1534/AB-BR BR
Die Bundesräte Mag. Mainoni, Dr. Bösch und Kollegen haben am 30. Juli 1999 unter der Nr.
1653/J - BR/99 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "die
Abschiebung von Schubhäftlingen auf dem Luftweg" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes sind die Behörden verhalten, die Dauer der
Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Die Schubhaft ist aufzuheben, sobald der Grund für
die Verhängung weggefallen ist. Daraus ergibt sich, dass die Abschiebung ohne Verzug
durchzuführen ist, sobald die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchsetzbar sind, um
einerseits das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit des
Einzelnen zu wahren und andererseits die - meist im Interesse der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendige - Ausserlandesschaffung zu bewirken.
In Bezug auf die von der Anfrage betroffene Abschiebung konnte eine Ausschreibung daher
nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften unterbleiben und die Auswahl des
Unternehmens in Form der freihändigen Vergabe (ÖNORM A 2050, Punkt 1.4.2.4. Absatz (1)
iVm Abs. (8) und (10) erfolgen. Schon vorher allerdings einige Anbote zur Durchführung von
Charterabschiebungen eingeholt worden:
Das vom Internationalen Flugrettungsdienst Austria (IFRA) gestellte Anbot war dabei das
kostengünstigste und im Hinblick auf die Größe und Ausstattung des Flugzeuges sowie die
Art und Weise der Durchführung das geeignetste.
Zu Frage 4:
Die Flugroute führte von Wien nach Algier, wo die beiden Algerier den Behörden ihres
Heimatlandes übergeben wurden. In weiterer Folge wurden die Städte Accra und Lagos
angeflogen. Auf dem Rückflug nach Wien war aus technischen Gründen eine
Zwischenlandung in der algerischen Stadt Tamanrasset vorgesehen.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die Gesamtkosten des in Rede stehenden Auftrags (inklusive Treibstoffkosten,
Flughafengebühren sowie den Aufwendungen für den begleitenden Arzt) beliefen sich auf öS
539.300,--.
Die Kosten für die drei begleitenden Exekutivbeamten errechnen sich ausschließlich nach den
dienst - und gebührenrechtlichen Vorschriften (gegliedert nach Überstunden, Plan - und
Nachtdienstgebühren sowie Reisegebühren) und ergeben eine Summe von öS 14.023,34,--.
HTML-Dokument erstellt: Nov 10 15:14