdienen insbesondere auch Initiativen Beachtung, die
über Europa hinausgehen. So möchte ich insbesondere auf eine internationale Kon -
ferenz "Kampf gegen Kinderpornographie im Internet" (Wien, 29. September bis
1. Oktober 1999) hinweisen, die aus dem transatlantischen Dialog EU - USA unter
österreichischer Ratspräsidentschaft in der EU hervorgegangen ist und sich unter
Beteiligung der USA, der EU und Österreichs diesem Thema widmen wird; auf
österreichischer Seite wird diese Konferenz führend vom Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten betreut. Schließlich wird sich auch ein Workshop beim
10. Verbrechensverhütungskongress der UNO im April 2000 in Wien der Computer -
kriminalität widmen. Dabei sollen die Ergebnisse der eben erwähnten Konferenz ein -
fließen.
Zu 49:

Ich verweise auf die Beantwortung durch den Bundesminister für Inneres.
Zu 50:

Dazu verweise ich im Wesentlichen auf die Beantwortung durch den Bundesminister
für Inneres. Im Gewaltpräventionsbeirat, der sich die Überprüfung der Umsetzung
der im Maßnahmenkatalog enthaltenen Punkte zur Aufgabe gemacht hat, sind auch
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Ressorts vertreten.
Zu 51:

Die gemeinsame Entwicklung von Zielvorstellungen im Bereich der Gewaltbekämp -
fung hat eine der wesentlichsten Aufgaben, nämlich die interministerielle und multi -
disziplinäre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu forcieren und zu koordinieren,
erfolgreich bewerkstelligt. Dabei handelt es sich freilich um einen kontinuierlichen,
keineswegs abgeschlossenen Prozess, in dessen Verlauf die ergriffenen Maßnah -
men laufend überprüft und gegebenenfalls modifiziert und verstärkt werden.
Zu 52:

Da es sich bei vielen der angesprochenen Maßnahmen um kompetenzübergreifen -
de Materien handelt, die auch, teilweise sogar überwiegend, in den Zuständigkeits -
bereich der Länder, Städte und Gemeinden fallen, hat sich auch in diesem Bereich -
allerdings regional nicht gleichmäßig - eine Kooperation mit diesen Gebietskörper -
schaften entwickelt. Dabei wären beispielsweise die Einrichtung eines "Jour fix"
durch die Amtsführende Stadträtin Mag. Renate Brauner in Wien zu nennen, der
sich ebenfalls der Vernetzung staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen im
Kampf gegen die Gewalt verschrieben hat, oder auch die bereits in mehreren Bun -
desländern in Kooperation mit den Rechtsanwaltskammern geschaffene Möglichkeit
für Kinder, die Opfer von Gewalt werden, kostenlose Rechtsberatung und Rechts -
Vertretung in Anspruch zu nehmen.

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HTML-Dokument erstellt: Sep 13 15:46