1607/AB-BR BR
Eingelangt am: 12.12.2000
BM für soziale Sicherheit und Generationen
 
Ich beantworte die an meine Vorgängerin gerichtete schriftliche Anfrage der
Bundesräte Brunhilde Fuchs und Genossen betreffend ärztliche
Berufsausübung, Nr.1744/J - BR/2000
, wie folgt:
Frage 1:

Ich verweise auf die noch während der Amtszeit meiner Vorgängerin erfolgte
Betrauung des Staatssekretärs Univ. Prof. Dr. Waneck mit folgenden Aufgaben
(siehe die beiliegende Kopie).
Die konkrete Frage habe ich im Hinblick auf den Zeitpunkt meines Amtsantrittes zu
verneinen.
Fragen 2 bis 4:

Gemäß § 2 Abs. 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 i.d.g.F. ist es u.a. auch
Staatssekretären untersagt, während ihrer Tätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht
auszuüben. Auf Grund der Regelung, die Herr Univ. Prof. Dr. Waneck aus Anlass
seiner Berufung zum Staatssekretär getroffen hat, erfolgt für die Dauer dieser
Tätigkeit eine ständige Vertretung durch Frau Prim. Dr. Mauksch, wobei Einnahmen
daraus den in der Präambel erwähnten Gesellschaften und Frau Prim. Dr. Mauksch
als Vertreterin des Herrn Staatssekretärs zufliessen. Es liegt daher kein nach dem
Unvereinbarkeitsgesetz relevanter Sachverhalt vor.
Fragen 5 und 6:

Im Hinblick auf die Integrität des Herrn Staatssekretärs Univ.Prof. Dr. Waneck sowie
auf Grund der zuvor getroffenen Aussagen sehe ich nicht den geringsten Anlass zur
Erteilung einer derartigen Weisung.
Frage 7:

Bei einem Befund handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, die ein Experte auf
Grund seines Fachwissens als Sachverständiger treffen kann. Bei einem Befund
eines Arztes ist daher darauf zu achten, dass die Sachverständigentätigkeit des
Arztes nicht außerhalb seines Sonderfaches liegt und dass jener Arzt, der die
Tatsachenfeststellungen trifft, dies auch mit seiner Unterschrift bestätigt.
Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die in einem Befund festgelegten
Tatsachenfeststellungen regelmäßig eine Zuhilfenahme wissenschaftlicher
Feststellungsmethoden voraussetzen. Ihre Anwendung im Vorfeld eines Befundes
(z.B. um gerade erst für diesen notwendige Parameter zu erheben) ist vom Befund
zu unterscheiden und kann selbstverständlich auch durch andere Personen als
jenen Sachverständigen, der schlussendlich den Befund erstellt, geschehen. So
möchte ich beispielsweise auch auf die Tätigkeit von Angehörigen verschiedener
Gesundheitsberufe wie medizinisch - technischer Fachdienst oder das Berufsbild der
radiologisch - technischen Assistenten verweisen, die gleichfalls einzelne Schritte für
einen in der Folge zu erstellenden Befund setzen.
Nach dem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass Frau Prim. Dr. Mauksch den
Befund erstellt und unterschrieben hat.
Frage 8:

Sollte "ein unzuständiger Arzt einen Befund unterschreiben", so kann dies für
verschiedene an einem solchen Vorgang beteiligte Personen rechtliche
Konsequenzen bedeuten, die bei einem falschen Befund sogar bis ins Strafrecht
reichen können. Da aber kein Sachverhalt besteht, der auch nur möglicherweise im
Sinn der gestellten Anfrage relevant sein könnte, ist mir eine genauere Beantwortung
nicht möglich.
Frage 9:

Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen sehe ich keinen Anlass, einen
"Sachverhalt den notwendigen rechtlichen Überprüfungen zu unterwerfen."
Frage 10:

Mir ist nicht bekannt, welche anderen Personen und zu welchen Zeiten der Herr
Staatssekretär untersucht und behandelt hat.
Frage 11:

Es ergeben sich im Hinblick auf das umgeleitete Vertragsverhältnis keine
Konsequenzen.
Aufgrund des - Art. 78 Abs. 3 B - VG betraue ich Sie mit der Besorgung folgender zum
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen
gehörender Angelegenheiten:
Angelegenheiten des Gesundheitswesens:
Allgemeine Gesundheitspolitik.
Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.
Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und
Gesundheitsberatung.
Angelegenheiten des Mutter - Kind - Passes.
Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend.
Angelegenheiten der Arbeitsmedizin.
Angelegenheiten der Sportmedizin.
Hygiene und Impfwesen.
Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
Angelegenheiten der Strahlenhygiene, des medizinischen Strahlenschutzes und
der medizinischen Radiologie;
medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierter und nicht ionisierter
Strahlen sowie der Radiopharmaka.
Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, der Heil - und
Pflegeanstalten und der Volkspflegestätten.
Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens.
Überwachung und Bekämpfung des Missbrauches von Alkohol und Suchtgiften. Apotheken - und Arzneimittelwesens; Preisregelung auf diesem Gebiet.
Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in Bezug auf Heilbehelfe und
Gebrauchsgegenstände.
Angelegenheiten des Suchtgiftverkehrs.
Angelegenheiten des Leichen - und Bestattungswesen.
Aus -, Fort - und Weiterbildung des Personals der öffentlichen
Gesundheitsverwaltung.
Angelegenheiten des Veterinärwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten
die vom Bundesamt für Agrarbiologie zu besorgen sind:

Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln, Desinfektionsmitteln
und Tierimpfstoffen; Preisregelungen auf diesem Gebiet.
Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und - kontrolle.
Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.
Aus -, Fort und Weiterbildung des Personals der öffentlichen
Veterinärverwaltung.
Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen Veterinärpersonen
einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.
Angelegenheiten des Sanitäts - und Veterinärpersonals.
Angelegenheiten der Ärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen und der sonstigen
Sanitäts - und Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer
beruflichen Vertretung.
Aus - , Fort - und Weiterbildung der Ärzte, Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer
Graduierung sowie der sonstigen Sanitätspersonen.
Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle ausgenommen Fragen der
Gentechnologie:

Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrproduktion,
Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen.
Nahrungsmittelhygiene.
Aus -, Fort - und Weiterbildung des Personals der öffentlichen
Nahrungsmittelkontrolle.
Angelegenheiten der medizinischen Gentechnologie.
Unter einem ermächtige ich Sie gem. Art. 78 Abs. 3, 1. Satz B-VG zur schriftlichen
Erledigung und Ausfertigung aller Ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden
diesbezüglichen parlamentarischen Interpellationsantworten.

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