1535/AB-BR BR
Die Bundesräte Jürgen Weiss, Ilse Giesinger und Dr. Reinhard Bösch haben am
10.8.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1656/J - BR betreffend
"Abweichung von einer einheitlichen Länderstellungnahme gemäß Art. 23d Abs. 1
B - VG hinsichtlich der Zoorichtlinie der EU" gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt
zu beantworten:
ad 1 und 2
In der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 12.12.1995 teilt die Kommission
dem Rat mit, "dass sie im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates von
Edinburgh zur Einhaltung des Subsidiaritätsprinzip ihren Vorschlag vom 31. Juli
1991 für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen zur Haltung
von Tieren in Zoos zurückzieht und durch den beigefügten Vorschlag für eine
Empfehlung des Rates über die Haltung von Tieren in Zoos ersetzt." Zum damaligen
Zeitpunkt hatte Österreich einer Empfehlung unter Hinweis auf den Aspekt des
Subsidiaritätsprinzips und der Länderkompetenz in dieser Materie den Vorzug
gegeben.
In weiterer Folge brachte das Europäische Parlament in einer Stellungnahme jedoch
zum Ausdruck, "dass der "Zoovorschlag" für eine Empfehlung des Rates ein
einschlägiges Beispiel für die falsche Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes im
Anschluss an den Edinburgher Gipfel ist, da er dazu diente, Befugnisse der Union
den Mitgliedstaaten zu übertragen, ohne dass die Wirksamkeit hinsichtlich der Errei -
chung der Ziele der entsprechenden Politik geprüft worden wäre. Die wirksame Her -
stellung einheitlicher Bedingungen zum Schutz für Zootiere in der Europäischen
Union wird durch eine Richtlinie des Rates aber viel besser gewährleistet als durch
eine rechtsunverbindliche Empfehlung des Rates." Bekanntlich kam es unter
Berücksichtigung dieser Stellungnahme und der Ergebnisse der Aussprache im Rat
vom 23. März 1998 zu einer Abänderung in einen Richtlinienvorschlag.
Die zunächst auch von Österreich vorhandenen und dargelegten Bedenken in Bezug
auf das Subsidiaritätsprinzip wurden durch die diesbezüglichen Ausführungen des
Europäischen Parlaments und die im Zuge der politischen Einigung ergangene, wie
folgt lautende Formulierung in der Präambel der Zoorichtlinie ausgeräumt: - "Auf
Gemeinschaftsebene sind Maßnahmen erforderlich, damit die Zoos in der
Gemeinschaft im Einklang mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft, Maßnahmen
zur Ex - situ - Erhaltung nach Artikel 9 des Übereinkommens über die biologische
Vielfalt zu erlassen, einen Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt leisten".
Durch die primärrechtliche Verankerung des Tierschutzes, wonach die Gemeinschaft
und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, den Erfordernissen des Wohlergehens
der Tiere in den Bereichen "Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung"
im vollem Umfang Rechnung zu tragen, erscheint die Rechtsgrundlage für eine sol -
che unionsweite Maßnahme zur Förderung des Tierschutzes abgesichert.
Letztlich hat auch die Kommission der politischen Einigung im Hinblick auf die
Festlegung eines Gemeinsamen Standpunktes für eine Richtlinie des Rates betref -
fend die Haltung von Wildtieren in Zoos, entgegen ihren anfänglichen Vorbehalten in
Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip, zugestimmt.
HTML-Dokument erstellt: Oct 14 16:23