1614/AB-BR BR
Eingelangt am: 09.01.2001
Bundesminister für Inneres
 
Die Abgeordneten zum Bundesrat Monika MÜHLWERTH und Kollegen haben am
09. November 2000 unter der Nr. 1752/J an den Bundesminister für Inneres eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Missbrauch der Versammlungs -
freiheit" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage1:

Für die Zeit von 01.02.2000 bis 19.12.2000 belaufen sich die Personalkosten der
Exekutivbeamten auf ATS 54.266.000,--, wobei dieser Berechnung ein Stundensatz
von ATS 250,-- zugrunde gelegt wird.
Zu Frage 2:

87 Exekutivbeamte
Zu Frage 3:

Eine Entlastung ergibt sich für die Sicherheitswache aufgrund des Dienstsystems, das
in der Regel garantiert, nur alle 6 Wochen zu den "wöchentlichen Donnerstags -
demonstrationen" kommandiert zu werden.
Zu Frage 4:

Von den Exekutivbeamten wurden Wurfgeschosse verschiedenster Art, Messer und
eine Gaspistole sowie pyrotechnische Gegenstände vorläufig sichergestellt.
Zu Frage 5:

Anlässlich der Blockadeaktionen im Rahmen der Demonstrationen unter dem
Schlagwort "Checkpoint Austria" kam es zu großflächigen Verkehrsbehinderungen.
Im Zuge jeder Demonstration auf öffentlichen Verkehrsflächen kommt es
grundsätzlich zu Verkehrsbehinderungen über deren exakte Dauer liegen jedoch keine
detaillierten Aufzeichnungen vor.
Zu Frage 6:

Durch das Verwenden von Trillerpfeifen und das permanente Skandieren von Parolen,
kommt es bei jeder Demonstration zu einem erheblichen Lärmpegel, der oft als lästig
und störend empfunden wird. Österreichweit wurde in 13 Fällen Anzeige wegen
ungebührlicher Lärmerregung erstattet.
Zu Frage 7:

Bisher wurden insgesamt 43 Personen festgenommen. Hievon wurden 29 Personen im
Sinne der StPO (Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung,
wegen gefährlicher Drohung, sowie Sachbeschädigung), sowie 14 Personen gemäß §
35 VStG festgenommen.
Zu Frage 8:

Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung der Versammlung vorliegen,
ist in einer sogenannten "Prognoseentscheidung" zu beantworten. Die Behörde hat
anhand der jeweiligen Versammlungsanzeige aufgrund objektiv erfassbarer Umstände
zu prognostizieren, ob und weshalb bei Abhaltung von Versammlungen etwa die
öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet werden, oder ob der Zweck
der Versammlung den Strafgesetzen zuwiderläuft. So fiel die Prognosebeurteilung der
zuständigen Sicherheitsbehörden anlässlich der österreichweiten Demonstrationen
"Checkpoint Austria" vom 05.12.2000 bei einer Vielzahl von Demonstrationsanzeigen
dahingehend aus, dass länger andauernde Blockaden von wichtigen Straßen -
verbindungen einen weiträumigen Zusammenbruch des öffentlichen Verkehrs
bewirken würden. Somit musste auch bei Berücksichtigung des Zieles der
Versammlung die gebotene Interessensabwägung zu ungunsten der
Versammlungsveranstalter ausfallen und wurden daher österreichweit 47 Ver -
sammlungen untersagt.
Zu Frage 9:

Die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz, wonach
allgemein zugängliche Versammlungen der Versammlungsbehörde wenigstens 24
Stunden vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen sind, rechtfertigen nach
ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes für sich allein noch nicht die
Untersagung/Auflösung einer Versammlung, wohl aber die Verhängung einer
Verwaltungsstrafe nach § 19 Versammlungsgesetz. Um eine unangemeldete
Versammlung zu untersagen/aufzulösen müssen besondere Umstände hinzutreten,
wodurch die in Artikel 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet sind.
Zu den Fragen 10 und 11:

Entsprechend der österreichischen Rechtsordnung gelten auch bei Demonstrationen
das zivilrechtliche Schadenersatzrecht bzw. allfällige strafrechtliche Bestimmungen.

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