1591/AB-BR BR
Die Abgeordneten zum Bundesrat GASTEIGER und GenossInnen haben am 19. Juli
2000 unter Nr. 1720/J - BR/2000 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Privatisierung der Flugrettung" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:
Zu Frage 1:
Gemäß Art. 15 Abs. 1 B - VG fallen sowohl die Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedin -
gungen für das Rettungs - und Sanitätswesen als auch die Vollziehung dieser Normen in
den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder. Ob die Besorgung der öffentlichen
Aufgabe Flugrettung durch Private oder durch eine Behörde wahrzunehmen ist, haben
daher die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz zu regeln.
Sieben Länder haben hiezu in den Jahren zwischen 1984 und 1990 mit dem Bund Ver -
einbarungen gemäß Art. 15a B - VG über einen gemeinsamen Hubschrauber - Rettungs -
dienst abgeschlossen.
Die hiebei vom Bund "eingebrachten" Kompetenzen sind jene der "Sicherheitspolizei"
(Art. 10 Abs. 1 Z 7 B - VG; erste allgemeine Hilfeleistung) und die der "Organisation und
Führung der Bundespolizei und Bundesgendarmerie" (Art. 10 Abs. 1 Z 14 B - VG).
Der Bund ist daher öffentlich - rechtlich verpflichtet, die Flugrettung in den betreffenden
Ländern in den Formen der (schlichten) Hoheitsverwaltung (und nicht in den Formen der
rechtlich, selbstständigen, erwerbswirtschaftlich orientierten Privatwirtschaftsverwaltung
iSd Art. 17 B - VG) zu besorgen.
Zu den Fragen 2 und 4:
Ich beabsichtige den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Bund sowie dem
Christophorus Flugrettungsverein und dem ÖAMTC (beide kurz ÖAMTC - Flugrettung).
Diese Vereinbarung soll ÖAMTC - Flugrettung, bei Aufrechterhaltung der Art. 15a B - VG
Verträge, auf zivilrechtlicher Basis verpflichten, die vom Bund nach diesen Gliedstaats -
verträgen wahrzunehmenden Aufgaben solidarisch und unentgeltlich zu erfüllen.
Die Übertragung dieser Aufgaben soll nach folgendem Zeitplan erfolgen:
- zum 1.1.2001 für den Raum Vorarlberg, Innsbruck und Lienz/Osttirol,
- zum 1.4.2001 für den Raum Linz, Wien und Salzburg und
- zum 1.7.2001 für den Raum Graz, Aigen/Ennstal und Kärnten.
Diese Konzeption entlastet das Budget und somit den Steuerzahler, ist für die Länder
kostenneutral und auch für die geretteten Menschen ergibt sich, abgesehen von einer
Steigerung der Qualität durch den verpflichtenden Einsatz neuer, Leistungsstärkerer,
zweimotoriger Rettungshubschrauber, keine Änderung.
Zu Frage 3:
Soweit sich aus den Art. 15a Verträgen eine Verpflichtung des Bundes zur Durchführung
solcher Hilfeleistungen ergibt, sollen diese vorwiegend weiterhin vom Bund bzw. vom
Bundesministerium für Inneres und nur sekundär von ÖAMTC - Flugrettung wahrgenom -
men werden.
Zu Frage 5:
Die Flugeinsatzstellen des Bundesministerium für Inneres sollen für die Durchführung
von Exekutiveinsätzen erhalten bleiben. Lediglich die Flugeinsatzstelle in Lienz soll auf -
gelassen werden, weil die Einsatzzahlen keine Aufrechterhaltung rechtfertigen. Notwen -
dige sicherheitspolizeiliche Flüge im Raum Lienz werden von Klagenfurt oder Salzburg
aus durchgeführt werden.
HTML-Dokument erstellt: Sep 12 12:05