1588/AB-BR BR
Die Abgeordneten zum Bundesrat Prof. Konecny, Drochter, Fuchs und Kollegen haben
am 26. Juli 2000 unter der Nr. 1726/J - BR/2000 eine schriftliche parlamentarische Anfrage
über die Situation von ausländischen Haushaltshilfen in Haushalten von Diplomaten und
Angestellten internationaler Organisationen an mich gerichtet.
 
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu dem Artikel in der Zeitschrift "Format", Ausgabe 30/00 ist zwischenzeitlich ein - die
Darstellung dieses Magazins richtigstellender - Leserbrief des zuständigen Mitarbeiters
des BMaA ergangen, der mittlerweile auch im "Format" veröffentlicht wurde und diesem
Schreiben beigefügt ist (Beilage "A"). Beigefügt ist außerdem ein Schreiben des Leiters
des Boltzmann Instituts für Menschenrechte, in dem die Darstellung der Rolle des BMaA
im "Format" entschieden zurückgewiesen wird (Beilage "B").
Zu Frage 1 und 2:

Das BMaA ist sich bewußt, dass ausländische Hausangestellte, die von Diplomaten oder
Angestellten internationaler Organisationen beschäftigt werden, mitunter nicht nach den in
Österreich geltenden Maßstäben, sondern denen ihres Herkunftslandes bzw. des Her -
kunftslandes ihrer Dienstgeber behandelt werden und daß es ihnen im Gegensatz zu
österreichischen Dienstnehmern auf Grund ihrer sprachlichen und sonstigen Isolation
nicht einfach ist, über unangemessene Arbeitsbedingungen Beschwerde zu führen.
Um etwaiger ungerechter Behandlung dieser ausländischen Arbeitnehmer vorzubeugen,
werden vom BMaA bei der Bewilligung ausländischen Hauspersonals für diplomatische
Dienstgeber besonders strenge Kriterien angewandt.
Zu Frage 3:

In den 5 Fällen, in denen während der letzten 3 Jahre Beschwerden über die Behandlung
von Hauspersonal durch Diplomaten und Angestellte internationaler Organisationen an
das BMaA gelangten, wurde bei der jeweiligen Botschaft bzw. internationalen Organisati -
on unverzüglich interveniert und darauf gedrängt, daß der Arbeitgeber eine einvernehmli -
che Regelung herbeiführt bzw. sich der österr. Arbeitsgerichtsbarkeit unterwirft. Dabei ist
festzuhalten, dass eine meritorische Beurteilung behaupteter ungerechter Behandlung
sowie daraus resultierender Ansprüche dem BMaA nicht möglich ist. In Fällen, in die An -
gestellte internationaler Organisationen (sofern es sich nicht um leitende Angestellte han -
delt) involviert sind, ist eine Klagseinbringung ohne weiteres möglich, da diesen Immunität
nur für ihre dienstlichen Belange zukommt. Bei Arbeitgebern, die diplomatische Immunität
genießen, wird auf eine einvernehmliche Lösung bzw. freiwillige Unterwerfung unter die
österreichische Gerichtsbarkeit gedrungen; bei Glaubhaftmachung gravierender Umstän -
de bzw. Vorliegen entsprechender Indizien wird eine Aufhebung der Immunität bezüglich
des konkreten Rechtsstreits durch den Entsendestaat oder die internationale Organisation
(zu dessen bzw. deren Gunsten ein solches Recht überhaupt besteht) verlangt.
Zu Fragen 4 und 5:

Nach der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen und den mit internationalen
Organisationen abgeschlossenen Amtssitzabkommen sowie dem Ausländerbeschäfti -
gungsgesetz haben Diplomaten bzw. Angestellte internationaler Organisationen prinzipiell
das Recht, Hausangestellte welcher Staatsangehörigkeit auch immer zu beschäftigen.
Das BMaA legt jedoch größtes Augenmerk darauf, dass die in Österreich akkreditierten
Diplomaten bzw. hier bei internationalen Organisationen beschäftigten Angestellten die
einschlägigen österreichischen arbeits - und sozialrechtlichen Regelungen einhalten. Das
BMaA hat daher die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen sowie die
Internationalen Organisationen in der Vergangenheit wie auch zuletzt im April und August
dieses Jahres regelmäßig an dieses Erfordernis erinnert und speziell auf die wesentlichen
rechtlichen Bestimmungen für die Anstellung von Hauspersonal hingewiesen. Zur Ver -
meidung von Mißbräuchen wird vor Erteilung eines Einreisesichtvermerks ein Bewill -
gungsverfahren durchgeführt.
Österreicher sowie EWR - Bürger können ohne Bewilligung durch das BMaA, unter Re -
spektierung der Österreichischen Arbeitsgesetzgebung, die auch Arbeitgeber mit Diplo -
matenstatus in allen Fällen zu beachten haben, angestellt werden. In jenen Fällen, in de -
nen eine Haushaltshilfe, die nicht Staatsangehörige eines EWR - Staates ist, beschäftigt
werden soll, greift jedoch das erwähnte Bewilligungsverfahren des BMaA Platz. Derartige
Bewilligungen werden grundsätzlich nur für eine Haushaltshilfe pro Haushalt erteilt; Aus -
nahmen hiefür bestehen nur für Missionschefs, Leiter internat. Organisationen bzw. bei
Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, wie etwa Krankenpflege. Bei
Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände wird die Bewilligung auch Mitgliedern des
Verwaltungspersonals an diplomatischen Missionen und nicht - leitenden Angestellten in -
ternationaler Organisationen erteilt.
Für eine Bewilligung durch das BMaA müssen grundsätzlich folgende Dokumente vorge-
legt werden:
• Ein Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Unfall - und Krankenversicherung;
. eine von der jeweiligen Botschaft bzw. Organisation beglaubigte Kopie des von beiden
Parteien unterschriebenen Dienstvertrages. Diesbezüglich werden die diplomatischen
Missionen und internationalen Organisationen vom Außenministerium periodisch auf
die jeweils geltenden Mindestgehälter und sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
hingewiesen, zuletzt mit Verbalnote vom 30. April 2000.
• Eine Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers, welche die Übernahme aller der Repu -
blik Österreich durch den Aufenthalt gegebenenfalls entstehender Kosten samt Rück -
reisekosten garantiert.
Bei Bearbeitung dieser Anträge wird auch geprüft, ob es die Wohnverhältnisse des Ar -
beitgebers unter Berücksichtigung der Anzahl anderer im gemeinsamen Haushalt leben -
der Personen zulassen, daß der Hausangestellte ein eigenes, seine Privatsphäre wah -
rendes Zimmer erhalten kann. Erst nach positivem Ausgang des Prüfungsverfahrens wird
dem künftigen Hausangestellten ein Einreisesichtvermerk erteilt.
Trotz strenger Prüfung der Bewilligungsanträge können Mißbräuche im täglichen Ablauf
des Dienstverhältnisses nicht gänzlich verhindert werden; das Bewilligungsverfahren soll
jedoch dazu beitragen, Mißbrauch und Ausbeutung weitgehend hintanzuhalten. Das Be -
willigungsverfahren wurde kontinuierlich ausgebaut und die ausländischen Missionen und
internationalen Organisationen wiederholt sensibilisiert. In diesem Zusammenhang ist das
BMaA auch an den Kenntnissen und Beobachtungen von privaten Organisationen inter -
essiert und gerne dazu bereit - wie dies auch bereits geschieht - mit diesen zusammen -
zuarbeiten. In derlei Fällen besteht auch Kontakt mit der Arbeiterkammer Wien, um den
der österreichischen Verhältnisse relativ unkundigen Haushaltshilfen zur nötigen Beratung
und Vertretung zu verhelfen. Das BMaA ist auch vor geraumer Zeit an die Arbeiterkam -
mer mit dem Vorschlag herangetreten, auf diesen Personenkreis abgestimmte Informati -
onsbroschüren herzustellen, die sowohl den Arbeitgebern als auch den Arbeitnehmern
(etwa bei Sichtvermerkserteilung) zur Verfügung gestellt werden könnten.
Angesichts der geringfügigen Anzahl von Fällen, die zudem durch Vermittlung des Bun -
desministeriums für auswärtige Angelegenheiten überwiegend bereinigt wurden, sowie
die oben dargelegten Bemühungen des BMaA scheint eine darüber hinausgehende Be -
richtslegung entbehrlich.
Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte

Ludwig Boltzmann Institute of Human Rights
 
 
Herrn
Gesandten Dr. Georg Mautner - Markhof
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Ballhausplatz 2
1014 Wien
 
Sehr geehrter Herr Gesandter!
Wie besprochen übersende ich Ihnen eine Ausfertigung unserer Studie "Bekämpfung des
Frauenhandels und der Zwangsprostitution in Österreich" sowie eine Stellungnahme zum
Bericht der Zeitschrift Format ("Eingeschleust und ausgebeutet" in der Ausgabe 30/00). Ich
habe mit dem zuständigen Redakteur, Herrn David Pesendorfer, vereinbart, dass unsere
Richtigstellungen entweder in der kommenden Ausgabe des Formats im Rahmen eines
weiteren Beitrags zum Thema wiedergegeben oder die Grundlage für eine Gegendarstellung
im Sinne des Mediengesetzes sein werden.
Lassen Sie mich nochmals betonen, dass ich mich von der in diesem Format - Beitrag
enthaltenen ungerechtfertigten Kritik am Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
entschieden distanziere.
 
Mit besten Grüßen
Hannes Tretter
Institutsleiter
LESERBRIEF an FORMAT
Im Artikel "Diplomatische Sklaverei", erschienen am 24. Juli, heißt es fälschlicherweise,
das Außenministerium interveniere in Fällen der Ausbeutung von Hausangestellten durch
in Wien akkreditierte Diplomaten aufgrund deren Immunität nur in den seltensten Fällen.
Dies entbehrt jeder Grundlage. Richtig ist, dass das Außenministerium in sämtlichen - im
übrigen nicht sehr zahlreichen - Fällen, in denen Beschwerden über die Behandlung von
Hauspersonal durch Diplomaten und Angestellte internationaler Organisationen eingelegt
werden, bei der jeweiligen Botschaft bzw. internationalen Organisation unverzüglich
interveniert und darauf drängt, dass der Arbeitgeber eine einvernehmliche Regelung
herbeiführt bzw. sich der österreichischen Arbeitsgerichtsbarkeit unterwirft, falls er ihr
nicht ohnedies unterliegt. Eine inhaltliche Beurteilung behaupteter Ausbeutung sowie
daraus resultierender Ansprüche ist dem Außenministerium nicht möglich; dies ist den
Gerichten vorbehalten.
Die Bewilligung zur Beschäftigung von Hausangestellten von außerhalb des EWR -
Raumes erteilt das Außenministerium erst nach Prüfung des Nachweises einer Unfall -
und Krankenversicherung, einer beglaubigten Kopie des von beiden Parteien
unterschriebenen Dienstvertrages, dessen Rechtsgrundlage das österreichische
Hausangestelltengesetz (samt der darin vorgesehenen Gehaltssätze) ist, sowie einer
Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers, welche die Übernahme aller der Republik
Österreich durch den Aufenthalt gegebenenfalls entstehenden Kosten samt
Rückreisekosten beinhaltet. Die diplomatischen Missionen und internationalen
Organisationen werden vom Außenministerium periodisch auf die jeweils geltenden
Mindestgehälter und sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften hingewiesen; zuletzt am
30. April 2000. Trotz strenger Prüfung der Bewilligungsanträge können Mißbräuche im
täglichen Ablauf der Dienstverhältnisse nicht verhindert werden. Das
Bewilligungsverfahren dient jedoch dazu, Mißbrauch und Ausbeutung weitgehend
hintanzuhalten.
Besonders tendenziös ist es, dass der Artikel einem anderem Artikel zum selben Thema
folgt, in dem der Vorwurf des organisierten Menschenhandels bzw. der Prostitution
gemacht wird. Dazu ist festzustellen, dass das Außenministerium keinerlei wie immer
geartete Anhaltspunkte hat, wonach Diplomaten oder Angestellte internationaler
Organisationen in derartige Aktivitäten involviert wären.
Ges. Dr. Georg Mautner - Markhof
(Leiter des Referats Privilegien und Immunitäten, Außenministerium)

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