Tuberkulose
Die EU hat im Jahr 1996 im Rahmen einer Machbarkeitsstudie das Projekt "EURO TB" zur
Überwachung der Tuberkulosesituation in Europa begonnen. Österreich war an diesem
Projekt von Anfang an maßgeblich beteiligt. An Hand einer europaweit geltenden
Faildefinition und eines einheitlichen Datensatzes werden sowohl klinisch - anamnestische
Daten von Tuberkuloseerkrankten als auch Labordaten gesammelt und evaluiert. Ein
wesentlicher Bestandteil des EURO TB - Überwachungsprojektes ist auch das Monitoring von
aufiretenden Resistenzen. Im Jahr 1997 wurde des Weiteren eine Arbeitsgruppe zum
standisierten Monitoring der Tuberkulosebehandlungsergebnisse in Europa geschaffen. Dieses
Monitoring der Behandlungsergebnisse gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen, um die
Wirksamkeit der Interventionen beurteilen zu können.
In Österreich ist die Zahl der gemeldeten Tuberkuloseerkrankungen in den letzten Jahren
leicht rückläufig bzw. konstant. Seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales wird seit Jahren darauf hingewiesen, dass in der Bekämpfung der Tuberkulose die
Früherkennung der Tuberkulosefälle und deren rechtzeitige und adäquate Behandlung im
Vordergrund steht.
Um die Tuberkulosebekämpfung in Österreich zu optimieren, hat sich der Oberste Sanitätsrat
bereits vor mehreren Jahren mit Maßnahmen der Tuberkulosefrüherkennung und Bekämpfung
auseinandergesetzt. Dabei wurde empfohlen, dass auch in Osterreich Risikogruppen mit hoher
Tuberkulosedurchseuchung zu erfassen und einer Kontrolle auf Tuberkulose zu unterziehen
sind. Aus diesen Gründen wurden im Jahr 1994 entsprechende Empfehlungen formuliert,
wonach sich die gezielten Maßnahmen in Form der aktiven Fall findung auf entsprechende
Risikogruppen zu konzentrieren haben. Die mittlerweile bereits von den meisten
Bundesländern erlassenen Verordnungen tragen zur Umsetzung der im Jahr 1994 vom ho.
Ressort ausgesandten Empfehlungen bei.
Selbstverständlich sind auch in Haftanstalten auftretende Tuberkulosefälle meldepflichtige
Erkrankungen und unterliegen gleichermaßen einer Kontrolle des Behandlungserfolges.
Beilage 3 konnte nicht gescannt werden !!
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNCSTRÄGER
R i c h t l i n i e n
Gemäß § 31Abs.3 Z.18 ASVG
für die Durchführung und Auswertung der Jugendlichenuntersuchungen -
RJU
§1
Personenkreis
Als Jugendliche im Sinne dieser Richtlinien gelten die in den §§ 132a
Abs. 2 ASVG, 81 Abs. 2 BSVG und 88 Abs. 2 GSVG angeführten Personen.
Für männliche Jugendliche, die gemäß §§ 21 ff Wehrgesetz einer Stel -
lungsuntersuchung zu unterziehen sind, kann in dem Jahr, in dem diese stattzu -
finden hat, die Einladung nach § 3 Punkt 1 der Richtlinien entfallen, soferne der
Jugendliche an den bis dahin vorgesehenen Untersuchungen (16. - 18. Lebens -
jahr) teilgenommen hat.
§2
Zuständigkeit
Die ärztliche Untersuchung der Jugendlichen ist vom zuständigen Versi -
cherungsträger durchzuführen. Die Versicherungsträger sind jedoch berechtigt,
mit der Durchführung der Untersuchung einen anderen Versicherungsträger zu
betrauen; in diesem Fall ist das Einvernehmen mit diesem anderen Versiche -
rungsträger herzustellen.
§3
Organisation
1. Einladung der Jugendlichen
Die Untersuchung der Jugendlichen ist so zu organisieren, daß dem Ge-
setzesauftrag, den Jugendlichen mindestens einmal lährlich einer Untersuchung
nach diesen Richtlinien zu unterziehen, entsprochen wird.
Die Versicherungsträger haben im Sinne des § 25 Abs. 2 des Kinder - und
Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes (KJ BG) danach zu trachten, bei Jugendil -
chen1 die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, die Untersuchung bin -
nen zwei Monaten durchzuführen.
Die Einladung zur Untersuchung ist in schriftlicher Form an den Jugendli -
chen persönlich zu richten. Jugendliche, deren Untersuchung während einer Be -
rufsausbildung an einer Schule, Lehrwerkstätte oder ähnlichen Einrichtungen er -
folgt, können von der persönlichen und schriftlichen Form der Einladung ausge -
nommen werden.
In der Einladung ist auf die Wichtigkeit der Untersuchung hinzuweisen
und der Jugendliche aufzufordern, den Dienstgeber (der die für die Durchführung
der Untersuchung erforderliche Freizeit gemäß § 25 Abs. 1 KJBG unter Fortzah -
lung des Entgeltes zu gewähren hat) unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Ferner hat die Einladung einen Hinweis auf die Fahrtkostenvergütung ( §§ 132a
Abs. 3 ASVG, 81 Abs. 3 BSVG, 88 Abs. 3 GSVG) zu enthalten. Bei Nichtbefolgung
der Einladung hat der Versicherungsträger durch geeignete Maßnahmen im eige -
nen Bereich darauf hinzuwirken, daß der Jugendliche die Untersuchung in An -
spruch nimmt (z.B. nochmalige Einladung mit entsprechendem aufklärenden
Schreiben). In der Einladung ist weiters auf die unterschiedlichen Untersuchungs -
schwerpunkte der einzelnen Untersuchungen (Punkt 3.1 Abs. 3) hinzuweisen, um
den Jugendlichen zur Teilnahme an den Folgeuntersuchungen zu motivieren.
2. Bestätigung für den Arbeitgeber
Den Arbeitgebern, die einen Nachweis über die erfolgte Jugendlichenun -
tersuchung benötigen (das sind insbesondere jene, die verpflichtet sind, bei be -
stimmten Betriebsangehörigen jährlich Kontrolluntersuchungen durchführen zu
lassen, wie z.B. im Bergbau), ist auf Anforderung von der Untersuchungsstelle
eine Bestätigung auszustellen.
3. Durchführung der Untersuchung
3.1 Untersuchungsprogramm
Die Untersuchung ist aufgrund des Untersuchungsprogrammes (Untersu -
chungsblatt Anlage 1) und Anamneseblattes (Anlage 2) von einem praktischen
Arzt oder Facharzt vorzunehmen.
Die einzelnen Untersuchungen bei einem Jugendlichen (16. bis 19. Le -
bensjahr) haben unterschiedliche Schwerpunkte.
Auf die im ersten Jahr (im Regelfall 16. Lebensjahr) durchzuführende Ba -
sisuntersuchung mit Anamnese folgen im zweiten Jahr (im Regelfall 17. Le -
bensjahr) schwerpunktmäßige Untersuchungen der Augen, Ohren und Zähne.
Eine Blutuntersuchung ist nur dann durchzuführen, wenn die Untersuchungs -
stelle dazu in der Lage ist eine derartige Untersuchung vorzunehmen und der
(die) Jugendliche dies ausdrücklich wünscht. Im dritten Jahr (im Regelfall 18.
Lebensjahr) ist schwerpunktmäßig eine Berufsanamnese durchzuführen. Die
vierte Untersuchung (19. Lebensjahr) kann beim männlichen Jugendlichen ge -
mäß § 1 Abs. 2 entfallen. Bei weiblichen Jugendlichen ist schwerpunktmäßig
eine gynäkologische Beratung durchzuführen.
Im 2. bis 4. Jahr ist eine Kontrolle der Ergebnisse der Basisuntersuchung,
insbesondere auf Auswirkungen beruflicher Belastungen, durchzuführen.
Kommt ein Jugendlicher oder eine Jugendliche in einem der in Frage
kommenden Jahre nicht zur Untersuchung, so ist im darauffolgenden Jahr die
(erste) versäumte Untersuchung durchzuführen.
Die Anamnese erfolgt nur im ersten Jahr mit Hilfe des Anamneseblattes
(Anlage 2), das vom Jugendlichen auszufüllen ist. Das Anamneseblatt ist dem
Jugendlichen vor dem Untersuchungstermin zu übermitteln. -
Ins Abschlußgespräch ist im Anlaßfall eine Gesundheitsberatung mit Hin -
weis auf Therapie - und weitere Beratungsmöglichkeiten einzubeziehen. Der
durchführende Versicherungsträger hat für die am Untersuchungsblatt unter
dem Block "Gesundheitsberatung" angeführten Indikationen entsprechendes
Broschürenmaterial und Adressenlisten aufzulegen.
Die Heranziehung von Fachärzten zur Abklärung von Verdachtsfällen soll
nur dann erfolgen, wenn dies von dem die Jugendlichenuntersuchungen
durchführenden Arzt in diagnostischer Hinsicht als für die Beurteilung des Ge -
sundheitszustandes des Jugendlichen nötig erachtet wird.
Eine Röntgenuntersuchung der Lunge ist grundsätzlich nur in medizinisch
begründeten Verdachtsfällen vorzunehmen. Von Jugendlichen, die im Bergbau
an Arbeitsstellen mit gesundheitsgefährdender Staubentwicklung oder unter
Tage beschäftigt werden sollen, ist bei der Erstuntersuchung ein Lungenrönt -
gen obligatorisch durchzuführen.
Wenn die mindestens einmal jährlich durchzuführende Untersuchung aus
bestimmten Gründen eine abschließende Beurteilung noch nicht zuläßt, soll in -
nerhalb der in medizinischer Hinsicht gebotenen Zeit eine Kontrolluntersu -
chung vorgenommen werden.
3.2 Untersuchungsmethoden und Dokumentation
Der Hauptverband hat Erläuterungen zu dem in der Anlage 1 befindlichen
Untersuchungsblatt hinsichtlich der Bedeutung und Abgrenzung der einzelnen
Fragen und der Untersuchungsmethoden herauszugeben. Diese Erläuterun -
gen sind insbesondere unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der nach § 6
Punkt 3 durchzuführenden Auswertungen zu aktualisieren.
Zur Verlaufskontrolle soll für einen Jugendlichen für alle Untersuchungen
ein und dasselbe Untersuchungsblatt verwendet werden. Pro Frage sind drei
Kästchen (1., 2. und 3. Jahr) zur Markierung allfälliger Auffälligkeiten vorgese -
hen. Zur Dokumentation von Veranlassungen oder sonstiger Bemerkungen ist
eine eigene Spalte am Untersuchungsblatt vorgesehen.
§4
Maßnahmen aufgrund des Untersuchungsergebnisses
Ist zu erwarten, daß der Jugendliche eine empfohlene Behandlung nicht
in Anspruch nimmt bzw. eine Krankheit vorliegt, die unbedingt einer Behandlung
bedarf, kann der Erziehungsberechtigte verständigt werden.
Ergeben sich aufgrund der Untersuchung unter Berücksichtigung der be -
sonderen Belastung durch den derzeit ausgeübten Beruf ernste Bedenken gegen
die weitere Berufsausübung, so ist dies (ausgenommen bei Versicherten der So -
zialversicherungsanstalt der Bauern und der Sozialversicherungsanstalt der g -
werblichen Wirtschaft) dem zuständigen Arbeitsinspektorat (Berghauptmann -
schaft) durch Verständigung mittels des Formblattes laut Anlage 3 zur Kenntnis zu
bringen.
§5
Kostenersatzantrag
Die Versicherungsträger haben die jährlich entstandenen Untersuchungs -
kosten nach dem Erlaß des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20.
November 1987, 71. 22.104/4 - 9/87, festzustellen. Der gemäß den §§ 132a Abs. 4
ASVG, 81 Abs. 4 BSVG und 88 Abs. 4 GSVG vom Bund zu leistende Kostenersatz
ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales mittels des im oben angeführ -
ten Erlaß enthaltenen Kostenschemas zu beantragen. Dem Hauptverband ist eine
Abschrift des eingereichten Kostenschemas zu übermitteln. Betraut ein Versiche -
rungsträger einen anderen Versicherungsträger mit der Durchführung der Unter -
suchung, so hat der ersuchte Versicherungsträger die ihm daraus erwachsenden
Kosten ebenfalls in das Kostenschema aufzunehmen. Die Verrechnung des vom
Bund nicht gedeckten Kostenanteiles hat im Einvernehmen zwischen den beteilig -
ten Versicherungsträgern zu erfolgen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen ein
Versicherungsträger die Durchführung der Untersuchung von Versicherten der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues übernimmt.
§6
Tätigkeitsbericht, Statistiken, Auswertungen
1. Tätigkeitsbericht
Die Versicherungsträger, welche Jugendlichenuntersuchungen durchfüh -
ren, haben für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Jahres dem
Hauptverband einen Tätigkeitsbericht mit folgendem Inhalt zu übermitteln:
1.1 Anzahl der Zielpersonen je leistungszuständigem Versicherungsträger, ge -
trennt nach Bundesland und Geschlecht.
Als Zielperson gelten jene Jugendlichen gemäß § 1 welche innerhalb des
Berichtsjahres vom Versicherungsträger zu untersuchen wären.
1.2 Anzahl der zur Untersuchung eingeladenen Jugendlichen je leistungszu -
ständigem Versicherungsträger, getrennt nach Bundesland und Ge -
schlecht. Bei wiederholter Einladung eines Jugendlichen ist nur die erste
zu zählen.
1.3 Anzahl der Jugendlichen, die an das Arbeitsinspektorat wegen Bedenken
gemäß § 4 der Richtlinien gemeldet wurden, je leistungszuständigem Ver -
sicherungsträger, getrennt nach Bundesland und Geschlecht.
1.4 Eine Darstellung des Untersuchungsablaufes
1.4.1 Die Art und Anzahl der mit Jugendlichenuntersuchungen befaßten
Untersuchungsstellen (Untersuchungsteam, Kontrollarzt, Amtsarzt,
mobile Untersuchungsstelle usw.).
1.4.2 Ob die Untersuchungen vom Arzt allein oder unter Heranziehung
von Hilfskräften (Schwestern, Schreibkräfte) durchgeführt werden.
Die Daten der Punkte 1.1 bis 1.3 sind mit dem Formblatt gemäß Anlage
4 für Punkt 1.4 mit dem Formblatt gemäß Anlage 5 zu übermitteln.
2. Standardstatistik
Der Hauptverband hat die komprimierten Daten der Tätigkeitsberichte
nach § 6 Punkt 1 in dem dem Kalenderjahr folgenden Jahr den Bundesministerien
für Arbeit und Soziales, Gesundheit Sport und Konsumentenschutz, wirtschaftliche
Angelegenheiten, Land - und Forstwirtschaft in folgender Form zu übermitteln:
2.1 Aufgliederung nach Versicherungsträger und Geschlecht
zielpersonen
Eingeladene
Untersuchte
Verhältnis Untersuchte zu Zielpersonen
Verhältnis Untersuchte zu Eingeladenen
Fremdversicherte
Art und Anzahl der Untersuchungsstellen
2.2 Aufgliederung nach Bundesland und Geschlecht der unter 2.1 ange -
führten Positionen
3. Auswertungen
Auswertungen haben sich auf bestimmte medizinische oder sozialmedizi -
nische Fragestellungen zu beziehen und sind so zu fassen, daß jährlich nur einige
Fragebeantwortungen aus den Untersuchungsblättern zu erheben sind.
Der Auswertungsrahmen wird im Anlaßfall vom Bundesministerium für Ar -
beit und Soziales unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz, des Österreichischen Statistischen Zentralamtes und
des Hauptverbandes festgelegt und ist vom Bundesministerium für Arbeit und So -
ziaies bis zum 30. September des dem Auswertungszeitraum vorangehenden
Jahres zu beauftragen. Die Datenerfassung und Datenübermittlung an den Haupt -
verband erfolgt durch die durchführenden Versicherungsträger bis zum 30. Juni
des dem Auswertungszeitraum nachfolgenden Jahres. Die Erstellung der Auswer -
tung erfolgt durch den Hauptverband, der diese an die unter § 6 Punkt 2 genann -
ten Adressaten übermittelt.
Anlage 4 konnte nicht gescannt werden !!
§7
Inkrafttreten der Richtlinien
Die vorstehenden Richtlinien treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Die bis
dahin in Geltung stehenden Richtlinien treten mit Ablauf des 31. Dezember 1991
außer Kraft.
§8
Übergangsbestimmung
Alle jene Jugendlichen, die schon vor dem 1.Jänner 1992 an einer Ju -
gendlichenuntersuchung teilgenommen haben, können noch nach dem Untersu -
chungsprogramm der Richtlinien, die mit 1. Jänner 1962 in Kraft traten, untersucht
werden.
Anlagen
1. Untersuchungsblatt
2. Anamneseblatt
3. Formblatt "Mitteilung an das Arbeitsinspektorat" konnte nicht gescannt werden !!
4. Formblatt zu Tätigkeitsbericht Punkt 1.1 bis 1.3 konnte nicht gescannt werden !!
5. Formblatt zu Tätigkeitsbericht Punkt 1.4 konnte nicht gescannt werden !!