1675/AB-BR BR
Eingelangt am:13.08.2001
BUNDESKANZLER
Die Bundesräte Weiß, Hagen und Giesinger haben am 15. Juni 2001 unter der
Nr. 1818/J -BR/2001 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Beschluß der Landtagspräsidentenkonferenz gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Einleitend ist festzuhalten, daß die Bundesstaatsreform für die Bundesregierung
weiterhin ein wichtiges Ziel darstellt und dabei der Vereinbarung von Perchtoldsdorf
aus dem Jahre 1992 weiterhin eine bedeutende Rolle zufällt. Dies hat auch im aktu-
ellen Regierungsprogramm seinen Niederschlag gefunden.
In Bezug auf Pkt. 6 dieser Vereinbarung ist jedoch darauf hinzuweisen, daß sich die
Perchtoldsdorfer Vereinbarung am damals geltenden Art. 10 Abs. 4 bis 6 B - VG be -
treffend die Mitwirkungsrechte der Länder Im Rahmen der österreichischen EWR -
Mitgliedschaft orientiert hat. Der in der Vereinbarung angesprochene Ausbau der Mit -
wirkung der Länder nach Maßgabe künftiger Entwicklungen erfolgte grundsätzlich
bereits durch das sogenannte EU - Begleit - BVG, BGBI. Nr. 1013/1994, mit dem unter
anderem der Art. 23d in das B - VG eingefügt wurde. Der Bund erfüllt seine diesbe -
züglichen Verpflichtungen in einer kooperativen und bundesstaatsfreundlichen Art
und Weise. Die geltende Rechtslage stellt aus der Sicht des Bundes eine gelungene
Balance zwischen der bundesstaatlichen Struktur Österreichs einerseits und dem
integrationspolitischen Anliegen einer effizienten und einheitlichen Wahrnehmung der
österreichischen Interessen in der Europäischen Union dar; sie hat sich daher aus
der Sicht des Bundes durchaus bewährt. Vor diesem Hintergrund kann zu den ein -
zelnen Forderungen der Landtagspräsidentenkonferenz wie folgt Stellung genom-
men werden:
Zu 1.1.:
Die Bestimmung des Art. 23 d Abs. 1 B - VG entspricht dem diesbezüglichen informa -
tionsrecht des Nationalrates und des Bundesrates gern. M. 23 e Abs. 1 B - VG und
hat sich aus der Sicht des Bundes durchaus bewährt. So hat es in der Praxis keiner -
lei österreichische Initiativen auf europäischer Ebene gegeben, die für die Länder
von Interesse waren und nicht mit ihnen vorher akkordiert wurden.
Zu 1.2.:
Die den Ländern übermittelten Informationen aus dem Bereich der EU sind in der
Praxis thematisch breit gestreut und reichen jedenfalls weit über diejenigen Bereiche
hinaus, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für
sie von Interesse sein könnten. In der Praxis sind dem Bund diesbezüglich keinerlei
Probleme oder Klagen bekannt geworden.
Zu 1.3.:
Die bisherigen praktischen Erfahrungen - und dies hat sich auch bei der jüngsten
Enquete des Bundesrats. Im Rahmen der EU - Zukunftsdebatte gezeigt dokumen -
tieren. daß der Bund in den nunmehr mehr als sechs Jahren der österreichischen
Mitgliedschaft in der Europäischen Union erst einmal - und auch da nur in einem
Randbereich des Länderinteresses - von einer einheitlichen Stellungnahme der
Länder aus zwingenden integrationspolitischen Gründen abgewichen ist. Darüber
hinaus erscheint vor dem Hintergrund der Dynamik des EU - Rechtssetzungsproze -
ses ein Modell, in dem der Bund vor einem allfälligen Abweichen von einer einheit -
lichen Stellungnahme der Länder einen Dialog mit allen neun Ländern führen müsste,
die Effizienz der österreichischen Interessenswahrnehmung unverhältnismäßig zu
schmälern.
Zu 1.4.:
Abgesehen davon, dass die geltende Verfassungsrechtslage durchaus wirksame Mit -
wirkungsmechanismen für die Länder im Rahmen der EU - Rechtssetzung vorsieht,
scheint eine Aufteilung von EU - Vorhaben in solche, dIe in die alleinige Zuständigkeit
des Bundes sowie in solche, die in die alljenige Zuständigkeit der Länder fallen,
kaum möglich zu sein. Meistens wird es sich bei solchen Vorhaben um Querschnitts -
materien handeln. Darüber hinaus ist aus der Sicht des Bundes gerade bei dieser
Thematik die Effizienz und Einheitlichkeit der Wahrnehmung der österreichischen
Interessen im Auge zu behalten.
Zu 1.5.:
Die geltende Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gern. Art. 15 a
B - VG, BGBI. Nr. 775/1992, regelt die konkrete Durchführung und Handhabung der
Ländermitwirkung auf der Basis der geltenden Verfassungsrechtslage. Sollte sich
diese ändern, so müsste natürlich auch die Gliedstaatsvereinbarung angepaßt wer -
den.
Zu 11.1.:
Diese Problematik stellt sich auch aus der Sicht des Bundes und sollte daher Be -
standteil des Pakets zur Bundesstaatsreform sein.
Zu 11.2.:
Dazu ist in Erinnerung zu rufen, dass bereits nach der geltenden Verfassungsrechts -
lage die Länder gern. Art. 16 Abs. 1 bis 3 B - VG in Angelegenheiten, die in ihren selb -
ständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden
Staaten oder deren Teilstaaten abschließen können Nach dem Kenntnisstand des
Bundes ist die nur spärliche Nutzung dieser Möglichkeit nicht zuletzt im Fehlen ent -
sprechender Mechanismen bzw. Instrumentarien in unseren Nachbarstaaten begrün -
det.
Zu III. und IV.:
Die Bundesregierung sieht den Vertrag von Nizza nach wie vor als wichtigen Be -
standteil im Bemühen der Europäischen Union, sich selbst auf die kommende Erwei -
terung vorzubereiten bzw. auch nach der nächsten Erweiterung effiziente und ent -
scheidungsfähige Strukturen aufrecht zu erhalten. Aus der Sicht der Bundesregie -
rung sollte daher die Ratifikation dieses Vertrages nicht mit internen verfassungs -
politischen Anliegen junktimiert werden. Der Vertrag von Nizza wird im Laute des
kommenden Herbstes im Nationalamt und im Bundesamt ausführlich diskutiert werden
können. Der politische Dialog mit den Ländern sowie mit allen im Parlament vertre -
tenen Fraktionen im Hinblick auf das Ziel einer umfassenden Bundesstaatsreform
wird parallel dazu von der Bundesregierung fortgesetzt werden.
HTML-Dokument erstellt: Aug 14 10:39