1590/AB-BR BR
Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage der Bundesräte
Prof. Konecny, Prähauser und Genossen, betreffend ,,Sofia - Connection - Rumä -
nische Leihverträge" (Nr.1723/J - BR/2000), wie folgt:
Vorweg darf ich auf die in Kopie beiliegende Stellungnahme der Salzburger Gebiets -
krankenkasse verweisen. Aus Sicht dieser Gebietskrankenkasse ist demnach das
Verhalten der Firma Sommerbichler, Internationale Transporte, durchaus mit einem
Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen verbunden. Die Firma
Sommerbichler bestreitet dies offenbar. Den Ausführungen dieser Gebietskranken -
kasse ist aber auch zu entnehmen, dass sie, soweit möglich, alle erforderlichen
Schritte zur Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes in die Wege geleitet hat. Unter
Berücksichtigung dieser Sachlage möchte ich zu nachstehenden Fragen dieser par -
lamentarischen Anfrage Folgendes bemerken:
Zu den Fragen 1 und 2:
Wie sich bereits aus den einleitenden Ausführungen ergibt scheint der Sachverhalt
in diesem Zusammenhang noch strittig. Sofern sich die Auffassung der Salzburger
Gebietskrankenkasse (was allenfalls noch der Überprüfung im Zuge des dazu vorge -
sehenen Verwaltungsverfahrens vorbehalten bleiben könnte) als richtig erweisen
sollte, dass die Firma Sommerbichler, Internationale Transporte, zu Unrecht einen
(Groß)Teil ihrer LKW - Fahrer nicht zur Sozialversicherung angemeldet hat, wäre dies
ein Verstoß gegen die melde - und beitragsrechtlichen Bestimmungen des Allge -
meinen Sozialversicherungsgesetzes.
Zur Frage 24:
Ich habe u.a. bereits in Beantwortung der (inhaltlich gleichlautenden) Frage 6 der an
mich gerichteten parlamentarischen Anfrage der Nationalratsabgeordneten Mag.
Maier und Genossen (Nr. 849/J), betreffend Sofia Connection mit österreichischer
Beteiligung (z.B. Firma Augustin, Salzburg und Firma Walter, Niederösterreich) dar -
auf hingewiesen, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht diese Problematik
nicht so sehr als eine Frage des Fehlens von Befugnissen zu betrachten ist, sondern
vielmehr ihrer praktischen Anwendung. Kontrollen im Bereich des Transport - und
Gütertransportgewerbes sind vielfach sehr aufwendig und (wären oft) nur mit unver -
hältnismäßig hohem Aufwand durchführbar. Oftmals scheitert der Versuch, befrie -
digende Ergebnisse zu erhalten, an der mangelnden Beweisbarkeit. Dazu wird die
Prüfung auch durch Faktoren wie etwa das Fehlen von Programmen für EDV - mä -
ßige Reisekostenabrechnungen (mit welchen Löhne und Reisekostenersätze effi -
zient verglichen werden könnten) bei den einzelnen Firmen oder der Tatsache, dass
oft auch auf Schätzungen, die Auswertung der Tachographenblätter oder die Aus -
sage von Dienstnehmern zurückgegriffen werden muss, erschwert. Auch die betrieb -
liche Struktur des Güterbeförderungsgewerbes ist in diesem Zusammenhang nicht
außer Acht zu lassen. Beispielsweise sind in einem Bundesland viele Betriebe im
Nahverkehr (z.B. Sand - Schotter - und Betontransportgewerbe) tätig, während etwa
in einem anderen kaum ein Frächter länger als zwei Stunden auf österreichischen
Straßen unterwegs ist. Dies sind, wie gesagt, nur einige der Hindernisse, die einer
effizienten Überprüfung des Transportgewerbes aus sozialversicherungsrechtlicher
Sicht entgegenstehen (können).
Zu den Fragen 26 und 27:
Hierzu darf ich auf die einleitenden Bemerkungen und die Beantwortung der Fragen
1 und 2 bzw. 29 und 30 dieser parlamentarischen Anfrage verweisen.
Zur Frage 28:
Hier darf ich auf die in Beantwortung der Frage 24 erwähnte parlamentarische An -
frage der Nationalratsabgeordneten Mag. Maier und Genossen (Nr.849/J) verweisen,
wo ich zur Frage 47 festgehalten habe, dass jede zweckdienliche Maßnahme, die zu
einer Verbesserung der Verhältnisse im Bereich der zwischenstaatlichen Sozialver -
sicherung führt, zu begrüßen ist. Ob der Erfolg einer solchen Maßnahme eher durch
die Setzung von legistischen Maßnahmen oder (durch den Versuch der bzw.) die
Beseitigung von faktischen Hindernissen erreicht werden kann, kann nicht generell
beurteilt werden. Außerdem bedürfen entsprechende Kontrollmaßnahmen auf dem
Gebiet des Gütertransportgewerbes der Beteiligung und damit des Konsenses aller
betroffenen Staaten.
Zu den Fragen 29 und 30:
Wie bereits in Beantwortung der Fragen 1 und 2 dieser parlamentarischen Anfrage
festgehalten, steht für die Überprüfung der Rechtsauffassung der Salzburger Ge -
bietskrankenkasse in dieser Angelegenheit ein spezielles Verfahren, das sich in
erster Instanz jedenfalls an den (sachlich und örtlich) zuständigen Landeshauptmann
richtet, zur Verfügung. Angesichts dieses Umstandes und der Tatsache, dass die
Salzburger Gebietskrankenkasse ohnehin die Interessen der Sozialversicherung
vertritt, erlaube ich mir hier, von über die Ausführungen der Salzburger Gebietskran -
kenkasse hinausgehenden Bemerkungen abzusehen.
Zur Frage 31:
Hierbei handelt es sich um eine Bewertung, die die Salzburger Gebietskrankenkasse
zwar im Rahmen ihrer Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung vorzunehmen
hat, die aber darüber hinaus nicht durch mein Ressort zu beurteilen ist. Ich sehe da -
her von weiteren Ausführungen dazu ab.
Die Beantwortung der übrigen Fragen dieser parlamentarischen Anfrage fällt nicht in
meinen Zuständigkeitsbereich.
Anlage:
Salzburger
Gebietskrankenkasse
Bundesministerium für Faberstraße 19 - 23
soziale Sicherheit und Generationen 5024 Salzburg, Postfach 20
Sektion II/B/5 Telefon (0 66 2) 88 89 - 0
zH Herrn Dr. Porsch Telefax (0 66 2) 88 89 - 355
Stubenring 1 www.sgkk.at
1010 Wien
Außenstellen in
Badgastein, Tel. (0 64 34) 22 42
Bischofshofen Tel. (064 62) 23 68
Hallein, Tel. (0 62 45) 80 433
Tamsweg Tel. (0 64 74) 22 27
Zell am See, Tel. (0 65 42) 72 362
Unser Zeichen: 04 - Du/Gr Ihr Zeichen: GZ 20.001/130/5/00 Salzburg, 2000 - 08 - 21
Klappe: 372 Ihr Schreiben vom: 26 07.2000
Parlarmentarische Aufrage -
"Sofia Connection III - Rumänische Leihverträge "(Nr. 1723/J - B/2000)
Sehr geehrter Herr Dr. Porsch!
Zur Anfrage vom 26.07.2000, GZ: 20.001/130/5/00 teilen wir mit, dass die Beantwortung der
Fragen 1 - 28 der Bundesräte Prof. Konecny, Prähauser und Genossen an die Frau
Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen der Salzburger.
Gebietskrankenkasse nicht möglich ist.
Anwort zu Frage 29:
Die angeblich von einem rumänischen Arbeitskräfteüberlasser überlassenen Lenker
unterliegen in Österreich der Sozialversicherungspflicht, da gemäß § 5 Abs.2 Ziff.2 AÜG
(Arbeitskräfteüberlassungsgesetz) als Beschäftigungsort im Sinne des § 30 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetztes bei einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebes
des Beschäftigers gilt.
Antwort zu Frage 30:
Wo die Beschäftigung tatsächlich stattfindet ist ohne Bedeutung, da - wie bereits vorhin
erwähnt - der Standort des Betriebes des Beschäftigers entscheidend ist.
Antwort zu Frage 31:
Zur Anwendung kommt der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe;
Die Fragen 32 - 37 können von der Salzburger Gebietskrankenkasse nicht beantwortet
werden.
Zur Anfrage hinsichtlich der Vorgangsweise der Fa. Sommerbichler wird nachstehende
Erklärung abgegeben.
Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat anlässlich eines Zeitungsartikels in den Salzburger
Nachrichten vom 30.03.1999 erfahren, dass das Transportunternehmen Sommerbichler
Johann ca. 25 Fahrzeuge zur gewerblichen Nutzung einsetzt. Bei der Salzburger
Gebietskrankenkasse waren zum gleichen Zeitpunkt nur ungefähr 4 - 5 Fernfahrer zur
gesetzlichen Sozialversicherung gemeldet.
Aus diesem Grund wurde im Herbst 1999 eine Beitragsprüfung begonnen und ist dabei
folgendes ermittelt worden.
Der größte Teil der Fahrer wird von einer rumänischen Verleihfirma gegen Bezahlung eines
monatlichen Pauschalbetrages geleast. Es handelt sich dabei um Personen aus dem früheren
Jugoslawien - wie Kroatien und Bosnien sowie Serbien.
Diese Fernfahrer werden laut Auskunft des Herrn Sommerbichler nicht in Österreich
eingesetzt, sondern ausschließlich auf der Strecke Italien - Frankreich - Belgien -
Großbrittanien und retour eingesetzt.
Der Dienstgeber ist der Meinung, dass infolge fehlender Arbeitsleistung in Österreich diese
geleasten Fahrer nicht dem ASVG unterliegen und daher keine Abgaben zu entrichten sind.
Dieser Meinung kann sich die Kasse nicht anschließen, da sowohl der Steuerberater des Herrn
Sommerbichler als auch er selbst übersehen, dass es sich bei der rumänischen Leasingfirma
(ob diese Firma tatsächlich existiert, kann bis heute noch nicht sicher gesagt werden) um
einen Überlasser handelt, der außerhalb des EU - Raumes ist und in Österreich bzw. in der EU
keine Niederlassung hat.
In diesem Fall ist das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz anzuwenden. Gemäß § 3 Abs. 3 ist
Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers für betriebseigene Aufgaben einsetzt
Gemäß § 5 Abs.2 Ziff.2 gilt hei einem ausländischen Überlasser als Beschäftigungsort der
Standort des Betriebes des Beschäftigers.
Das heißt, dass der Betrieb in Saalbach als Beschäftigungsort gilt und die ausländischen
Fahrer daher der Sozialversicherungspflicht nach dein ASYG - zuständig ist die Salzburger
Gebietskrankenkasse - unterliegen.
Die von der Kasse derzeit vorgenommene Nachversicherung der ausländischen Fahrer und
der damit verbundenen Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen (1997 - 1999)
beruhen zum Großteil auf Schätzungen, da weder vom Dienstgeber noch vom Steuerberater
Unterlagen über die Arbeitszeit der Beschäftigten zur Verfügung gestellt worden sind. Die
Höhe der vorläufigen Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen dürfte bei etwa
6 bis 7 Millionen ATS liegen.
Mit freundlichen Grüßen
Salzburger Gebietskrankenkasse
Direktion
Dir. Stv Dr. Werner Trummer
HTML-Dokument erstellt: Sep 12 12:05