Die Bundesräte Christoph Hagen, Wilhelm Grissemann und Kollegen haben am
11. Oktober 2001 unter der Nummer 1871/J-BR/2001 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend "Mehrfachansuchen von Asylwerbern in EU -
Staaten" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
"Zu Frage 1:
In der Europäischen Union stehen zur Zeit unter anderen zwei Vorschläge der
Europäischen Kommission in Beratung, deren Ziel es ist, im Asylbereich die Stellung
von Doppel- oder Mehrfachanträgen innerhalb der Europäischen Union wesentlich zu
erschweren oder überhaupt hintanzuhalten.
Dabei handelt es sich zum einen um den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates
über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. In dessen Artikel 28, Absatz 1 lit. f ist in
Verbindung mit Artikel 27 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag in
einem beschleunigten Verfahren - nach dem letzten Stand der Verhandlungen
innerhalb von drei Monaten - als offensichtlich unbegründet ablehnen können, wenn
der Asylwerber einen neuen Antrag gestellt hat, der keine relevanten neuen Fakten
im Zusammenhang mit seiner persönlichen Situation oder der Lage in seinem
Herkunftsland enthält.
Zum anderen geht es um den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine
Verordnung des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Damit soll das auf Basis
eines völkerrechtlichen Vertrages - des Dubliner Übereinkommens - durchgeführte
Zuständigkeitsverfahren bei Asylanträgen innerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ersetzt werden. Ausdrückliches Ziel dieses
Verordnungsvorschlages ist insbesondere, den Asylmissbrauch zu verhindern, den
Mehrfachanträge darstellen, die ein und derselbe Asylwerber gleichzeitig oder
nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten stellt, um eine Verlängerung seines
Aufenthalts in der Europäischen Union zu erreichen.
Als wesentliches Instrument zur tatsächlichen Unterbindung von Zweit- oder
Mehrfachanträgen ist hiebei die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom
11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "EURODAC" für den Vergleich von
Fingerabdrücken anzusehen. Durch den damit ermöglichten Datenaustausch sollen
Mehrgleisigkeiten erkannt und eine Verfahrensbeschleunigung bewirkt werden.
Eine Abnahme von Fingerabdrücken bei der Ausstellung von Personalausweisen
erfolgt derzeit nur in Portugal. Die Fingerabdrücke scheinen derzeit im Ausweis auf,
werden aber künftig nur mehr elektronisch gespeichert.
In Spanien gibt es ein innerstaatliches Dokument - das "Documento Nacional de
Identidad" (D.N.I.) - , in dem Fingerabdrücke gespeichert werden. Der Besitz einer
D.N.I. ist zwar obligatorisch, jedoch bestehen keine Sanktionen, wenn dieser
Ausweis nicht gelöst wird. Bei diesem Dokument handelt es sich jedoch weder um
einen Personalausweis noch um ein Reisedokument.
Die Anbringung von Fingerabdrücken auf ID - Karten oder Personalausweisen sowie
insbesondere in Reisedokumenten entspricht somit derzeit - mit Ausnahme von
Portugal - in keinem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Praxis.
Zu Frage 3:
Asylwerber:
Grundsätzlich werden in allen EU - Mitgliedstaaten bei der Asylantragstellung
Fingerabdrücke von Asylwerbern abgenommen. Dies wird jedenfalls (mit Ausnahme
von Irland) seit dem 01. September 1997 - mit der Inkraftsetzung des Dubliner
Übereinkommens - durchgeführt. In Irland werden erst seit dem Jahr 2000
Fingerabdrücke von Asylwerbern abgenommen.
In den EU - Mitgliedstaaten werden, mit Ausnahme von Portugal und Spanien, bei
der Ausstellung von Aufenthaltspapieren keine Fingerabdrücke genommen, wobei
jedoch zur Situation in Luxemburg und im Vereinigten Königreich derzeit keine
Informationen vorliegen.
In Portugal werden Fingerabdrücke bei der Legalisierung des Aufenthalts von
illegalen Immigranten genommen. Seit wann diese Regelung besteht, konnte nicht
festgestellt werden. Künftig werden bei der Ausstellung von
Aufenthaltsgenehmigungen Fingerabdrücke elektronisch archiviert.
In Spanien werden bei Ausstellung einer Aufenthaltskarte Fingerabdrücke
genommen. Die spanische Regelung gibt es ausdrücklich seit 1985 für
Drittstaatsangehörige und ausdrücklich zumindest seit 1997 für EU-
Staatsangehörige."
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