1610/AB-BR BR
Eingelangt am: 14. 12. 2000
BM f. VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
 
Die schriftliche Anfrage Nr. 1742/J - BR/2OOO, betreffend Überstundenabgeltung durch
Antragsteller, die die Bundesräte Weiss und Kollegen am 12. Oktober 2000 an meinen
Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:

Die Überstunden werden nach Aufwand mit vom Seilbahnunternehmen kontrollierter
Stundenaufstellung verrechnet, es erfolgt keine direkte Bezahlung.
Die von den jeweiligen Seilbahnunternehmen im Rahmen behördlicher Verfahren für
Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
geleisteten Zahlungen werden bescheidmäßig als Barauslagen vorgeschrieben und
durch die Unternehmungen an die Buchhaltung des Ressorts einbezahlt. Die Höhe
richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.
Zu Fragen 2 und 3:

Die Auszahlung der Überstunden an die betreffenden Bediensteten erfolgt durch die
Buchhaltung auf Grund von Anträgen der Bediensteten gemäß den besoldungsrecht -
lichen Vorschriften. Die Einzahlungen der Seilbahnunternehmen an die Buchhaltung
werden als Barauslagen im Sinne §§ 76 und 77 bescheidmäßig zur Vorschreibung
gebracht und voranschlagswirksam als Einnahmen mit eigener Untergliederung
verbucht.
Zu Frage 4:

Die Anordnung zur Überstundenleistung erfolgt anlagenbezogen (jeweils nach
Aufwand an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen sowie außerhalb der Normal -
dienstzeit) durch die Dienstbehörde.
Zu Frage 5:

Die höchste an einen Bediensteten geleistete Überstundenzahlung betrug 88
Stunden im Einzelfall und 254 Stunden in der Jahressumme des Vorjahres.
Zu Frage 6:

Die Einnahmen werden wie erwähnt voranschlagswirksam mit eigener Unter -
gliederung, die Auszahlungen an die Bediensteten nach den besoldungsrechtlichen
Vorschriften behandelt.

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