1533/AB-BR BR
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Bundesräte Ulrike Haunschmid und
Genossen vom 30. Juli 1999, Nr. 1654/J - BR, betreffend Energieabgaben, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Energieabgabengesetze (Erdgasabgabe -, Elektrizitätsabgabe -, Energieabgabenver -
gütungsgesetz) traten mit 1. Juni 1996 in Kraft. Das Aufkommen aus den Energieabgaben
betrug im Jahr
1996: 1.952,7 Mio. ATS,
1997: 7.468,9 Mio. ATS,
1998: 5.466,0 Mio. ATS.
Zu 2.:
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 sind die Erdgasabgabe und die
Elektrizitätsabgabe ausschließliche Bundesabgaben.
Der Bund gewähnt laut § 20 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 den Ländern jedoch
eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden
Maßnahmen in Höhe von 11,835 vH des Aufkommens an der Elektrizitätsabgabe und der
Erdgasabgabe. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im Verhältnis der Anteile der Länder an
den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Vorjahr mit Ausnahme der Spielbankab -
gabe und des Kunstförderungsbeitrages.
Zu 3. und 4.:
Eine derartige Zweckbindung des Aufkommens aus den Energieabgaben wurde nicht in Er -
wägung gezogen. Die Einführung einer Energiebesteuerung hat nicht den Sinn einer
Zweckbindung des Steueraufkommens für die "Förderung erneuerbarer Energieträger" oder
ähnliches. Der Zweck einer Energiebesteuerung ist es, die relativen Preise von Energie so
zu verändern, dass darin die mit dem Verbrauch verbundenen externen Kosten einfliessen,
und nicht, finanzielle Mittel für Ausgaben im Bereich der Umweltpolitik aufzubringen. Die
Finanzierung von Umweltausgaben ist somit getrennt von der Frage des Einsatzes von
Umweltsteuern zu sehen. Außerdem führt die Zweckbindung von Abgaben zu einer un -
erwünschten Inflexibilität bei der Budgetierung.
Das Aufkommen aus den Energieabgaben fließt somit als Steuereinnahmen in den Bundes -
haushalt. Es wird jedoch, wie bereits oben erwähnt, eine Finanzzuweisung an die Länder
gewährt.
HTML-Dokument erstellt: Nov 10 15:14