1559/AB-BR BR
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Bundesrat Jürgen Weiss, Hans Ager, Georg Keuschnigg, Klaus
Gasteiger, Wilhelm Grissemann, Maria Grander, Christoph Hagen und Ilse Giesinger ha -
ben am 18. Februar 2000 unter der Nr.1684/J - BR/2000 an mich eine schriftliche parla -
mentarische Anfrage betreffend Erleichterung grenzüberschreitender Such - und Ret -
tungsflüge gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Delegationen beider Seiten hatten am 14.1.2000 niederschriftlich ihr Interesse bekundet,
die Durchführung grenzüberschreitender Rettungs - und Ambulanzflüge bei dringlichen
Transporten von Verletzten oder Kranken im Bewusstsein der besonderen Gegebenhei -
ten solcher Flüge auch unter Einbeziehung von Aussenlandeplätzen zu regeln. Muster -
verträge wurden bei dieser Gelegenheit ausgetauscht und müssen nunmehr von den in -
teressierten Behörden beider Seiten einer Prüfung unterzogen werden. Bei meinem Be -
such in der Schweiz am 8. März 2000 habe ich Bundesrat Deiss gegenüber neuerlich un -
ser Interesse an einem baldigen Abschluss dieses Abkommens hervorgehoben.
Zu Frage 2:
Ich bin zuversichtlich, dass dies noch in dieser Legislaturperiode erfolgen wird.
Zu Frage 3:
Die Frage von Ambulanzflügen ist mit Italien durch das am 21. Februar 1989 geschlosse -
ne Abkommen über die Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen bei
dringlichen Transporten von Verletzten oder Schwerkranken geregelt. Ein Ergänzungsab -
kommen hiezu, wonach alle jene Flächen für den Abflug und die Landung von Luftfahr -
zeugen benützt werden können, die technisch dafür geeignet sind, und nicht nur bewilligte
Aussenlandeplätze, und das auch administrative Vereinfachungen vorsieht, wird dem -
nächst dem Nationalrat zur Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B - VG zugeleitet werden.
Nicht geregelt sind bisher grenzüberschreitende Such - und Rettungsflüge. In dieser Fra -
ge, wie auch hinsichtlich des Abschlusses eines Katastrophenhilfeabkommens, konnte die
italienischen Seite trotz regelmässigem Vorbringen bisher noch nicht von der Notwendig -
keit entsprechender Regelungen überzeugt werden. Nunmehr wird der italienischen Seite
der Vorschlag unterbreitet werden, auf der Grundlage der EU - Ratsentschließung vom Juli
1991 betreffend Katastrophenschutz in einem Ergänzungsabkommen noch offene Fragen
der Nothilfe wie auch die Frage von Such - und Rettungsflügen zu regeln.
Zu Frage 4:
Das Aussenministerium ist bestrebt, in bilateralen Verträgen für gleiche Fragen gleicharti -
ge Regelungen zu erreichen. Diesem Ziel kann etwa die Heranziehung schon bisher mit
anderen Vertragspartnern zum gleichen Fragenkreis abgeschlossener Verträge als Ver -
handlungsgrundlage dienen. Abweichungen ergeben sich jedoch naturgemäss aus der
Notwendigkeit, die Interessen, Vorstellungen und Traditionen beider Vertragspartner
entsprechend zu berücksichtigen, sowie ihren Rechtssystemen und Behördenorganisatio-
nen sowie sonstigen besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Im Falle Schweiz und
lta(ien werden sich Unterschiede schon allein aus dem Umstand ergeben, dass im Hin -
blick auf die beiderseitige EU - Mitgliedschaft etwa Zollfragen in einem Österreichisch -
italienischen Abkommen keiner Regelung bedürfen.
HTML-Dokument erstellt: Apr 11 11:06