1528/AB-BR BR
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1650/J - BR/99, betreffend Erleichterung grenz -
überschreitender Such - und Rettungsflüge, die die Bundesräte Jürgen Weiss und Kollegen am
29. Juli 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Bei grenzüberschreitenden Flügen sind grundsätzlich das Kapitel II des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt (AIZ), BGBl. Nr. 97/1949 idgF, § 8 Luftfahrtgesetz,
BGBl. Nr. 253/1957 idgF, und die diese Bestimmungen ausführende Grenzüberflugsverordnung
(GÜV), BGBl. Nr. 249/1987 idgF, bzw. die Flugfelder - Grenzüberflugsverordnung 1996, BGBl.
Nr. 372/1996 idgF, anzuwenden.
Für grenzüberschreitende Such -, Rettungs - und Katastrophenhilfsflüge bestehen jedoch mit den
meisten Nachbarstaaten bilaterale Abkommen, die (erleichternde) Sonderbestimmungen
enthalten, und zwar das
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die
gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen,
BGBl. Nr. 489/1992;
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die
gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen,
BGBl. Nr. 758/1995;
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. III Nr. 76/1998;
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien
über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und gegenseitigen Hilfeleistung bei
Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. III Nr. 87/1998;
- Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die
Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen, BGBl. III Nr. 155/1998;
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die
Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen bei dringlichen Transporten von
Verletzten oder Schwerkranken, BGBl. Nr. 272/1991;
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die
Erleichterung von Ambulanz -, Such - und Rettungsflügen samt Verbalnote, BGBl.
Nr. 619/1995
- über ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
wird gegenwärtig bilateral verhandelt; der Vertrag zwischen der Republik Österreich, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits - und Zollbehörden wurde im April
1999 unterzeichnet.
Weiters wird auch auf § 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 1991/52 idgF,
hingewiesen, der besagt, daß eine Tat dann nicht strafbar ist, wenn sie durch Notstand
entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom
Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Zu den Fragen 2 und 4:
Diese Möglichkeit besteht im Abschluß von bilateralen (oder multilateralen) völkerrechtlichen
Verträgen wie die in der bereits in der Beantwortung zur Frage 1 genannten bilateralen
Abkommen.
Zu Frage 3:
Da zur Erleichterung von grenzüberschreitenden Flügen der Abschluß von völkerrechtlichen
Verträgen notwendig ist, liegt die Zuständigkeit hiefür nicht beim Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr, sondern beim Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
HTML-Dokument erstellt: Sep 15 12:07