1697/AB-BR BR
Eingelangt am: 18.9.2001
Bundesminister für Finanzen
 
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Bundesräte Gottfried Kneifel und Genossen,
vom 19. Juli 2001, Nr. 1837/J - BR, betreffend den Eigenverbrauch - Tatbestand zum Schutz der
heimischen Leasing - Firmen und grenznahen Reparaturwerkstätten, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Zunächst erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass der in der Anfrage angesprochene
Eigenverbrauchstatbestand vor allem dazu dient, dass Unternehmer, die Leistungen im Aus -
land beziehen, nicht gegenüber jenen Steuerpflichtigen begünstigt werden, die gleichartige
Leistungen im Inland in Anspruch nehmen.
Ich möchte weiters festhalten, dass in Deutschland seit 1. April 1999 Aufwendungen im Zu -
sammenhang mit PKWs grundsätzlich nur mehr zu 50% zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Die einzelnen Fragen beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu 1.:

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einer ausführlichen Stellungnahme zum Vorabent -
scheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes jene Argumente vorgebracht, die für eine
Vereinbarkeit der Bestimmung mit dem EU - Recht sprechen.
Zu 2.:

Eine Änderung der Bestimmung wird vorläufig nicht ins Auge gefasst. In der EU ist derzeit ein
Richtlinienvorschlag in Diskussion, dessen Annahme Auswirkungen auf die geltende Rechts -
lage hätte. Unter anderem soll eine Vereinheitlichung der Vorsteuerausschlüsse für bestimmte
Aufwendungen (worunter auch Aufwendungen für PKW fallen würden) in allen Mitgliedstaaten
erreicht werden.
Zu 3.:

Die Eigenverbrauchsbestimmung ist bis zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, mit
dem allenfalls die Richtlinienwidrigkeit der Bestimmung festgestellt wird, anzuwenden. Hin -
sichtlich der Frage der Aussetzung von Berufungsentscheidungen im Hinblick auf das Vor -
abentscheidungsverfahren ist derzeit keine generelle Weisung geplant. Wenn die Berufungs -
entscheidung gemäß § 260 Abs. 2 Bundesabgabenordnung durch einen Berufungssenat zu
fällen ist, entscheidet zunächst der Vorsitzende über die Aussetzung. In Ausübung dieses
Rechtes ist der Vorsitzende an keine Weisungen gebunden.

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