1684/AB-BR BR
Eingelangt am: 03.09.2001
BM für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
 
Auf die schriftliche Anfrage der Bundesräte Konecny und Kollegen vom 23. Juli 2001,
Nr. 1850/J - BR/2001, betreffend arisierten Liegenschaftsbesitz der Österreichischen Bundes -
forste, beehre ich mich nach Befassung der ÖBf AG Folgendes mitzuteilen:
Einleitend darf festgehalten werden, dass nach Auskunft der ÖBf AG alle zum Verkauf
ausgewählten Liegenschaften auf allfällige Ansprüche aus dem Titel der Arisierung überprüft
werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorgaben des im Zuge des Washingtoner
Regierungsabkommens vom 17. Jänner 2001 erlassenen Entschädigungsfondsgesetzes
2001 auch eingehalten werden. Für eine diesbezügliche Gesamtaufnahme des sich im
Besitz der ÖBf AG befindlichen Grundvermögens wurde Vorsorge getroffen.
Zu Frage 1:

Nein.
Zu Frage 2:

Im Verkaufsfall Autal ist aufgrund der Informationen der ÖBf AG davon auszugehen, dass
der im Kaufvertrag vom 28. Mai 1942 vereinbarte Kaufpreis für das Gut Autal sofort entrichtet
wurde. Für das 1944 verkaufte Gut Pölsen wurde die Anzahlung sofort bezahlt, der
Kaufpreisrest wurde samt Zinsen im Jahre 1951 vom öffentlichen Verwalter der Güter
ausbezahlt. Grund für den Verkauf war eine Erbschaftssteuerschuld, die in keinem
Zusammenhang mit den damaligen Vorgangsweisen stand.
Zu Frage 3:

Die oben erwähnten Verkaufsverträge wurden von der Verkäuferin mit der SS - nahen
Wirtschaftsorganisation Deutsche Versuchsanstalt für Ernährung und Verpflegung
Ges.m.b.H. abgeschlossen. Keinesfalls war dadurch eine Wertung über die damalige
Rechtslage beabsichtigt. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Verkäuferin zuvor einen
Kaufvertrag über das Gut Autal 1942 zum selben Preis abgeschlossen hatte, den sie später
mit der genannten Gesellschaft vereinbarte. Der zuerst abgeschlossene Vertrag wurde nicht
genehmigt, weil der Käufer die damaligen Vorgaben für den Erwerb dieser Grundstücke nicht
erfüllte.
Zu Frage 4:

Über den Inhalt des Vergleiches, somit auch über die Höhe des den Erben ausbezahlten
Entschädigungsbetrages wurde - auch über ausdrücklichen Wunsch der Erben - vertrauliche
Behandlung vereinbart, soweit nicht gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen. Im Übrigen
darf auf die Beantwortung der an den Herrn Bundesminister für Finanzen gerichteten
parlamentarischen Anfrage Nr. 2667/J verwiesen werden.
Zu Frage 5:

Diesbezüglich darf auf die einleitenden Bemerkungen verwiesen werden.

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