1580/AB-BR BR
Beantwortung
Anfrage der Bundesräte Gerstl und Kollegen betreffend
"Sicherstellung des Betriebes der privaten Krankenanstalten
in Österreich", Nr. 1709/J - BR
Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zu Frage 1:
Die privaten Krankenanstalten erfüllen mit ihren Versorgungsleistungen eine wichtige
Aufgabe im Rahmen des österreichischen Gesundheitswesens. Zusammen mit den
öffentlichen Krankenanstalten stellen sie die flächendeckende österreichweite Ver -
sorgung der Menschen mit Krankenhausleistungen hoher Qualität sicher. Selbstver -
ständlich werde ich mich daher für die Erhaltung der privaten Krankenanstalten ein -
setzen.
Zu Frage 2:
Hinsichtlich der "Preise" für von Krankenanstalten erbrachte Leistungen sind grund -
sätzlich sozialversicherte Patientinnen von nicht sozialversicherten Patientinnen zu
unterscheiden.
Die "Preisregelungen" für sozialversicherte PatientInnen erfolgt mittels privatrecht -
lichen Verträgen, die zwischen den jeweiligen Sozialversicherungsträgern und den
jeweiligen Krankenanstaltenträgern abzuschließen sind. Für die derzeit über Landes -
fonds im Rahmen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung abgerech -
neten Krankenanstalten zahlten die Sozialversicherungsträger pauschlierte Beträge
in den jeweiligen Landesfonds. Diese Beträge basieren - ebenso wie der Verrech -
nungsbetrag für private Krankenanstalten - auf Werten des Jahres 1994.
Die "Preise" für nicht sozialversicherte Patienten und nicht von der Sozialversiche -
rung abgegoltene Leistungen der Krankenanstalten (z.B. Sonderklassezuschlag)
werden für öffentliche Krankenanstalten amtlich (mittels Verordnung der Landes -
regierung) festgelegt, während die privaten Krankenanstalten in diesem Zusam -
menhang keiner Preisregelung unterliegen.
Die "Preisregelung" liegt daher zum einen in der Privatautonomie der Kranken -
anstalten selbst, zum anderen im selbständigen Wirkungsbereich der Sozialver -
sicherungsträger als Selbstverwaltungskörper bzw. der ausschließlichen Zustän -
digkeit der Länder.
Zu Frage 3:
Das Krankenanstaltengesetz des Bundes verpflichtet die Länder, für anstaltsbe -
dürftige Personen im eigenen Land entweder durch Errichtung und Betrieb öffent -
licher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer
Krankenanstalten sicherzustellen. Allfällige Finanzierungshilfen bei notwendigen
Investitionen fallen daher in die Zuständigkeit der Länder.
Zu Frage 4:
Zur Zeit wird über die neue Spitalsfinanzierung im Rahmen der Finanzausgleichs -
verhandlungen unter Federführung des Herrn Bundesministers für Finanzen beraten.
Selbstverständlich werde ich mich dafür einsetzen, dass alle Anregungen und Stand -
punkte der Akteure im Bereich des Gesundheitswesens (Beteiligte bzw. Betroffene)
zur gegebenen Zeit in die Verhandlungen eingebracht werden können.