1608/AB-BR BR
Eingelangt am: 12.12.2000
Bundeskanzler
Die Bundesräte Weiss, Hagen, Giesinger haben am 12. Oktober 2000 unter der
Nr. 1743/J - BR/2000 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Entschließung des Bundesrates vom 2. Juli 1998 zu § 82 Abs. 7 Allgemeines Ver -
waltungsverfahrensgesetz gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Zentralstellen des Bundes waren - jedenfalls was das für die Angelegenheiten
des Verwaltungsverfahrens führend zuständige Bundeskanzleramt - Verfassungs -
dienst betrifft - bemüht, der Entschließung des Bundesrates im höchstmöglichen
Ausmaß Rechnung zu tragen.
Zur Liste derogierter Rechtsvorschriften:
Jene Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, die mit Inkrafttreten des
§ 82 Abs. 7 AVG (1. Jänner 1999) als derogiert erscheinen, wurden vom
Verfassungsdienst - soweit es möglich war, in Zusammenarbeit mit dem in
seinem Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerium bzw. Amt der
Landesregierung - identifiziert und in einer Liste zusammengefasst. Diese Liste ist
als Anmerkung zu § 82 Abs. 7 AVG sowohl über das Intranet der Behörden
(http://10.102.1.1/bundesrecht/) als auch über das Internet
(http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/) abrufbar und wird laufend aktualisiert. Der
Verfassungsdienst hat im Dezember 1998 in einem umfangreichen
Durchführungsrundschreiben zur ,,Verwaltungsverfahrensnovelle 1998,,, BGBl. I
Nr.158, den Anwendungsbereich und die Auswirkungen des § 82 Abs. 7 AVG
erläutert und eine erste Bestandsaufnahme der als derogiert erscheinenden
Rechtsvorschriften gemacht.
Dieses Rundschreiben (GZ 600.127/23 - V/2/98) wurde durch ein Folgeschreiben
vom Mai 1999 (GZ 600.127/6 - V/2/99) aktualisiert. Beide Rundschreiben ergingen
auch an die Parlamentsdirektion.
Zur Erlassung einer Durchführungsverordnung:
Mit Blick auf den zweiten Absatz der Entschließung des Bundesrates wurden die
Bundesministerien und Ämter der Landesregierungen um Stellungnahme zu der
Frage ersucht, ob § 82 Abs. 7 AVG durch eine Verordnung der Bundesregierung
konkretisiert werden sollte. Die zu dieser Frage abgegebenen Stellungnahmen
waren ganz überwiegend ablehnend. Es wurde daher von der Vorbereitung einer
solchen Verordnung der Bundesregierung abgesehen; dies unter anderem im
Hinblick auf die rechtstechnischen Schwierigkeiten, die bei der Ausformulierung -
soweit es sich um bloß teilweise derogierte Bestimmungen handelt - zu bewältigen
wären, aber auch auf die Schwierigkeit einer restlosen Klärung der Reichweite der
Derogation und den dafür zu veranschlagenden Zeitbedarf. Zweckmäßiger er -
schien es, bestehende Rechtsunsicherheiten im Wege der Gesetzgebung, näm -
lich einer Änderung der jeweils betroffenen Materiengesetze, einer Klärung zuzu -
führen.
Zum Begutachtungsverfahren:
Das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst hat - im Sinne des dritten Absatzes der
Entschließung des Bundesrates - bei den Bundesministerien und den Ämtern der
Landesregierungen angeregt, die von der Derogation durch § 82 Abs. 7 AVG
(auch wenn über deren Eintritt keine Zweifel bestehen) oder von hierüber beste -
henden Zweifeln betroffenen Bestimmungen der einzelnen Verwaltungsvorschrif -
ten einer formellen Aufhebung oder Neufassung zuzuführen (allenfalls stattdes -
sen: die betreffende Verwaltungsvorschrift der Wiederverlautbarung zuzuführen).
Der Verfassungsdienst ist bemüht, sowohl bei der Begutachtung von bundesrecht -
lichen Vorschriften als auch im Verfahren nach Art. 98 B - VG auf die Erforderlich -
keit der Bereinigung von aus Sicht des Verfassungsdienstes als derogiert erschei -
nenden Rechtsvorschriften hinzuweisen, soweit das federführende Bundesminis -
terium nicht von sich aus eine solche Bereinigung vorsieht. Eine Bereinigung der
in Rede stehenden Art ist in einer Reihe von Fällen (zum Teil bereits vor dem
Inkrafttreten des § 82 Abs. 7 AVG) geschehen. Die in Rede stehende Anregung
wurde den Bundesministerien vor kurzem im Wege eines Rundschreibens in
Erinnerung gerufen.
HTML-Dokument erstellt: Dec 14 14:12