1589/AB-BR BR
Die schriftliche Anfrage Nr. 1722/J - BR/2000, betreffend ,,Sofia - Connection III -
Rumänische Leihverträge", die die Bundesräte Konecky und Genossinnen am 19.
Juli 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten.
Grundsätzlich ist zum in der vorliegenden Anfrage dargestellten Problem
auszuführen, dass aufgrund der damit verbundenen Umgehung von arbeits - und
aufenthaltsrechtlichen Vorschriften aber auch sonstiger für den Straßengüterverkehr
relevanter Vorschriften wie Marktzugangs - und Berufszugangsbestimmungen oder
verschiedenster Genehmigungssysteme und den daraus resultierenden Wett -
bewerbsverzerrungen diese Praxis als ein sehr ernsthaftes Problem zu betrachten
ist.
Zwischen meinem Ressort und den für die Kontrolle der einschlägigen Vorschriften
zuständigen Stellen herrscht eine enge Zusammenarbeit. Insbesondere wurden die
Kontrollorgane sowohl an den Außengrenzen Österreichs als auch die Mobilen
Überwachungsgruppen (MÜG) mit Hilfe einer ausführlichen Darlegung der
einschlägigen Rechtslage angewiesen, dieser Problematik besonderes Augenmerk
zu widmen.
Weiters wurde unter der Federführung meines Ressorts eine Arbeitsgruppe
gegründet, die sich aus Vertretern des BMVIT, des BMI, BMF und BMSG
zusammensetzt. Eine erste Maßnahme dieser Arbeitsgruppe ist die Herausgabe
einer koordinierten Dienstanweisung an die zuständigen Kontrollorgane, die die
Rechtsbereiche des Güterbeförderungsgesetzes sowie der relevanten EU -
Vorschriften in diesem Bereich, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des
Zollrechts umfasst.
Auch besteht im Bereich der Problematik "Drittstaatenlenker auf EU - LKW" eine enge
Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Österreich, um durch gemeinsame
Vorgehensweisen vor allem im Bereich der Kontrolle und des Informations -
austausches diese Problematik soweit als möglich zu minimieren.
Überdies läuft derzeit auf internationaler Ebene in den zuständigen EU - Gremien eine
Initiative, an der Österreich, vertreten durch das BMVIT, teilnimmt. Durch ein
gemeinsames Vorgehen auch auf EU - Ebene soll vor allem hinsichtlich der Kontrolle
diese Praxis im EU/EWR - Raum eingedämmt werden.
Zu Frage 1:
Ohne den genauen Sachverhalt anhand geeigneter Unterlagen beurteilen zu können,
kann zu dem konkret geschilderten Fall keine detaillierte Auskunft gegeben werden.
Grundsätzlich darf jedoch für den Bereich der güterbeförderungsrechtlichen
Vorschriften ausgeführt werden, dass ein im EU/EWR - Raum niedergelassenes
Unternehmen, soferne es gemäß den einschlägigen EU - Vorschriften über eine
Gemeinschaftslizenz verfügt, ohne das Erfordernis einer weiteren Genehmigung
bilaterale Fahrten und Transitfahrten im gesamten EU/EWR - Raum durchführen
kann, wobei im Transit durch Österreich die Ökopunktepflicht zu beachten ist.
Hinsichtlich der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften wird auf die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit hingewiesen.
Zu den Fragen 2, 3, 5 und 9:
Hinsichtlich der Kontrolle des geschilderten Falles ist auf Frage 1 zu verweisen,
wonach ohne eine Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes anhand geeigneter
Unterlagen eine detaillierte Auskunft nicht möglich ist.
Zu den Fragen 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13 und 14:
Mangels Zuständigkeit kann zu diesen Fragen keine Antwort gegeben werden.
Grundsätzlich ist jedoch aus verkehrspolitischer Sicht Informationsaustausch,
Zusammenarbeit und gemeinsames Vorgehen aller beteiligten Stellen sowohl auf
nationaler Ebene als auch im Kontakt mit den anderen Mitgliedstaaten erwünscht,
um der geschilderten Praxis wirksame Maßnahmen entgegensetzen zu können.
Zu Frage 15:
Zuständigkeitshalber betreffen nur die Fragen 3, 5 und 9 das Verkehrsressort. Soweit
das Güterbeförderungsgesetz betroffen ist, ist auf dessen §§ 20 und 21 zu
verweisen, wonach in der Regel als Aufsichtsorgane an der Vollziehung des
Güterbeförderungsgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der
Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit
Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit
Kraftfahrzeugen die Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen sowie in
Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgabe die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und die Zollorgane mitzuwirken
haben.
Soweit das Kraftfahrgesetz betroffen ist, (Verkehrs - und Betriebssicherheit, Lenk -
und Ruhezeiten) ist auf die §§ 123, 131, 136 sowie 102 Abs. 11 a zu verweisen.
Zu den Fragen 16 bis 23:
Eine Zusammenarbeit hinsichtlich der Kontrolle güterbeförderungsrechtlicher
Vorschriften und des diesbezüglich erforderlichen Austausches von Informationen
bzw. Daten ist zwischen dem BMVIT, dem BMF, dem BMI und dem BMWA
gewährleistet.
Hinsichtlich der Frage nach einem legislativen Handlungsbedarf und Erlässen über
Kooperation ist auszuführen, dass die Mitwirkung aller betroffenen Stellen an der
konkreten Problemlösung rechtlich nicht verankert ist. Ein diesbezüglicher akuter
Handlungsbedarf ist bis dato nicht feststellbar.
Ob es Schwerpunktkontrollen in der beschriebenen Form gegeben hat, ist meinem
Ressort nicht bekannt.
Zu den Fragen 24 und 28:
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist im Bereich der
Problematik der illegalen Kabotage zuständig für den für das Güterbeförderungs -
gesetz relevanten Bereich, d. h. in den in der Anfrage dargestellten konkreten Fällen
für Verstöße gegen die Genehmigungspflicht, sowie für den von der die
Gemeinschaftslizenz normierenden EU - Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates
geregelten Bereich, konkret für Verstöße gegen die Bestimmungen über die
Gemeinschaftslizenz.
Eine Koordination der Befugnisse der verschiedenen Behörden im Bereich der
illegalen EU - Kabotage durch Drittstaatenunternehmer ist sicherlich einerseits auf
österreichischer Ebene und andererseits auf EU - Ebene erforderlich. Dasselbe gilt für
den Bereich der Überwachung und Kontrolle. Auf österreichischer Ebene sind - wie
schon weiter oben ausgeführt - die zuständigen Kontrollorgane angewiesen, diese
Problematik eingehender zu kontrollieren. Auf EU - Ebene wird derzeit eine
gemeinsame Vorgangsweise und gemeinsame Hilfsmittel (z.B. ein EU - weiter
Lenkerausweis, aus dem hervorgeht, dass der Lenker in einem EU - Staat nach
dessen rechtlichen Grundlagen ordnungsgemäß beschäftigt ist) ausgearbeitet.
Darüberhinaus hat mein Ressort als rasche innerösterreichische Maßnahme zur
Bekämpfung derartiger illegaler Verkehre eine entsprechende Arbeitsgruppe aller
beteiligten Ministerien zwecks Optimierung der Koordination der erforderlichen
Maßnahmen eingerichtet.
Zu Frage 25:
Insoweit sich diese Fragestellung auf die Fahrer bezieht, muss auf die Zuständigkeit
des BMWA verwiesen werden.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Transporte wird auf die Beantwortung von Frage 1
hingewiesen.
Zu den Fragen 26 und 27:
Das BMVIT wird jedenfalls die geschilderten Umstände zum Anlass nehmen, um sich
genauere diesbezügliche Informationen zu beschaffen und diese erforderlichenfalls
an die zuständigen Stellen bzw. Kontrollorgane zur Veranlassung der in derartigen
Fällen vorgesehenen Maßnahmen weiterzuleiten.
Zu Frage 29:
Für von rumänischen Arbeitskräfteüberlassern überlassenen rumänische Lenker
existieren keine besonderen verkehrsrechtlichen Bestimmungen.
HTML-Dokument erstellt: Sep 7 11:11