1556/AB-BR BR
B e a n t w o r t u n g

 
der Anfrage der Bundesräte Haunschmid und Kollegen
betreffend Ausgabeneinsparungen durch bessere Vorsorge -
maßnahmen gegen ansteckende Krankheiten
Nr. 1675/J - BR/99
 
Zur vorliegenden Anfrage möchte ich zunächst grundsätzlich bemerken, dass an -
steckende Krankheiten nicht primär durch Screeninguntersuchungen bekämpft wer -
den. Dort wo durch Impfungen ein Schulz möglich und sinnvoll ist, sind in erster Linie
solche Impfungen vorzusehen. Über die wichtigen Fortschritte, die hier während der
letzten Gesetzgebungsperiode erzielt wurden, informiert Sie die Beilage 1. Für die
Bekämpfung der Tuberkulose war vor allem eine Verbesserung der sozialen Verhält -
nisse (z.B. Wohnverhältnisse) wichtig. Über noch vorhandene Risken in Obdachlo -
senheimen, Flüchtlingslagern und Haftanstalten sowie über sonstige Aspekte der
Tuberkulosebekämpfung informiert die Beilage 2. Im Falle von AIDS ist das Verhal -
ten von Menschen relevant, da man sich Infektionen auf Grund eines riskanten Ver -
haltens (z.B. i.v. Drogenabusus, riskantes Sexualverhalten) im buchstäblichen Sinne
"holt".
Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zu Frage 1:

Gemäß § 1 32a ASVG und den Parallelbestimmungen im BSVG und GSVG haben
die Träger der Krankenversicherung den gesetzlichen Auftrag, die bei ihnen pflicht -
versicherten Jugendlichen nach Vollendung des 15. bis zur Vollendung des 19. Le -
bensjahres jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Die Jugendlichen werden mittels Einladungsschreibens zur Inanspruchnahme der
kostenlosen Untersuchung eingeladen. Eine Ausweitung der Zielgruppe wie in
anderen Vorsorgebereichen (z.B. Betreuung von Nicht - Versicherten bei Mutter - Kind -
Pass - Untersuchungen und Vorsorgeuntersuchungen gegen Kostenersatz des Bun -
des) ist derzeit gesetzlich nicht vorgesehen.
Zu den Fragen 2a bis 2d:

Im Rahmen der Jugendlichenuntersuchungen werden im Anamnesebogen unter
,,Infektionskrankheiten" neben "Sonstiges" explizit Kinderlähmung, (infektiöse) Gelb -
sucht, Tuberkulose und Hirnhautentzündung abgefragt. Ebenso wird die regel -
mäßige Einnahme von Medikamenten, Alkohol und Nikotin erfragt (siehe Beilage 3:
Anamnesebogen).
Zu Frage 3:

Die Auswertung der Untersuchungsergebnisse ist in den einschlägigen Richtlinien
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Beilage 4)
unter § 6 Punkt 3 geregelt. Sofern Auswertungen durchgeführt werden, haben sich
Diese auf bestimmte medizinische oder sozialmedizinische Fragestellungen zu be -
schränken. Der Auswertungsrahmen ist im Anlassfall vom Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beauftragen. Die Erstellung der Auswertung er -
folgt durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Zu Frage 4a:

Die statistischen Ergebnisse (Standardstatistik) sind vom Hauptverband der österrei -
chischen Sozialversicherungsträger dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales zu übermitteln.
Zu Frage 4b:

Die persönlichen Untersuchungsergebnisse bilden primär die Basis für das Ab -
schlussgespräch einschließlich Gesundheitsberatung mit dem Jugendlichen selbst.
Ist zu erwarten, dass der Jugendliche eine empfohlene Behandlung nicht in An -
spruch nimmt bzw. eine Krankheit vorliegt, die unbedingt einer Behandlung bedarf,
kann der Erziehungsberechtigte verständigt werden. Ergeben sich aufgrund der
Untersuchung ernste Bedenken gegen die weitere Berufsausübung, so ist dies (im
Bereich des ASVG) dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis zu bringen.
Zu Frage 5a:

Pro Untersuchten betrugen die Kosten 1998 ca. S 500,--.
Zu Frage 5b:

Insgesamt betrugen die Kosten für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchun -
gen 1998 ca. 42 Mio. S.
1998 wurden österreichweit insgesamt rund 86.000 Jugendliche im Rahmen der Ju -
gendlichenuntersuchung untersucht.
Zu Frage 6:

Die Kosten für eine Routineuntersuchung auf Tuberkulose sind unterschiedlich, je
nachdem, welcher Tuberkulintest verwendet wird bzw. ob ein Lungenröntgen anzu -
fertigen ist. Darüber hinaus hängen die Kosten davon ab, ob sie im Bereich des
öffentlichen Sanitätsdienstes durchgeführt werden oder von einem niedergelassenen
Arzt. Die kosten sind auch je nach krankenversicherungsträger unterschiedlich. Die
Materialkosten für eine Routineuntersuchung können zwischen S 100,-- und
S 1.000,-- schwanken.
Zur Orientierung: Eine Untersuchung auf Tuberkulose beinhaltet im Regelfall die
Untersuchung durch den Hausarzt und die Durchführung eines Thorax - Röntgens.
Dafür ergeben sich beispielsweise im Bereich der Wiener Gebietskrankenkasse ko -
sten von S 828,-- pro Untersuchten.
Zu den Fragen 7 und 9:

Hinsichtlich der Behandlung und Betreuung von Tuberkulosekranken und auch von
AIDS - Kranken können keine kosten angegeben werden, da es davon abhängt, wel -
ches klinische Bild die Erkrankten bieten, ob sie ambulant oder stationär behandelt
werden bzw. wie lange der Zeitraum zwischen Erkrankung und Heilung bzw. zwi -
schen Erkrankung und Tod ist.
Zu Frage 8:

Die Kosten für die Durchführung eines HIV - Tests hängen davon ab, ob nur ein Such -
test (Elisa) durchgeführt werden muss, oder ob auch ein Bestätigungstest erforder -
lich ist. Die Kosten sind auch je nach krankenversicherungsträger unterschiedlich.
Die Materialkosten schwanken daher zwischen S 300,-- und S 1.000,--.
Im Bereich der Wiener Gebietskrankenkasse fallen dabei (Hausarzt + Labor/HIV -
Elisa - Test) kosten von insgesamt rund S 390,-- an.
Zu den Fragen 10 und 11:

Die Geschichte der Medizin lehrt, dass es wiederholt Tendenzen gegeben hat, Infek -
tionskrankheiten prinzipiell als etwas vom Ausland ,,Eingeschlepptes" anzusehen. Da
ich Ihnen eine solche Denkweise nicht unterstelle, beziehe ich mich in meiner Beant -
wortung ausschließlich auf ,,Tropenkrankheiten".
Um auch der Einschleppung dieser Krankheiten entgegenzuwirken, werden heute
bereits von den Reisebüros die Reisenden motiviert, tropenmedizinische Beratungen
in Anspruch zu nehmen, die u.a. von Universitätsinstituten, von den Gesundheitsbe -
hörden der Länder und von den Bakteriologisch - serologischen Untersuchungsanstal -
ten des Bundes angeboten werden.
Zu Frage 12:

Es ist seit vielen Jahren bekannt, dass bakterielle Lebensmittelinfektionen und Le -
bensmittelintoxikationen (durch Bakteriengifte) in erster Linie nicht von infizierten
Ausscheidern ausgehen, sondern dass Krankheitserreger über kontaminierte Le -
bensmittel in die Küche kommen. Es ist weiters bekannt, dass nur konsequent
durchgeführte küchenhygienische Maßnahmen die Verbreitung von derartigen
Infektionen und Intoxikationen verhindern können. Aus diesen Gründen ist nicht
daran gedacht, die Kontroll - bzw. Vorsorgeuntersuchungen von Personen, die in der
Lebensmittelbranche tätig sind, zu intensivieren. Im übrigen sind notwendige Kon -
troll- bzw. Vorsorgeuntersuchungen bereits jetzt, in Abhängigkeit vom jeweiligen
krankheitsverdacht, empfohlen und angeordnet.
Zu Frage 13:

Der Oberste Sanitätsrat berät zur Zeit, ob neben den schon bisher für Prostituierte
verpflichtenden Untersuchungen nicht auch noch eine Screeninguntersuchung auf
Hepatitis C vorgesehen werden sollte.

 

Beilage 1 zur Parlamentarischen Anfrage Nr. 1675/J - BR/99


 
Impfwesen; Neuerungen seit 1998
Impfkonzept

 
Die Verhinderung von Krankheiten ist unser oberstes Ziel. Daß Impfungen dabei eine zentrale
Rolle spielen, ist unbestritten. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
hat daher ein Impfkonzept ausgearbeitet, dessen Zielgruppe alle Kinder von der Geburt bis
zum Ende der Schulpflicht sind. Dieses Impfkonzept umfaßt sämtliche vom Obersten
Sanitätsrat für Kinder allgemein empfohlenen Impfungen. Dies sind die Impfungen gegen
Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Haemophilus influenzae b, Kinderlähmung, Masern, Mumps,
Röteln und Hepatitis B. Mit der Umsetzung des Impfkonzeptes wurde Anfang Februar 1998
begonnen. Die Impfungen sind seither für die Impflinge kostenlos erhältlich.
Die Umsetzung des Impfkonzeptes erfolgt in einer Zusammenarbeit des Bundesministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und den Ländern, wobei das Ministerium zwei Drittel der Kosten
der Impfstoffe einschließlich deren Distribution übernimmt. Die Durchführung der Impfungen
vor Ort, d.h. die Bezahlung der Impfhonorare der Ärzte bzw. die Beistellung von Amtsärzten,
wird durch die Länder übernommen.
Die Masern gelten fälschlicherweise als harmlose Kinderkrankheit. Zu den häufigsten
Komplikationen bei Masern gehören Begleitinfektionen wie Lungenentzündung oder
Ohrenentzündung. Als besonders ernste Folgeerkrankung von Masern kann aber auch eine
Gehirnentzündung auftreten. Viele dieser Komplikationen hinterlassen bleibende Schäden.
Masern können aber auch tödlich verlaufen (auf etwa 10.000 Erkrankungen kommt ein
Todesfall). Seitens der Weltgesundheitsorganisation besteht das Ziel, Masern auszurotten. In
Österreich gab es in den frühen 90er Jahren eine Masernepidemie, die teilweise
besorgniserregende Ausmaße angenommen hat. Die Impfbeteiligung bei der
Masern - Mumps - Röteln - Impfung ist in einigen Regionen Österreichs noch immer
unbefriedigend.
Entsprechend dem neuen Impfplan wurde in Österreich 1998 erstmals auf breiter Ebene
begonnen, die Hepatitis B - Impfung von Kindern im Säuglingsalter durchzuführen.
Wenn eine Hepatitis B - Infektion im Erwachsenenalter erfolgt, dann bleibt bei etwa 10 % der
Betroffenen eine chronische Infektion zurück. Tritt aber schon im Säuglings - und
Kleinkindesalter eine Hepatitis B - Infektion auf, so bleibt diese Infektion bei 90 % der
infizierten Kinder bestehen und kann im weiteren Verlauf zu schweren Lebererkrankungen
wie Leberzirrhose oder zu einem Leberkarzinom führen. Aus diesen Gründen ist es
notwendig, einen Impfschutz gegen Hepatitis B bereits im Säuglings- bzw. Kleinkindesalter
zu erreichen. Dem entsprechend hat auch der Oberste Sanitätsrat empfohlen, mit der Hepatitis
B - Impfung bei Kindern ab dem 3. Lebensmonat zu beginnen.

 

Beilage 2 zur Parlamentarischen Anfrage Nr. 1675/J - BR/99


 
 
 
Tuberkulose

 
Die EU hat im Jahr 1996 im Rahmen einer Machbarkeitsstudie das Projekt "EURO TB" zur
Überwachung der Tuberkulosesituation in Europa begonnen. Österreich war an diesem
Projekt von Anfang an maßgeblich beteiligt. An Hand einer europaweit geltenden
Faildefinition und eines einheitlichen Datensatzes werden sowohl klinisch - anamnestische
Daten von Tuberkuloseerkrankten als auch Labordaten gesammelt und evaluiert. Ein
wesentlicher Bestandteil des EURO TB - Überwachungsprojektes ist auch das Monitoring von
aufiretenden Resistenzen. Im Jahr 1997 wurde des Weiteren eine Arbeitsgruppe zum
standisierten Monitoring der Tuberkulosebehandlungsergebnisse in Europa geschaffen. Dieses
Monitoring der Behandlungsergebnisse gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen, um die
Wirksamkeit der Interventionen beurteilen zu können.
In Österreich ist die Zahl der gemeldeten Tuberkuloseerkrankungen in den letzten Jahren
leicht rückläufig bzw. konstant. Seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales wird seit Jahren darauf hingewiesen, dass in der Bekämpfung der Tuberkulose die
Früherkennung der Tuberkulosefälle und deren rechtzeitige und adäquate Behandlung im
Vordergrund steht.
Um die Tuberkulosebekämpfung in Österreich zu optimieren, hat sich der Oberste Sanitätsrat
bereits vor mehreren Jahren mit Maßnahmen der Tuberkulosefrüherkennung und Bekämpfung
auseinandergesetzt. Dabei wurde empfohlen, dass auch in Osterreich Risikogruppen mit hoher
Tuberkulosedurchseuchung zu erfassen und einer Kontrolle auf Tuberkulose zu unterziehen
sind. Aus diesen Gründen wurden im Jahr 1994 entsprechende Empfehlungen formuliert,
wonach sich die gezielten Maßnahmen in Form der aktiven Fall findung auf entsprechende
Risikogruppen zu konzentrieren haben. Die mittlerweile bereits von den meisten
Bundesländern erlassenen Verordnungen tragen zur Umsetzung der im Jahr 1994 vom ho.
Ressort ausgesandten Empfehlungen bei.
Selbstverständlich sind auch in Haftanstalten auftretende Tuberkulosefälle meldepflichtige
Erkrankungen und unterliegen gleichermaßen einer Kontrolle des Behandlungserfolges.
Beilage 3 konnte nicht gescannt werden !!

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNCSTRÄGER
 

R i c h t l i n i e n

Gemäß § 31Abs.3 Z.18 ASVG

für die Durchführung und Auswertung der Jugendlichenuntersuchungen -

RJU

§1

Personenkreis


Als Jugendliche im Sinne dieser Richtlinien gelten die in den §§ 132a
Abs. 2 ASVG, 81 Abs. 2 BSVG und 88 Abs. 2 GSVG angeführten Personen.
Für männliche Jugendliche, die gemäß §§ 21 ff Wehrgesetz einer Stel -
lungsuntersuchung zu unterziehen sind, kann in dem Jahr, in dem diese stattzu -
finden hat, die Einladung nach § 3 Punkt 1 der Richtlinien entfallen, soferne der
Jugendliche an den bis dahin vorgesehenen Untersuchungen (16. - 18. Lebens -
jahr) teilgenommen hat.

§2

Zuständigkeit


Die ärztliche Untersuchung der Jugendlichen ist vom zuständigen Versi -
cherungsträger durchzuführen. Die Versicherungsträger sind jedoch berechtigt,
mit der Durchführung der Untersuchung einen anderen Versicherungsträger zu
betrauen; in diesem Fall ist das Einvernehmen mit diesem anderen Versiche -
rungsträger herzustellen.

§3

Organisation


1. Einladung der Jugendlichen

Die Untersuchung der Jugendlichen ist so zu organisieren, daß dem Ge-
setzesauftrag, den Jugendlichen mindestens einmal lährlich einer Untersuchung
nach diesen Richtlinien zu unterziehen, entsprochen wird.
Die Versicherungsträger haben im Sinne des § 25 Abs. 2 des Kinder - und
Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes (KJ BG) danach zu trachten, bei Jugendil -
chen1 die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, die Untersuchung bin -
nen zwei Monaten durchzuführen.
Die Einladung zur Untersuchung ist in schriftlicher Form an den Jugendli -
chen persönlich zu richten. Jugendliche, deren Untersuchung während einer Be -
rufsausbildung an einer Schule, Lehrwerkstätte oder ähnlichen Einrichtungen er -
folgt, können von der persönlichen und schriftlichen Form der Einladung ausge -
nommen werden.
In der Einladung ist auf die Wichtigkeit der Untersuchung hinzuweisen
und der Jugendliche aufzufordern, den Dienstgeber (der die für die Durchführung
der Untersuchung erforderliche Freizeit gemäß § 25 Abs. 1 KJBG unter Fortzah -
lung des Entgeltes zu gewähren hat) unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Ferner hat die Einladung einen Hinweis auf die Fahrtkostenvergütung ( §§ 132a
Abs. 3 ASVG, 81 Abs. 3 BSVG, 88 Abs. 3 GSVG) zu enthalten. Bei Nichtbefolgung
der Einladung hat der Versicherungsträger durch geeignete Maßnahmen im eige -
nen Bereich darauf hinzuwirken, daß der Jugendliche die Untersuchung in An -
spruch nimmt (z.B. nochmalige Einladung mit entsprechendem aufklärenden
Schreiben). In der Einladung ist weiters auf die unterschiedlichen Untersuchungs -
schwerpunkte der einzelnen Untersuchungen (Punkt 3.1 Abs. 3) hinzuweisen, um
den Jugendlichen zur Teilnahme an den Folgeuntersuchungen zu motivieren.
2. Bestätigung für den Arbeitgeber

Den Arbeitgebern, die einen Nachweis über die erfolgte Jugendlichenun -
tersuchung benötigen (das sind insbesondere jene, die verpflichtet sind, bei be -
stimmten Betriebsangehörigen jährlich Kontrolluntersuchungen durchführen zu
lassen, wie z.B. im Bergbau), ist auf Anforderung von der Untersuchungsstelle
eine Bestätigung auszustellen.
3. Durchführung der Untersuchung

3.1 Untersuchungsprogramm
 
Die Untersuchung ist aufgrund des Untersuchungsprogrammes (Untersu -
chungsblatt Anlage 1) und Anamneseblattes (Anlage 2) von einem praktischen
Arzt oder Facharzt vorzunehmen.
Die einzelnen Untersuchungen bei einem Jugendlichen (16. bis 19. Le -
bensjahr) haben unterschiedliche Schwerpunkte.
Auf die im ersten Jahr (im Regelfall 16. Lebensjahr) durchzuführende Ba -
sisuntersuchung mit Anamnese folgen im zweiten Jahr (im Regelfall 17. Le -
bensjahr) schwerpunktmäßige Untersuchungen der Augen, Ohren und Zähne.
Eine Blutuntersuchung ist nur dann durchzuführen, wenn die Untersuchungs -
stelle dazu in der Lage ist eine derartige Untersuchung vorzunehmen und der
(die) Jugendliche dies ausdrücklich wünscht. Im dritten Jahr (im Regelfall 18.
Lebensjahr) ist schwerpunktmäßig eine Berufsanamnese durchzuführen. Die
vierte Untersuchung (19. Lebensjahr) kann beim männlichen Jugendlichen ge -
mäß § 1 Abs. 2 entfallen. Bei weiblichen Jugendlichen ist schwerpunktmäßig
eine gynäkologische Beratung durchzuführen.
Im 2. bis 4. Jahr ist eine Kontrolle der Ergebnisse der Basisuntersuchung,
insbesondere auf Auswirkungen beruflicher Belastungen, durchzuführen.
Kommt ein Jugendlicher oder eine Jugendliche in einem der in Frage
kommenden Jahre nicht zur Untersuchung, so ist im darauffolgenden Jahr die
(erste) versäumte Untersuchung durchzuführen.
Die Anamnese erfolgt nur im ersten Jahr mit Hilfe des Anamneseblattes
(Anlage 2), das vom Jugendlichen auszufüllen ist. Das Anamneseblatt ist dem
Jugendlichen vor dem Untersuchungstermin zu übermitteln. -
Ins Abschlußgespräch ist im Anlaßfall eine Gesundheitsberatung mit Hin -
weis auf Therapie - und weitere Beratungsmöglichkeiten einzubeziehen. Der
durchführende Versicherungsträger hat für die am Untersuchungsblatt unter
dem Block "Gesundheitsberatung" angeführten Indikationen entsprechendes
Broschürenmaterial und Adressenlisten aufzulegen.
Die Heranziehung von Fachärzten zur Abklärung von Verdachtsfällen soll
nur dann erfolgen, wenn dies von dem die Jugendlichenuntersuchungen
durchführenden Arzt in diagnostischer Hinsicht als für die Beurteilung des Ge -
sundheitszustandes des Jugendlichen nötig erachtet wird.
Eine Röntgenuntersuchung der Lunge ist grundsätzlich nur in medizinisch
begründeten Verdachtsfällen vorzunehmen. Von Jugendlichen, die im Bergbau
an Arbeitsstellen mit gesundheitsgefährdender Staubentwicklung oder unter
Tage beschäftigt werden sollen, ist bei der Erstuntersuchung ein Lungenrönt -
gen obligatorisch durchzuführen.
Wenn die mindestens einmal jährlich durchzuführende Untersuchung aus
bestimmten Gründen eine abschließende Beurteilung noch nicht zuläßt, soll in -
nerhalb der in medizinischer Hinsicht gebotenen Zeit eine Kontrolluntersu -
chung vorgenommen werden.
3.2 Untersuchungsmethoden und Dokumentation
Der Hauptverband hat Erläuterungen zu dem in der Anlage 1 befindlichen
Untersuchungsblatt hinsichtlich der Bedeutung und Abgrenzung der einzelnen
Fragen und der Untersuchungsmethoden herauszugeben. Diese Erläuterun -
gen sind insbesondere unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der nach § 6
Punkt 3 durchzuführenden Auswertungen zu aktualisieren.
Zur Verlaufskontrolle soll für einen Jugendlichen für alle Untersuchungen
ein und dasselbe Untersuchungsblatt verwendet werden. Pro Frage sind drei
Kästchen (1., 2. und 3. Jahr) zur Markierung allfälliger Auffälligkeiten vorgese -
hen. Zur Dokumentation von Veranlassungen oder sonstiger Bemerkungen ist
eine eigene Spalte am Untersuchungsblatt vorgesehen.

§4

Maßnahmen aufgrund des Untersuchungsergebnisses


 
Ist zu erwarten, daß der Jugendliche eine empfohlene Behandlung nicht
in Anspruch nimmt bzw. eine Krankheit vorliegt, die unbedingt einer Behandlung
bedarf, kann der Erziehungsberechtigte verständigt werden.
Ergeben sich aufgrund der Untersuchung unter Berücksichtigung der be -
sonderen Belastung durch den derzeit ausgeübten Beruf ernste Bedenken gegen
die weitere Berufsausübung, so ist dies (ausgenommen bei Versicherten der So -
zialversicherungsanstalt der Bauern und der Sozialversicherungsanstalt der g -
werblichen Wirtschaft) dem zuständigen Arbeitsinspektorat (Berghauptmann -
schaft) durch Verständigung mittels des Formblattes laut Anlage 3 zur Kenntnis zu
bringen.

§5

Kostenersatzantrag


Die Versicherungsträger haben die jährlich entstandenen Untersuchungs -
kosten nach dem Erlaß des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20.
November 1987, 71. 22.104/4 - 9/87, festzustellen. Der gemäß den §§ 132a Abs. 4
ASVG, 81 Abs. 4 BSVG und 88 Abs. 4 GSVG vom Bund zu leistende Kostenersatz
ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales mittels des im oben angeführ -
ten Erlaß enthaltenen Kostenschemas zu beantragen. Dem Hauptverband ist eine
Abschrift des eingereichten Kostenschemas zu übermitteln. Betraut ein Versiche -
rungsträger einen anderen Versicherungsträger mit der Durchführung der Unter -
suchung, so hat der ersuchte Versicherungsträger die ihm daraus erwachsenden
Kosten ebenfalls in das Kostenschema aufzunehmen. Die Verrechnung des vom
Bund nicht gedeckten Kostenanteiles hat im Einvernehmen zwischen den beteilig -
ten Versicherungsträgern zu erfolgen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen ein
Versicherungsträger die Durchführung der Untersuchung von Versicherten der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues übernimmt.

§6

Tätigkeitsbericht, Statistiken, Auswertungen


1. Tätigkeitsbericht

 
Die Versicherungsträger, welche Jugendlichenuntersuchungen durchfüh -
ren, haben für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Jahres dem
Hauptverband einen Tätigkeitsbericht mit folgendem Inhalt zu übermitteln:
1.1 Anzahl der Zielpersonen je leistungszuständigem Versicherungsträger, ge -
trennt nach Bundesland und Geschlecht.
Als Zielperson gelten jene Jugendlichen gemäß § 1 welche innerhalb des
Berichtsjahres vom Versicherungsträger zu untersuchen wären.
1.2 Anzahl der zur Untersuchung eingeladenen Jugendlichen je leistungszu -
ständigem Versicherungsträger, getrennt nach Bundesland und Ge -
schlecht. Bei wiederholter Einladung eines Jugendlichen ist nur die erste
zu zählen.
1.3 Anzahl der Jugendlichen, die an das Arbeitsinspektorat wegen Bedenken
gemäß § 4 der Richtlinien gemeldet wurden, je leistungszuständigem Ver -
sicherungsträger, getrennt nach Bundesland und Geschlecht.
1.4 Eine Darstellung des Untersuchungsablaufes
1.4.1 Die Art und Anzahl der mit Jugendlichenuntersuchungen befaßten
Untersuchungsstellen (Untersuchungsteam, Kontrollarzt, Amtsarzt,
mobile Untersuchungsstelle usw.).
1.4.2 Ob die Untersuchungen vom Arzt allein oder unter Heranziehung
von Hilfskräften (Schwestern, Schreibkräfte) durchgeführt werden.
Die Daten der Punkte 1.1 bis 1.3 sind mit dem Formblatt gemäß Anlage
4 für Punkt 1.4 mit dem Formblatt gemäß Anlage 5 zu übermitteln.
2. Standardstatistik

 
Der Hauptverband hat die komprimierten Daten der Tätigkeitsberichte
nach § 6 Punkt 1 in dem dem Kalenderjahr folgenden Jahr den Bundesministerien
für Arbeit und Soziales, Gesundheit Sport und Konsumentenschutz, wirtschaftliche
Angelegenheiten, Land - und Forstwirtschaft in folgender Form zu übermitteln:
 
2.1 Aufgliederung nach Versicherungsträger und Geschlecht
zielpersonen
Eingeladene
Untersuchte
Verhältnis Untersuchte zu Zielpersonen
Verhältnis Untersuchte zu Eingeladenen
Fremdversicherte
Art und Anzahl der Untersuchungsstellen
2.2 Aufgliederung nach Bundesland und Geschlecht der unter 2.1 ange -
führten Positionen
3. Auswertungen

Auswertungen haben sich auf bestimmte medizinische oder sozialmedizi -
nische Fragestellungen zu beziehen und sind so zu fassen, daß jährlich nur einige
Fragebeantwortungen aus den Untersuchungsblättern zu erheben sind.
Der Auswertungsrahmen wird im Anlaßfall vom Bundesministerium für Ar -
beit und Soziales unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz, des Österreichischen Statistischen Zentralamtes und
des Hauptverbandes festgelegt und ist vom Bundesministerium für Arbeit und So -
ziaies bis zum 30. September des dem Auswertungszeitraum vorangehenden
Jahres zu beauftragen. Die Datenerfassung und Datenübermittlung an den Haupt -
verband erfolgt durch die durchführenden Versicherungsträger bis zum 30. Juni
des dem Auswertungszeitraum nachfolgenden Jahres. Die Erstellung der Auswer -
tung erfolgt durch den Hauptverband, der diese an die unter § 6 Punkt 2 genann -
ten Adressaten übermittelt.
 
Anlage 4 konnte nicht gescannt werden !!

§7

 

Inkrafttreten der Richtlinien


Die vorstehenden Richtlinien treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Die bis
dahin in Geltung stehenden Richtlinien treten mit Ablauf des 31. Dezember 1991
außer Kraft.

§8

Übergangsbestimmung


Alle jene Jugendlichen, die schon vor dem 1.Jänner 1992 an einer Ju -
gendlichenuntersuchung teilgenommen haben, können noch nach dem Untersu -
chungsprogramm der Richtlinien, die mit 1. Jänner 1962 in Kraft traten, untersucht
werden.
 
 
 
 
Anlagen

1. Untersuchungsblatt
2. Anamneseblatt
3. Formblatt "Mitteilung an das Arbeitsinspektorat" konnte nicht gescannt werden !!
4. Formblatt zu Tätigkeitsbericht Punkt 1.1 bis 1.3 konnte nicht gescannt werden !!
5. Formblatt zu Tätigkeitsbericht Punkt 1.4 konnte nicht gescannt werden !!

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HTML-Dokument erstellt: Feb 23 10:48