1524/AB-BR BR
Die Bundesräte Mühlwerth und Kollegen haben am 2. Juli 1999 unter der Nr. 1642/J - BR/99
an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Gewalt in der Gesellschaft,
Gewalt in der Familie, Kindesmißhandlung, sexueller Kindesmißbrauch, Gewalt gegen
Frauen, Gewalt unter Jugendlichen, Gewalt in den Medien" gerichtet.
 
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
 
Zu den Fragen 1 und 14:

Ich verweise auf die Beantwortung durch die BundesministerInnen für Frauenangelegenheiten
und Verbraucherschutz und für Umwelt, Jugend und Familie.
Zu den Fragen 23, 8 bis 10, 26, 27, 37 bis 39, 44 und 45:

Ich verweise auf die Beantwortung durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie.
Zu den Fragen 4 und 5:

Zur effektiven Umsetzung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Gewalt in der Familie wurden
in Österreich Interventionsstellen gegen familiäre Gewalt eingerichtet, die von der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und von mir je zur
Hälfte kofinanziert werden.
Diese Opferschutzeinrichtungen bieten betroffenen Frauen und Kindern aktiv Beratung und
Unterstützung an und fungieren als Drehscheibe zwischen allen in einem konkreten
Gewaltfall involvierten Behörden und privaten Einrichtungen (Sicherheitsbehörden, Gerichte,
Jugendwohlfahrtsbehörden, Fraueneinrichtungen etc).
Gegenwärtig bestehen in Österreich fünf Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie
(Wien, Salzburg, Linz, Innsbruck, Graz), vier weitere derartige Einrichtungen (Vorarlberg,
Burgenland, Niederösterreich und Kärnten) befinden sich derzeit in der Vorbereitungsphase
und werden im Herbst 1999 ihren Betrieb aufnehmen. Dadurch wird der Aufbau eines
bundesweiten flächendeckenden Betreuungsnetzes noch vor Jahresende abgeschlossen sein.
Weiters unterstütze ich gemeinsam mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
und dem Jugendamt der Stadt Wien das Servicetelefon "Rat auf Draht".
Die dargestellten Maßnahmen sowie die Initiativen der anderen betroffenen
BundesministerInnen haben beachtenswerte Fortschritte gebracht. Gleichzeitig möchte ich
aber auch betonen, daß es wichtig ist, noch weitere Maßnahmen in Sinne der angesprochenen
Forderung des Ministerratsvortrages zu setzen. Diese können jedoch nur nach Maßgabe der
finanziellen Mittel, die meinem Ressort zur Verfügung stehen, erfolgen.
Zu den Fragen 6 und 40:

Ich verweise auf die Beantwortung durch die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten
und Verbraucherschutz.
Zu Frage 7:

Ich verweise auf die Beantwortung durch die BundesministerInnen für Umwelt, Jugend und
Familie und für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
Zu den Fragen 11 und 12:

Durch das Strafprozeßrechtsänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526/1993 wurde die
Anzeigepflicht verschiedener Behörden und öffentlichen Einrichtungen wegen des Verdachtes
einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung neu geregelt. Der durch die
zitierte Novelle geänderte § 84 StPO sieht vor, daß eine Behörde oder öffentliche Dienststelle
keine Anzeigepflicht trifft, wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde,
deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange
hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen
kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen. Die Anzeigepflicht der
Sicherheitsbehörden bleibt jedoch unverändert bestehen (vgl § 84 Abs 3 StPO).
Die Einschränkung der Anzeigepflicht ermöglicht insbesondere, daß öffentliche Stellen, die
bestimmte Menschen, wie etwa mißhandelte/sexuell mißbrauchte Kinder oder Frauen,
betreuen, nicht verpflichtet sind, ein Strafverfahren in Gang zu setzen, um einerseits andere
Maßnahmen zum Schutz des Opfers zu ergreifen und andererseits eine sekundäre
Viktimisierung des Opfers zu vermeiden.
Mit der Neufassung des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr.169/1998 wurde dieser Grundsatz im
Bereich der Tätigkeit der Ärzte fortentwickelt und mit der bestehenden ärztlichen
Schweigepflicht abgestimmt. Gemäß § 54 Abs 4 Ärztegesetz 1998 ist ein Arzt ermächtigt, den
im Rahmen seiner Berufsausübung entstandenen Verdacht, daß durch eine gerichtlich
strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt (Z 1),
oder ein Minderjähriger oder sonst eine Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen
vermag, mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht worden (Z 2), persönlich
Betroffenen oder Behörden oder öffentlichen Dienststellen mitzuteilen, sofern das Interesse an
dieser Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Für die Fälle der Z 2 ordnet § 54 Abs 6 Ärztegesetz 1998 aber eine Verständigungspflicht
anderer Stellen an, und zwar hinsichtlich Minderjähriger gegenüber dem
Jugendwohlfahrtsträger und hinsichtlich der sonstigen Personen, die ihre Interessen nicht
selbst wahrzunehmen vermögen, gegenüber dem Pflegschaftsgericht. Eine Pflicht zur
Mitteilung besteht, wenn dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des
Wohles der betroffenen Person erforderlich ist.
Hat ein Arzt in Ausübung seiner Tätigkeit den Verdacht, daß durch die strafbare Handlung der
Tod herbeigeführt worden ist, ist er hingegen in jedem Fall zur Anzeige gegenüber den
Sicherheitsbehörden verpflichtet. Im Falle einer schweren Körperverletzung besteht ebenso
eine Anzeigepflicht, jedoch mit der Einschränkung, daß die Anzeige nicht eine therapeutische
Tätigkeit beeinträchtigt, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses
bedarf. Trifft diese Einschränkung zu, hat er den Betroffenen über bestehende anerkannte
Opferschutzeinrichtungen (wie zB die Interventionsstellen) zu informieren.
Es ist für die Zukunft anzustreben, auch die Verschwiegenheitspflicht im Berufsrecht der
sonstigen medizinischen Berufe differenzierter zu gestalten.
Hinsichtlich der Verbesserung der Erstzugriffsmöglichkeiten bei sexuellem Kindesmißbrauch
ist zu bemerken, daß eine Prüfung ergeben hat, daß das durch das Gewaltschutzgesetz
geschaffene Instrumentarium eine gewisse Verbesserung der Situation der Opfer in diesem
Vollzugsbereich schafft. Zudem hat der in meinem Ministerium eingerichtete
Gewaltpräventionsbeirat eine Arbeitsgruppe "Gewalt gegen Kinder" eingesetzt, die sich unter
anderem in Hinkunft mit diesem Thema beschäftigen wird.
Zu den Fragen 13 und 20:

Ich verweise auf die Beantwortung durch den Bundesminister für Justiz.
Zu den Fragen 15 bis 19:

In meinem Ministerium werden bereits seit Anfang 1998 Überlegungen zur Entwicklung und
Förderung täterbezogener Maßnahmen gegen Gewalttätigkeit angestellt, unter anderem auch
im Rahmen der Teilnahme an einer seit März 1998 beim Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie tätigen Expertengruppe zu diesem Thema. Seit Mai dieses Jahres wurde
gemeinsam mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Entwicklung eines
"Täterarbeitsprojektes" in Salzburg (stop - anti - gewalt - training - salzburg) in Angriff
genommen. Das hierbei entwickelte Konzept beinhaltet sowohl die Arbeit mit freiwillig
teilnehmenden Gewalttätern als auch die Täterarbeit im sogenannten ,‚Zwangskontext", das
heißt über eine gerichtliche Weisung oder Auflage. Die Aufbauphase des Projektes wurde erst
im Juli dieses Jahres abgeschlossen. Darüber hinaus ist noch eine gewisse Anlaufzeit des
Projektes in der praktischen Umsetzung abzuwarten, sodaß die Fragen nach konkreten Zahlen
und Erfahrungen derzeit noch nicht beantwortet werden können. Die Erfahrungen mit diesem
Projekt werden zeigen, inwieweit das dort angewandte Konzept verbessert werden muß. Erst
in einem zweiten Schritt kann über den Ausbau von täterbezogenen Maßnahmen nachgedacht
werden.
Zu den Fragen 21 und 22:

Anfang 1998 wurde in Wien eine Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels
eingerichtet, die je zur Hälfte von mir und der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten
und Verbraucherschutz finanziert wird. Trägerverein ist LEFÖ (Lateinamerikanische
Emigrierte Frauen in Österreich).
Diese Opferschutzeinrichtung arbeitet mit der Bundespolizeidirektion Wien und dem
Bundesministerium für Inneres nach einem gemeinsam erarbeiteten Konzept zusammen und
berät und betreut Opfer von Frauenhandel. Als Basis für die Durchführung dieser
Betreuungsarbeit wurde in § 10 Abs 4 des Fremdengesetzes 1997 die Möglichkeit geschaffen,
daß den Opfern zur Gewährleistung der Strafverfolgung von Menschenhandel oder zur
Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche aus einer solchen Straftat ein temporär gültiger
Aufenthaltstitel erteilt wird.
Das Betreuungsangebot der Interventionsstelle umfaßt unter anderem rechtliche Beratung und
psycho - soziale Unterstützung in der Muttersprache, die Unterbringung in Notwohnungen, die
Begleitung zu Einvernahmen bei Behörden als Vertrauensperson, rechtliche Vertretung, sowie
Heimkehrvorbereitung und Vermittlung an Beratungsstellen in den Herkunftsländern. Neben
der Zusammenarbeit mit inländischen Behörden und nichtstaatlichen Einrichtungen in
Österreich führt die Interventionsstelle auch Kontakte zu Nichtregierungsorganisationen im
Ausland, um Migrantinnen in den Heimatländern über Möglichkeiten der Gewaltprävention
zu informieren und die Betreuung von betroffenen Frauen und Mädchen in den Herkunfts -,
Transit - und Zielländern zu koordinieren.
Weiters habe ich mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
und mit der Europäischen Kommission im Mai und Juni 1998 drei Fachseminare für Polizei -
und Gendarmeriebedienstete zum Thema "Frauenhandel - Bekämpfung, Prävention,
Opferschutz" finanziert, die vom Verein LEFÖ durchgeführt wurden. Auf EU - Ebene erfolgte
die Finanzierung im Rahmen des STOP - Programmes (Stop Trafficking of Persons).
Darüber hinaus unterstütze ich seit 1998 aus meinen budgetären Mitteln das Autonome
Integrationszentrum für Migrantinnen (MAIZ) in Oberösterreich, das Betroffenen von
Frauenhandel Hilfestellung in rechtlichen, sozialen und gesundheitlichen Belangen anbietet.
Zu Frage 23:

Entsprechend dem Anhang zum EUROPOL - Übereinkommen umfaßt der Mandatsbereich
"Menschenhandel" die "tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den
Willen anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung
eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel: Ausbeutung der
Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen
oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung."
Mit 1. Jänner 1999 wurde diese Definition des Mandatsbereiches dahingehend erweitert, daß
diese Formen der Ausbeutung auch die Herstellung, den Verkauf und die Verbreitung von
kinderpornographischem Material umfassen.
Ungeachtet des Umstandes, daß das EUROPOL - Übereinkommen nach seiner Unterzeichnung
am 26. Juli 1995 erst am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist, wurden seitens der
EDU/EUROPOL bereits 1998 zahlreiche Maßnahmen - unter anderem unter Beteiligung der
Mitgliedstaaten - im angeführten Mandatsbereich gesetzt. Davon seien erwähnt:
• Fortsetzung einer Studie über laufende Maßnahmen anderer Organisationen zur
Vermeidung von Doppelarbeiten unter Berücksichtigung des STOP - Programms,
• Unterstützung bei der Schaffung nationaler Kontaktstellen mit dem Ziel einer besseren
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten,
• Unterstützung für die Datenbankstrukturen in den Mitgliedstaaten (zB vermißte Kinder,
Pädophilie) und Beteiligung an der Studie über die Errichtung einer gemeinsamen
Datensammlung über ausländische Quellen für pornographisches Material,
• Durchführung spezieller Studien insbesondere zu Themen wie Menschenhandel mit
Frauen, Kindern und Prostituierten sowie Unterstützung für operative und
ermittlungsbezogene Projekte der Mitgliedstaaten (behördenübergreifendes und
multidisziplinäres Konzept),
• Erstellung eines allgemeinen Lageberichtes.
Im Arbeitsprogramm von EUROPOL wurde für das Jahr 1999 ein Schwerpunkt im Bereich
"Kinder - und Frauenhandel" gesetzt, zu dessen Realisierung die Durchführung von
Expertentreffen zwecks Aufarbeitung bestehender Problemfelder und Entwicklung von
Strategien bei der internationalen Bekämpfung des Kinder - und Frauenhandels sowie der
Kinderpornographie beitragen soll.
Dabei wird von EUROPOL darauf Bedacht genommen, daß durch die Berücksichtigung von
Vorarbeiten und Einbindung anderer internationaler Organisationen, wie zB die IKPO
INTERPOL, zu diesem Themenkomplex unnötige Redundanzen vermieden und der von
EUROPOL propagierte Mehrwert erzielt werden kann.
Zu den Fragen 24 und 25:

Die Lage in Österreich im Zusammenhang mit dem illegalen Waffenhandel wird zentral
analysiert; anlaßbezogen werden Schwerpunktaktionen durchgeführt.
Mit der 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 313/1998, wurden den
Waffenbesitzern aber auch den Behörden Richtlinien in die Hand gegeben, die bei der
Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition zu beachten sind.
Weiters wurde mit dieser Verordnung bundesweit eine Kontrolle der Verwahrung bei jeder
Prüfung der Verlässlichkeit eines Inhabers waffenrechtlicher Urkunden vorgesehen, bei der
sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Ort nicht nur von der Sicherheit der
Verwahrung überzeugen, sondern Betroffenen auch Anleitungen und Hilfestellungen bieten
können.
Überdies werden entsprechende Informationen von den Waffenbehörden, die Merkblätter für
Inhaber von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen auflegen, und dem Waffenhandel erteilt.
Schließlich stellt auch der Kriminalpolizeiliche Beratungsdienst sachkundige Informationen
über die Verwahrungsmöglichkeiten von Schußwaffen zur Verfügung. Die mit dieser Aufgabe
betrauten Beamten habe ich per Erlaß über die Handhabung der einschlägigen Bestimmungen
informiert.
Zu Frage 28:

Eingangs ist zu bemerken, daß mit allen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
anläßlich des Inkrafttretens des Gewaltschutzgesetzes am 1. Mai 1997 Schulungen zur
Handhabung des Gewaltschutzgesetzes durchgeführt wurden. Zu den weiteren
Schulungsmaßnahmen ist folgendes zu sagen:
a) Bereich der Bundesgendarmerie:
Die Schulungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bereich Gewalt in der
Familie wurden intensiviert. Es werden entsprechende Schulungen in allgemeinen
Grundausbildungslehrgängen abgehalten. In den Gegenständen ,,Sicherheitspolizeiliche
Handlungslehre", "Personalentwicklung" (Grundzüge der Psychologie) und in
,,Gesellschaftslehre" (Grundzüge der Soziologie) wird das Thema fächerübergreifend
behandelt.
Des weiteren wurden Tagesseminare veranstaltet und Ausbildungstage für entsprechende
Schulungen verwendet, an der alle Gendarmeriebeamten in den Bundesländern teilgenommen
haben. Diese Ausbildungen werden von speziell geschulten Trainern durchgeführt, die
Vertreter von Interventionsstellen, von Gerichten und von Jugendwohlfahrtsbehörden
einbeziehen. Spezielle Schulungen und Tagungen werden für Kontaktbeamte (KOB)
durchgeführt, die in den einzelnen Behördenbereichen als besonders geschulte
Ansprechpartner für Betroffene familiärer Gewalt zur Verfügung stehen.
b) Bereich der Bundespolizei:
Auch für die Bundespolizei stellt das Seminar "Gewalt in der Familie" einen fixen Bestandteil
sowohl in der Grundausbildung E2c als auch in der berufsbegleitenden Fortbildung dar. Diese
Seminare werden in Zusammenarbeit mit den örtlichen Frauenhäusern bzw
Interventionsstellen veranstaltet. In den Jahren 1998 und 1999 wurden folgende Seminare
durchgeführt:
Seminare im Rahmen der E2c - Grundausbildung:

In den Jahren 1998 und 1999 wurden insgesamt 200 Sicherheitswachebeamte zum Thema
"Gewalt in der Familie" geschult.
Seminare im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung:

In den Jahren 1998 und 1999 wurden insgesamt 12 Seminare abgehalten. An diesen haben ca
200 Beamte teilgenommen.
Grundausbildungslehrgänge für dienstführende Sicherheitswachebeamte:

In den Jahren 1998 und 1999 haben im Rahmen des oben angeführten Lehrganges insgesamt
210 Beamte am Seminar "Gewalt in der Familie" teilgenommen.
Grundausbildungslehrgänge für Kriminalbeamte:

Bezogen auf die Jahre 1998 und 1999 beträgt die Gesamtzahl von Kriminalbeamten der
Bundespolizei, die am gegenständlichen Seminar teilgenommen haben und teilnehmen
werden, 181.
Zu Frage 29:

Im Bereich der Bundesgendarmerie nehmen zum Teil - dies ist regional unterschiedlich -
Richter, Staatsanwälte, Sozialarbeiter/innen, Angehörige von Interventionsstellen und anderen
Betreuungseinrichtungen an Schulveranstaltungen der Landesgendarmeriekommanden teil. In
Regionaltagungen werden gemeinsam spezifische Probleme aus dem Vollzugsbereich des
Gewaltschutzgesetzes behandelt. Auch bei öffentlichen Veranstaltungen, wie beispielsweise
Podiumsdiskussionen in Schulen, Eltern - und Jugendvereinen, aber auch auf regionalen
Messen wird das Gewaltschutzgesetz behandelt.
Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung durch die BundesministerInnen für
Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, für Umwelt, Jugend und Familie und für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
Zu Frage 30:

Ja. Im übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 28 verwiesen.
Zu Frage 31:

Im Bereich der Landesgendarmeriekommanden wurden spezialisierte Funktionen zur
Bearbeitung familiärer Gewalt durch die Ausbildung, von entsprechenden Trainern und
Kontaktbeamten geschaffen. Aufgabe der Kontaktbeamten in den Bezirken ist die spezielle
Beratung hilfesuchender Betroffener und die regelmäßige Kontaktaufnahme mit lokalen
Einrichtungen und Institutionen. In den Kriminalabteilungen der Landesgendarmerie -
kommanden wurde der Bereich "Gewalt in der Familie" im Sachbereich 1122 (Sexualdelikte)
eingerichtet.
Im Bereich der Bundespolizeidirektionen haben Beamte des rechtskundigen Dienstes, in der
Regel im Rahmen der kriminalpolizeilichen Abteilungen spezifische Funktionen beim
Vollzug des Gewaltschutzgesetzes. Hervorzuheben sind die Überprüfung des
Rückkehrverbotes nach § 38a Abs 6 SPG, die Sammlung der Informationen bei Fällen
familiärer Gewalt und die Kontaktführung mit anderen Behörden und Einrichtungen,
insbesondere den Interventionsstellen.
Zu Frage 32:

Die Studie zur Evaluierurig der Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes liegt mir bereits vor. Sie
wurde vom Institut für Konfliktforschung erarbeitet und Ende April dieses Jahres im Rahmen
einer beim Innenressort veranstalteten Enquete anläßlich der Vollendung des zweiten Jahres
seit Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes vorgestellt. Bis Herbst dieses Jahres ist eine
Publikation der Studie geplant.
Auch die Untersuchung "Die Wirkungsweisen strafrechtlicher Maßnahmen bei
Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen - Das Strafverfahren und der Außergerichtliche
Tatausgleich", die ich gemeinsam mit den Bundesministern für Justiz und für Umwelt, Jugend
und Familie vom Institut für Rechts - und Kriminalsoziologie erstellen habe lassen, liegt
bereits vor.
Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung durch die BundesministerInnen für
Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und für Umwelt, Jugend und Familie.
Zu den Fragen 33 und 34:

Seitens des Kriminalpolizeilichen Beratungsdienstes im Bundesministerium für Inneres
wurden insbesondere zu den Themenkreisen "Gewalt in der Familie" und des sexuellen
Kindesmißbrauches folgende Informationskampagnen und Schwerpunktaktionen
durchgeführt:
"Gewalt in Familien" 1994,
Kampagne gegen den sexuellen Kindesmißbrauch 1995,
Schwerpunktaktion ,‚Jugendprävention" 1998.
Mir liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Informationskampagnien meines Ressorts
von der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen wurden.
Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung durch die BundesministerInnen für
Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und für Umwelt, Jugend und Familie.
Zu den Fragen 35 und 36:

Zur Koordination und Abklärung von Problemen beim Vollzug des Gewaltschutzgesetzes
haben sich in Bezirken des Bundesgebietes sogenannte Sicherheitsforen gebildet, an denen
VertreterInnen der Sicherheitsbehörden, der Gerichte, der Jugendwohlfahrtsbehörden, der
Interventionsstellen und anderer privater Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Bekämpfung
von Gewalt in der Familie tätig sind, teilnehmen. Überdies verweise ich in diesem
Zusammenhang auf die wichtige Rolle der Interventionsstellen.
Mit Verordnung vom 22. Oktober 1996 (BGBl. Nr. 572/1996 idF BGBl. II Nr. 71/1999) habe
ich den sogenannten Präventionsbeirat (Beirat für Grundsatzfragen der Gewaltprävention)
eingerichtet. Der Beirat setzt sich aus insgesamt 15 Mitgliedern, und zwar Vertreterinnen
betroffener Ressorts, der Länder sowie privater Organisationen, deren vorwiegender Zweck
der Schutz von Menschen vor Gewalt ist, zusammen. Der Beirat übernimmt durch die seine
Besetzung und den rechtlich vorgegebenen Tätigkeitsbereich wichtige Funktionen zur
Koordinierung und Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich der Gewaltprävention. Er
berät mich sowohl bei der Einrichtung und Förderung von Opferschutzeinrichtungen als auch
bei der Begutachtung und Auswertung der Tätigkeitsberichte dieser Einrichtungen sowie in
Fragen der Gestaltung der Kooperation zwischen Sicherheitsbehörden und
Opferschutzeinrichtungen und in anderen grundsätzlichen Fragen der Gewaltprävention.
Mit der Änderung der Präventionsbeirat - Verordnung 1999 habe ich nunmehr auch die
Möglichkeit geschaffen, Arbeitsgruppen unter dem Vorsitz eines Mitgliedes des Beirates mit
der Vorbereitung von Vorschlägen zu besonderen Fragen der Gewaltprävention zu
beauftragen. Von dieser Möglichkeit wurde durch die Einsetzung von drei Arbeitsgruppen,
nämlich einer Arbeitsgruppe "Gewalt gegen Kinder", einer Arbeitsgruppe zum Thema
"Gewalt gegen MigrantInnen" und einer Arbeitsgruppe betreffend ,,psycho - soziale
Opferhilfe", Gebrauch gemacht.
Im Rahmen des österreichischen EU - Vorsitzes habe ich gemeinsam mit dem Europäischen
Netzwerk gegen Gewalt an Frauen (WAFE) vom 30. November bis 4. Dezember 1998 eine
ExpertInnenkonferenz zum Thema ,,Polizeiarbeit gegen Gewalt an Frauen" in Baden bei Wien
organisiert, an der VertreterInnen von Frauen - NGO‘s und von Regierungen aus 20
europäischen und nordamerikanischen Ländern aus den Bereichen Justiz, Inneres, Soziales
und Frauen teilnahmen. Dabei hat sich der von Österreich eingeschlagene Weg bei der
Zurückdrängung von Männergewalt an Frauen in häuslicher Sphäre als Vorbild für
Reformprojekte in anderen europäischen Ländern herausgestellt. Die Umsetzung der während
der Konferenz erarbeiteten 52 Standards und Empfehlungen steht auf der Tagesordnung der
Nachfolgekonferenzen unter der finnischen und portugisischen Präsidentschaft.
Zur Vorbereitung der oben angeführten Konferenz und als Basis für Folgeaktivitäten auf
europäischer Ebene habe ich während der österreichischen EU - Präsidentschaft im Rahmen der
Tätigkeit der Ratsarbeitsgruppe "Polizeiliche Zusammenarbeit" mittels Fragebogen die
Rechtslage der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung
familiärer Gewalt erhoben. Die Ergebnisse der Erhebung flossen sowohl in die Arbeiten der
Konferenz als auch anschließend in die Konferenzdokumentation ,,Polizeiarbeit gegen Gewalt
an Frauen" Verlag Österreich, Juristische Schriftenreihe, Band 137) ein.
Zu Frage 41:

Ich verweise auf die Beantwortung durch die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten.
Zu den Fragen 42 und 43:

Die Beantwortung dieser Fragen liegt außerhalb meines Zuständigkeitsbereiches.
Zu Frage 46:

Die österreichische Providervereinigung (ISPA) hat bereits 1998 eine Arbeitsgruppe
Strafrecht" ins Leben gerufen, der auch der Leiter der Meldestelle des Innenressorts zur
Bekämpfung von Kinderpornographie im INTERNET angehört.
Primäres Ziel dieser Arbeitsgruppe war, die Grundlagen für die "Haftung der Provider" zu
erarbeiten. Hierunter fallen beispielsweise Fragen, wie: "Was hat der Provider zu tun, wenn er
auf illegale Inhalte stößt ?" oder "Wie muß sich der Provider im Falle von polizeilichen
Ermittlungen verhalten?"
Des weiteren sollte mit einem für die ISPA - Mitglieder verbindlichen "Code of Ethics" eine
gewisse Selbstbeschränkung geübt werden, nämlich beispielsweise in dem Sinne, daß
Newsgroups mit bereits einschlägiger Bezeichnung bzw einschlägigem Inhalt nicht mehr
angeboten werden.
Es muß jedoch festgehalten werden, daß dies nur Empfehlungen einer Vereinigung an ihre
Mitglieder sind, deren Nichtbeachtung als strengste Konsequenz den Ausschluß aus dieser
Vereinigung nach ziehen kann.
Zu Frage 47:

Bereits mit 1 März 1997 traten umfangreiche Änderungen des Sexualstrafrechts in Kraft, die
insbesondere im Bereich der Bekämpfung von Kinderpornographie Verbesserungen brachten.
Mit dem am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (BGBl. I
Nr. 153) wurden zudem die Verjährungsfristen bei Sexualstraftaten an Kindern und
Jugendlichen verlängert, indem sie erst mit Erreichung der Volljährigkeit der verletzten
Person zu laufen beginnen, die beischlafähnlichen Sexualstraftaten neu geregelt und die
Möglichkeiten und Verpflichtungen bei der schonenden Vernehmung von Opfern ausgeweitet.
Im übrigen Verweise ich auch auf die Beantwortung der Frage 48 sowie auf die Beantwortung
der Frage durch die BundesministerInnen für Justiz, für Umwelt, Jugend und Familie und für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
Zu Frage 48:

In der Europäischen Union wurden folgende Initiativen und Maßnahmen in der
Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Kinderpornographie unternommen:
Während der österreichischen Präsidentschaft wurde ein Rechtsakt in der Form einer
Gemeinsamen Maßnahme zur Bekämpfung der Kinderpornographie im INTERNET initiiert
und in weiterer Folge im Rahmen der Multidisziplinären Ratsarbeitsgruppe "Organisierte
Kriminalität" in der Rechtsform eines Beschlusses im Sinnes des Artikels 34 Abs 2 lit c des
Amsterdamer Vertrages verabschiedet.
In nächster Zukunft wird das Dokument dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme
vorgelegt werden.
Zweck dieses Beschlusses ist vor allem die verstärkte Zusammenarbeit der
Strafverfolgungsbehörden mit der Privatwirtschaft (Service - Internet - Provider) zur
Verhinderung und Bekämpfung der Herstellung, Verbreitung und des Besitzes von
kinderpornographischem Material sowie zur Förderung einer effizienten Aufdeckung und
Verfolgung von Straftaten in diesem Bereich. Zur Erreichung dieses Zieles sollen die
Mitgliedstaaten alle Vorkehrungen treffen, INTERNET - Benutzer anzuhalten, die
Strafverfolgungsbehörden mittelbar oder unmittelbar über eine mutmaßliche Verbreitung
kinderpornographischen Materials im INTERNET zu unterrichten, wenn sie auf derartiges
Material stoßen. Die INTERNET - Benutzer werden darüber informiert, wie sie sich mit
Strafverfolgungsbehörden oder Stellen, die besonders gute Beziehungen zu den
Strafverfolgungsbehörden unterhalten, in Verbindung setzen können, damit diese Behörden
ihre Aufgabe der Verhinderung und Bekämpfung von Kinderpornographie im INTERNET
erfüllen können.
Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen
Verwaltungsstrukturen die effiziente Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten in diesem
Bereich durch die Schaffung von Sondereinheiten bei den Strafverfolgungsbehörden fördern,
die über das nötige Fachwissen und die erforderlichen Mittel verfügen, um auf Informationen
über eine mutmaßliche Herstellung, Verarbeitung und Verbreitung sowie den mutmaßlichen
Besitz kinderpornographischen Materials schnell reagieren zu können.
Zur Gewährleistung einer rechtzeitigen und effizienten Reaktion auf Straftaten dieses
Kriminalitätsbereiches sollen die Mitgliedstaaten einander sowie dem Generalsekretariat des
Rates Anlaufstellen, die rund um die Uhr mit qualifiziertem Personal besetzt sind
(Meldestellen), sowie die Sondereinheiten bekanntgeben. Diese Stellen sollen neben den
bestehenden Informationskanälen wie EUROPOL und der IKPO - INTERPOL für den
Informationsaustausch genutzt werden.
Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit EUROPOL wird überdies auf die Beantwortung zu
Frage 23 hingewiesen.
Weiters sieht das oben angeführte Dokument den Dialog der Mitgliedstaaten mit der Industrie
(Providern) vor, um geeignete freiwillige oder rechtsverbindliche Maßnahmen zur
Unterbindung von Kinderpornographie im INTERNET zu prüfen. Dies wären unter anderem
folgende:
• Information der Sondereinheiten und Meldestellen über kinderpornographisches Material,
das ihnen zur Kenntnis gebracht wurde oder von dem sie Kenntnis haben und das über sie
verbreitet wird,
• Einrichtung eigener Kontrollsysteme zur Bekämpfung der Herstellung, Verarbeitung,
Verbreitung und des Besitzes von Kinderpornographie,
• Aus - dem - Verkehr - Ziehen von kinderpornographischem Material.
Im übrigen wird auf die Stellungnahme zu Frage 46 verwiesen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, daß im Herbst dieses Jahres in Wien eine
internationale Konferenz zu diesem Thema unter der Federführung des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten geplant ist.
Zu Frage 49:

Die Tatsache der Existenz der Meldestelle wurde und wird allen Medien laufend unter dem
Hinweis auf die bestehende E - mail - Adresse, lautend auf ,,interpol@abacus.at", mitgeteilt. An
diese Adresse können Hinweise übermittelt werden.
Zu Frage 50:

Die Zusammenfassung und Berichterstattung über die Arbeiten zur Umsetzung des
Maßnahmenkataloges wird vom Präventionsbeirat (siehe auch die Beantwortung zu Frage 35)
übernommen.
Zu Frage 51:

Ich glaube, daß seit dem gemeinsamen Ministerratsvortrag gute Fortschritte bei der
Bekämpfung von Gewalt in der Gesellschaft gemacht wurden. Es ist jedoch evident, daß es
sich hierbei um ein langfristiges Projekt handelt, das nur dann Erfolg haben kann, wenn
einerseits laufend Maßnahmen zur Verfolgung des Zieles durchgeführt werden und
andererseits auch neue Initiativen entwickelt und umgesetzt werden.
Zu Frage 52:

Eine generelle Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich. Grundsätzlich ist aber
festzustellen, daß die Länder, Städte und Gemeinden an Lösungen der anstehenden Probleme
im Gewaltbereich interessiert sind.

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