1647/AB-BR BR
Eingelangt am:27.04.2001
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1784/J - BR/2001 betreffend Kunsthistorisches
Museum, die die Bundesräte Mag. Hoscher und GenossInnen am 28. Februar 2001 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Der Anteil des Kunsthistorischen Museums am Gesamtbudget von 920 Mio. S beträgt
197, 451 Mio. S. Diese Aufteilung erfolgte auf Basis der Kostenanteile aller Museen des
Jahres 1997. Dieser Betrag stellt einen Fixbetrag dar und bleibt demgemäß für die Jahre 2000, 2001
und 2002 unverändert. Eine Anhebung dieser Tangente ist nicht möglich, weitere Mittel seitens des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur stehen dem Kunsthistorischen Museum
nicht zur Verfügung.
Ad 2.:
Der Anteil des Theatermuseums bzw. Museums für Völkerkunde betragt für das Jahr 2001 -
festgesetzt auf Basis der Kostenanteile des Jahres 1997 rd. 34,6 Mio. S bzw. rd. 47,8 Mio. S.
Diese Anteile der Bundestangente sind ebenfalls fixiert und fallen in eben dieser Höhe für die
Jahre 2001 und 2002 an.
Ad 3.:
Die Bundestangente des Kunsthistorischen Museums wird auf Grund der Eingliederung des
Theatermuseums sowie des Museums für Völkerkunde um die Bundestangente dieser beiden
Häuser erhöht. Demgemäß fließen dem Kunsthistorischen Museum ab dem Jahr 2001 Mittel in
Höhe von rd. 280 Mio. S zu, die zur Verwaltung der Standorte des Kunsthistorischen Museums
einschließlich Theatermuseum und Museum für Völkerkunde eingesetzt werden.
Ad 4.:
Die Entscheidung über die Verwendung der anteiligen Budgetmittel obliegt dem Geschäftsführer
der wissenschaftlichen Anstalt, wobei die gesetzlichen Vorgaben sowohl nach dem
Bundesmuseengesetz: "Führung der Anstalt unter der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
und Zweckmäßigkeit" als auch nach handelsrechtlichen Vorschriften: "Führung der Anstalt mit der
Vorsicht eines ordentlichen Kaufmannes" einzuhalten sind.
Das Budget umfasst dabei die Fixkosten wie Miete, Personalkosten, Betriebskosten usw. und einen
Budgetposten für Sonderausstellungen und Sammlungsankäufe. Die Sonderausstellungen und
Sammlungsankäufe werden in Absprache mit den Kuratoren der eingegliederten Standorte
durchgeführt.
Ad 5.:
Die Sonderausstellungen des Kunsthistorischen Museums sowohl in den Standorten des
Kunsthistorischen Museums als auch im Palais Harrach werden aus den laufenden Einnahmen des
Kunsthistorischen Museums (diese umfassen die Bundestangente, Eintrittsgebühren, Shopumsätze
und die sonstigen Umsätze) finanziert. Das Palais Harrach dient für wissenschaftliche
Sonderausstellungen und ist notwendig, da im Kunsthistorischen Museum auf Grund der
eingeschränkten Raummöglichkeiten ausschließlich im Saal VIII Sonderausstellungen gezeigt
werden können. So konnte die Ausstellung. "Des Kaisers teure Kleider" - eine Sonderausstellung
der Sammlung Wagenburg und Monturendepot - erstmals in Wien gezeigt werden. Andere
Sonderausstellungen im Palais Harrach betreffen wissenschaftliche Ausstellungen wie z.B.
Christliche Chinesische Kleinkunst oder Fotoausstellungen.
Eine gesonderte Bundeshaftung besteht für das Palais Harrach oder das Kunsthistorische Museum
nicht. Gemäß § 5 Bundes - Ministeriengesetzes besteht nur eine allgemeine Ausfallshaftung.
Ad 6.:
Auf Grund des allgemeinen Prüf - und Einsichtsrechts des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur als Eigentümervertreter kann in die Gewinn - und Verlustrechnung der
Teilrechtsfähigkeit Einblick genommen werden.
Ad 7.:
Die Vorräte betreffen die Warenbestände der Shops, die Forderungen umfassen die Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von rd. 5,5 Mio. S sowie sonstige Forderungen in Höhe
von 4,5 Mio. S. Die Verbindlichkeiten betreffen eine Verbindlichkeit gegenüber einem
Kreditinstitut in Höhe von rd. 5,5 Mio. S, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von
rd. 24,1 Mio. S sowie sonstige Verbindlichkeiten von rd. 0,7 Mio. S.
Ad 8.+9.:
Der Jahresabschluss der Teilrechtsfähigkeit wurde von einer Steuerberatungs - und Wirtschafts -
prüfungsgesellschaft, nämlich der Donau Wirtschaftsprüfungs - und Steuerberatungsges.mbH Wien,
aufgestellt. Eine darüber hinausgehende Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht erfolgt.
Ad 10.:
Da der Jahresabschluss von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgestellt wurde, und eine
Jahresabschlussprüfung bzw. ein Testat in den rechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen ist, wurde
im Sinne einer Kostensparnis von einer zusätzlichen Prüfung abgesehen.
Ad 11.:
Die Eröffnungsbilanz liegt meinem Ressort vor. Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass die
Eröffnungsbilanz - auf Grund der gesetzlichen Vorschriften - auch im Firmenbuch hinterlegt und
sohin offen gelegt wurde.
Ad 12.:
Gemäß Bundes - Ministeriengesetz ist die Eröffnungsbilanz als auch ein testierter Jahresabschluss
seitens der ausgegliederten Anstalten vorzulegen.
In Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften wurde seitens des Kunsthistorischen Museums die
Eröffnungsbilanz aufgestellt und von einem Wirtschaftstreuhänder geprüft und ein
uneingeschränktes Testat erteilt. Der Wirtschaftsprüfungsbericht wurde meinem Ressort vorgelegt.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Offenlegungspflicht die Eröffnungsbilanz
und der Jahresabschluss im Firmenbuch aufliegen.
Ad 13.:
Gemäß den handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften ist ein Anlageverzeichnis zu führen.
Selbstverständlich wird seitens des Kunsthistorischen Museums in Erfüllung der gesetzlichen
Vorschriften ein Anlagenverzeichnis geführt.
Ad 14+15.:
Das Anlagenverzeichnis zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz wurde seitens des Kunsthistorischen
Museums sowohl an den Rechnungshof als auch an mein Ressort weitergeleitet.
Ad 16.:
Die Bewertung der Vorräte erfolgte auf Basis der Anschaffungskosten unter Beachtung des
strengen Niederstwertprinzips. Notwendige Abwertungen wurden unter Beachtung einer
retrograden verlustfreien Bewertung sowie unter Berücksichtigung von altersbedingten
Teilwertabschreibungen vorgenommen. Der Bestand der Vorräte betrug zum 1.1.1999
ATS 12.087.652,21.
Ad 17.:
Grundsätzlich besteht gemäß der Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums ein
Kuratorium, das als Beratungs - und Überwachungsorgan fungiert. Dem Kuratorium wurde die
Eröffnungsbilanz vorgelegt und wurde zustimmend zur Kenntnis genommen. Gemäß
§ 3 Bundes - Ministeriengesetz steht dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
das Recht auf Prüfung des Jahresabschlusses und sohin der Eröffnungsbilanz zu. Weiters unterliegt
das Kunsthistorische Museum der Prüfung des Rechnungshofes und der Pflichtprüfung eines
Wirtschaftstreuhänders. Die entsprechenden Protokolle und Berichte liegen meinem Ressort vor.
Ad 18.:
Auf Grund der mir vorliegenden Auskünfte und Informationen bestehen keine gesellschafts -
rechtlichen Beteiligungen von leitenden Bediensteten des Kunsthistorischen Museums an anderen
Unternehmen.
Ad 19.:
Auf Grund der mir vorliegenden Auskünfte und Informationen bestehen keine Geschäfts -
beziehungen zu Unternehmen, an denen leitende Mitarbeiter des Kunsthistorischen Museums
beteiligt sind.
Ad 20.:
Der Kaufvertrag für den im Jahre 1999 durch das Kunsthistorische Museum angeschafften
Dienstkraftwagen wurde dem Rechnungshof vorgelegt.
Ad 21.:
Zum Anschaffungszeitpunkt war das KFZ zwei Jahre alt.
Ad 22.:
Das KFZ wurde von der Leasinggesellschaft zum Restwert erworben. Eine Abfindung an den
Vorbesitzer ist nicht erfolgt.
Ad 23.:
Die Kalkulationsgrundlagen des Kunsthistorischen Museums sind gesetzeskonform im Arbeits - und
Budgetprogramm zusammengefasst, welches sowohl vom Kuratorium, dem Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur als auch vom Finanzministerium akzeptiert und festgestellt
wurde.
Ad 24.:
Auf Grund des Vollständigkeitsgebots sind im Arbeits - und Budgetprogramm sämtliche planbaren
Einnahmen - und Ausgabenposten enthalten. Demgemäß sind auch die Kosten für
Versicherungsprämien, Mieten, Instandhaltungskosten, Hausverwaltungskosten und Kosten für den
technischen Verwaltungsaufwand enthalten.
Ad 25.:
Auf Grund des Arbeits - und Budgetprogramms einerseits sowie der festgeschriebenen
Bundestangente andererseits ist eine Erhöhung der Bundesmittel für das Kunsthistorische Museum
nicht möglich. Für die Einhaltung sowohl der gesetzlichen Vorgaben als auch des Budgets haftet
der Geschäftsführer.
Ad 26.:
Die Aufgliederung der Besucherzahlen für das Jahr 1999 ist aus folgender Aufstellung ersichtlich:
Haupthaus 500.085
Schatzkammer 339.811
Neue Burg 83.716
Wagenburg 124.521
Schloss Ambras 78.293
Ad 27.:
Die Aufgliederung der Besucherzahlen für das Jahr 2000 ergibt sich wie folgt:
Haupthaus 549.123
Schatzkammer 298.388
Neue Burg 71.564
Wagenburg 93.347
Schloss Ambras 78.266
Ad 28.:
Die Planungsrechnung anlässlich der Ausgliederung wurde von der Europa Treuhand
Ernst & Young, Wirtschaftsprüfungs - und Steuerberatungsges.mbH, Wien erstellt.
Ad 29.:
Die Planungsrechnung, welche einen integrierenden Bestandteil des Arbeits - und Budgetprogramms
darstellt, liegt mir vor.
Ad 30.:
Im Kunsthistorischen Museum ergaben sich Abweichungen zwischen den Sollumsätzen und den
Ist - Umsätzen. Auf Grund höherer Einnahmen und Ausbau des Profitcenter (Shops,
Veranstaltungen, usw.) konnten Umsatzerhöhungen erzielt werden, die wieder in das Museum für
museale Zwecke investiert wurden. Anzumerken ist, dass im Geschäftsjahr 1999 seitens des
Kunsthistorischen Museums ein positiver Cashflow erzielt werden konnte.
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